Es entspricht ständiger, von der Lehre gebilligter Rechtsprechung, dass die Verursachung eines reinen Vermögensschadens nur dann ersatzpflichtig macht, wenn dem geltend gemachten Anspruch die vorwerfbare Verletzung eines absoluten Rechts, die Übertretung eines Schutzgesetzes nach § 1311 ABGB, oder ein sittenwidriges Verhalten des Schädigers zugrundeliegt. Wird die Haftung auf die Verletzung von Rechtsvorschriften gestützt, muss die übertretene Bestimmung gerade (auch) den Zweck haben, den Geschädigten vor eintretenden Vermögensnachteilen zu schützen. Gehaftet wird demnach nur für Schäden, die gerade in Verwirklichung jener Gefahr verursacht wurden, um deren Vermeidung willen der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten fordert oder untersagt. Dabei ist der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Bestimmung und dem eingetretenen Schaden etwa schon dann anzunehmen, wenn die übertretene Norm die Verhinderung eines Schadens wie des später Eingetretenen bloß mitbezweckte. Daraus allein, dass eine im öffentlichen Interesse vorgenommene Amtshandlung mittelbar auch die Interessen eines Dritten berührt, diesem zugute kommt und ihm damit als Reflexwirkung pflichtgemäßen Verhaltens einen Vorteil verschaffen kann, lässt sich noch nicht auf eine Rechtspflicht gerade einem solchen Dritten gegenüber schließen (SZ 60/177; SZ 65/94; SZ 2002/128 uva).Es entspricht ständiger, von der Lehre gebilligter Rechtsprechung, dass die Verursachung eines reinen Vermögensschadens nur dann ersatzpflichtig macht, wenn dem geltend gemachten Anspruch die vorwerfbare Verletzung eines absoluten Rechts, die Übertretung eines Schutzgesetzes nach Paragraph 1311, ABGB, oder ein sittenwidriges Verhalten des Schädigers zugrundeliegt. Wird die Haftung auf die Verletzung von Rechtsvorschriften gestützt, muss die übertretene Bestimmung gerade (auch) den Zweck haben, den Geschädigten vor eintretenden Vermögensnachteilen zu schützen. Gehaftet wird demnach nur für Schäden, die gerade in Verwirklichung jener Gefahr verursacht wurden, um deren Vermeidung willen der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten fordert oder untersagt. Dabei ist der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Bestimmung und dem eingetretenen Schaden etwa schon dann anzunehmen, wenn die übertretene Norm die Verhinderung eines Schadens wie des später Eingetretenen bloß mitbezweckte. Daraus allein, dass eine im öffentlichen Interesse vorgenommene Amtshandlung mittelbar auch die Interessen eines Dritten berührt, diesem zugute kommt und ihm damit als Reflexwirkung pflichtgemäßen Verhaltens einen Vorteil verschaffen kann, lässt sich noch nicht auf eine Rechtspflicht gerade einem solchen Dritten gegenüber schließen (SZ 60/177; SZ 65/94; SZ 2002/128 uva).
Der mit dem Kraftfahrgesetz angestrebte Verwaltungszweck ist der Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit. Der Staat will durch die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes die Gefahren steuern, die der Allgemeinheit im öffentlichen Straßenverkehr durch die Eigenart und Beschaffenheit der Kraftfahrzeuge drohen (RIS-Justiz RS0027390). Die wiederkehrende Begutachtung nach § 57a KFG dient dem staatlichen Recht auf Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Kraftfahrzeugen (ZVR 1979/236 uva). Die Amtshandlung der Begutachtung der Kraftfahrzeuge auf ihre weitere Betriebstauglichkeit liegt nicht wesentlich im Privatinteresse, sondern dient zum überwiegenden Teil dem Schutz der Allgemeinheit und damit dem öffentlichen Interesse (VfGH 14. 10. 1964, V 20/64).Der mit dem Kraftfahrgesetz angestrebte Verwaltungszweck ist der Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit. Der Staat will durch die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes die Gefahren steuern, die der Allgemeinheit im öffentlichen Straßenverkehr durch die Eigenart und Beschaffenheit der Kraftfahrzeuge drohen (RIS-Justiz RS0027390). Die wiederkehrende Begutachtung nach Paragraph 57 a, KFG dient dem staatlichen Recht auf Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Kraftfahrzeugen (ZVR 1979/236 uva). Die Amtshandlung der Begutachtung der Kraftfahrzeuge auf ihre weitere Betriebstauglichkeit liegt nicht wesentlich im Privatinteresse, sondern dient zum überwiegenden Teil dem Schutz der Allgemeinheit und damit dem öffentlichen Interesse (VfGH 14. 10. 1964, römisch fünf 20/64).
Im § 57a Abs 1 KFG wird eine wiederkehrende Begutachtung darüber gefordert, ob das Kraftfahrzeug „den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht" und ob mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden. Durch die (wiederkehrende) Begutachtung nach § 57a KFG sollen somit ganz allgemein Schäden verhindert werden, die sich aus einer allenfalls fehlenden Verkehrs- und Betriebssicherheit des Kraftfahrzeugs ergeben. Da die mangelnde Verkehrs- und Betriebssicherheit in erster Linie zu Verkehrsunfällen führen kann, liegt es nahe, in den Schutzbereich all jene Rechtsgüter einzubeziehen, die bei einem solchen Ereignis Schaden leiden können. Dazu gehört auch das - sogar primär gefährdete - Kraftfahrzeug selbst, das bei einem solchen Unfall beschädigt wird (1 Ob 8/03p = SZ 2003/9). Wird ein Gutachten nach § 57a KFG erstellt, das schuldhaft unrichtigerweise die Betriebssicherheit und Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeugs attestiert, sind im Fall eines mangels Betriebs- und Verkehrssicherheit verursachten Unfalls nach dem Amtshaftungsgesetz grundsätzlich alle Unfallschäden zu ersetzen. Der Schutzzweck dieser Regelung umfasst also auch die Verletzung absoluter Rechte der bei einem solchen Verkehrsunfall Geschädigten. Dafür, dass auch vermögensrechtliche Dispositionen im Vertrauen auf die Richtigkeit der amtlichen Bestätigungen - also reine Vermögensnachteile - vom Schutzzweck des § 57a KFG umfasst sein sollten, bieten weder der Wortlaut dieser Regelung noch die Intention des Gesetzgebers den geringsten Hinweis. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum die Nichteinbeziehung rein vermögensrechtlicher Nachteile in den Schutzbereich des § 57a KFG zu „weitreichenden und undurchsichtigen Folgen" und letztlich zu Schwierigkeiten bei der Rechtsdurchsetzung führen sollte. Es ist nämlich zu bedenken, dass bei allfälliger Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein bei einem Unfall beschädigten Kraftfahrzeug ohnehin und jedenfalls der tatsächliche Wert des Fahrzeugs, nicht aber ein überhöht angenommener, zu Grunde zu legen ist.Im Paragraph 57 a, Absatz eins, KFG wird eine wiederkehrende Begutachtung darüber gefordert, ob das Kraftfahrzeug „den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht" und ob mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden. Durch die (wiederkehrende) Begutachtung nach Paragraph 57 a, KFG sollen somit ganz allgemein Schäden verhindert werden, die sich aus einer allenfalls fehlenden Verkehrs- und Betriebssicherheit des Kraftfahrzeugs ergeben. Da die mangelnde Verkehrs- und Betriebssicherheit in erster Linie zu Verkehrsunfällen führen kann, liegt es nahe, in den Schutzbereich all jene Rechtsgüter einzubeziehen, die bei einem solchen Ereignis Schaden leiden können. Dazu gehört auch das - sogar primär gefährdete - Kraftfahrzeug selbst, das bei einem solchen Unfall beschädigt wird (1 Ob 8/03p = SZ 2003/9). Wird ein Gutachten nach Paragraph 57 a, KFG erstellt, das schuldhaft unrichtigerweise die Betriebssicherheit und Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeugs attestiert, sind im Fall eines mangels Betriebs- und Verkehrssicherheit verursachten Unfalls nach dem Amtshaftungsgesetz grundsätzlich alle Unfallschäden zu ersetzen. Der Schutzzweck dieser Regelung umfasst also auch die Verletzung absoluter Rechte der bei einem solchen Verkehrsunfall Geschädigten. Dafür, dass auch vermögensrechtliche Dispositionen im Vertrauen auf die Richtigkeit der amtlichen Bestätigungen - also reine Vermögensnachteile - vom Schutzzweck des Paragraph 57 a, KFG umfasst sein sollten, bieten weder der Wortlaut dieser Regelung noch die Intention des Gesetzgebers den geringsten Hinweis. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum die Nichteinbeziehung rein vermögensrechtlicher Nachteile in den Schutzbereich des Paragraph 57 a, KFG zu „weitreichenden und undurchsichtigen Folgen" und letztlich zu Schwierigkeiten bei der Rechtsdurchsetzung führen sollte. Es ist nämlich zu bedenken, dass bei allfälliger Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein bei einem Unfall beschädigten Kraftfahrzeug ohnehin und jedenfalls der tatsächliche Wert des Fahrzeugs, nicht aber ein überhöht angenommener, zu Grunde zu legen ist.
Der Revision ist daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.