A. Zum Rekurs der erstbeklagten Partei:
Die erstbeklagte Partei hat zwar bereits im erstinstanzlichen Verfahren und auch in ihrer Berufungsbeantwortung die Ansicht vertreten, die auf Grund des Kesselgesetzes entfaltete Prüf- und Überwachungstätigkeit sei nicht hoheitlicher Natur, so dass keine Amtshaftungsansprüche geltend gemacht werden könnten, diese Ansicht ist aber unzutreffend:
Das Dampfkesselwesen ist gemäß Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Die Regelung dieser Materie erfolgt derzeit durch das Kesselgesetz, BGBl 1992/211. Für den Fall der Mitwirkung Privater an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Vollziehung der Gesetze oder nur eine Besorgung öffentlicher Aufgaben außerhalb der Vollziehung vorliegt. Handelt eine natürliche Person hoheitlich, also in Vollziehung der Gesetze, so kommt ihr die Stellung eines Organs im Sinne des § 1 Abs 2 AHG zu, so dass dann die Haftung des Rechtsträgers, für den die Tätigkeit entfaltet wird, zu bejahen ist. Für die Betrauung mit Aufgaben der Vollziehung ist wesentlich, dass die handelnde Person mit Befugnissen ausgestattet ist, die ihr die Möglichkeit geben, hoheitliche Handlungen zu setzen. Sie muss aber dem Dritten gegenüber nicht selbst hoheitlich handeln, sondern es genügt ein Verhalten im Dienst der Erreichung hoheitlicher Zielsetzung. Ob die Privatperson mit Hoheitsrechten mit der Verpflichtung, diese wahrzunehmen, beliehen und dadurch mit der Kompetenz, über die Erlassung von Hoheitsakten selbstständig zu entscheiden, ausgestattet oder bloß in die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben eingebunden wird, um andere Organe bei deren Besorgung hoheitlicher Aufgaben zu unterstützen oder zu entlasten, ohne dass damit eine Kompetenz zur Setzung von Hoheitsakten kraft selbstständiger Entschließung verbunden wäre, ist dabei gleichgültig, weil in jedem Fall eine Heranziehung von Privatpersonen zur Besorgung hoheitlicher Aufgaben und damit deren Organstellung zu bejahen ist. Bedeutsam ist lediglich, dass der Dritte eine Aufgabe zu besorgen hat, die infolge eines engen Sachzusammenhangs im Dienst der Erreichung der hoheitlichen Zielsetzung steht (SZ 69/132; SZ 69/188; SZ 68/220; SZ 54/19 ua). In Anwendung dieser Grundsätze ist die zweitbeklagte Partei als beliehenes Unternehmen anzusehen, dem zumindest unterstützende Mitwirkung bei Besorgung der hoheitlichen Aufgaben der erstbeklagten Partei zukam:Das Dampfkesselwesen ist gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10, B-VG Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Die Regelung dieser Materie erfolgt derzeit durch das Kesselgesetz, BGBl 1992/211. Für den Fall der Mitwirkung Privater an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Vollziehung der Gesetze oder nur eine Besorgung öffentlicher Aufgaben außerhalb der Vollziehung vorliegt. Handelt eine natürliche Person hoheitlich, also in Vollziehung der Gesetze, so kommt ihr die Stellung eines Organs im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, AHG zu, so dass dann die Haftung des Rechtsträgers, für den die Tätigkeit entfaltet wird, zu bejahen ist. Für die Betrauung mit Aufgaben der Vollziehung ist wesentlich, dass die handelnde Person mit Befugnissen ausgestattet ist, die ihr die Möglichkeit geben, hoheitliche Handlungen zu setzen. Sie muss aber dem Dritten gegenüber nicht selbst hoheitlich handeln, sondern es genügt ein Verhalten im Dienst der Erreichung hoheitlicher Zielsetzung. Ob die Privatperson mit Hoheitsrechten mit der Verpflichtung, diese wahrzunehmen, beliehen und dadurch mit der Kompetenz, über die Erlassung von Hoheitsakten selbstständig zu entscheiden, ausgestattet oder bloß in die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben eingebunden wird, um andere Organe bei deren Besorgung hoheitlicher Aufgaben zu unterstützen oder zu entlasten, ohne dass damit eine Kompetenz zur Setzung von Hoheitsakten kraft selbstständiger Entschließung verbunden wäre, ist dabei gleichgültig, weil in jedem Fall eine Heranziehung von Privatpersonen zur Besorgung hoheitlicher Aufgaben und damit deren Organstellung zu bejahen ist. Bedeutsam ist lediglich, dass der Dritte eine Aufgabe zu besorgen hat, die infolge eines engen Sachzusammenhangs im Dienst der Erreichung der hoheitlichen Zielsetzung steht (SZ 69/132; SZ 69/188; SZ 68/220; SZ 54/19 ua). In Anwendung dieser Grundsätze ist die zweitbeklagte Partei als beliehenes Unternehmen anzusehen, dem zumindest unterstützende Mitwirkung bei Besorgung der hoheitlichen Aufgaben der erstbeklagten Partei zukam:
Gemäß § 15 Abs 1 KesselG sind in Betrieb stehende Dampfkessel zur Beurteilung ihrer Betriebssicherheit inneren und äußeren Untersuchungen und Druck- oder Dichtheitsprüfungen durch Kesselprüfstellen gemäß § 21 oder durch Werksprüfstellen gemäß § 22 Abs 2 KesselG zu unterziehen. Die Behörde hat die Einhaltung dieser Bestimmung gemäß § 15 Abs 7 KesselG zu kontrollieren. Bei Verstößen hat die Behörde die Durchführung außerordentlicher Prüfungen innerhalb angemessener Frist oder bei Gefahr im Verzug die sofortige Betriebseinstellung zu verfügen. Gemäß § 16 Abs 1 KesselG hat der Betreiber eines Druckgeräts eine Kesselprüfstelle gemäß § 21 zeitgerecht mit der Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen schriftlich zu beauftragen. Die Kesselprüfstelle hat gemäß § 23 Abs 1 KesselG zu beurteilen, ob alle die Sicherheit des Betriebs von Druckgeräten betreffenden Bestimmungen des Kesselgesetzes und der zu seiner Durchführung ergangenen Verordnungen eingehalten werden. Findet die Kesselprüfstelle Mängel, so hat sie den Betreiber hievon zu verständigen und je nach Schwere der Mängel deren Behebung und allfällige Sicherheitsmaßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist oder die Einstellung des Betriebs zu verlangen und dieses Verlangen schriftlich festzuhalten. Nach Ablauf der Frist bzw vor Wiederaufnahme des Betriebs hat sich die Kesselprüfstelle über Auftrag des Betreibers von der Behebung der Mängel und vom Zustand der Anlage zu überzeugen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist oder in jenen Fällen, in denen eine Herabsetzung des Betriebsdrucks oder die Betriebseinstellung als erforderlich erachtet wurde, hat die Kesselprüfstelle die Behörde davon in Kenntnis zu setzen und die zur Behebung der Mängel erforderlich erscheinenden Maßnahmen anzugeben. Die Behörde hat durch bescheidmäßige Vorschreibung geeigneter Maßnahmen für die Herstellung des vom Kesselgesetz geforderten Zustands zu sorgen (§ 23 Abs 3 und 4 KesselG).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, KesselG sind in Betrieb stehende Dampfkessel zur Beurteilung ihrer Betriebssicherheit inneren und äußeren Untersuchungen und Druck- oder Dichtheitsprüfungen durch Kesselprüfstellen gemäß Paragraph 21, oder durch Werksprüfstellen gemäß Paragraph 22, Absatz 2, KesselG zu unterziehen. Die Behörde hat die Einhaltung dieser Bestimmung gemäß Paragraph 15, Absatz 7, KesselG zu kontrollieren. Bei Verstößen hat die Behörde die Durchführung außerordentlicher Prüfungen innerhalb angemessener Frist oder bei Gefahr im Verzug die sofortige Betriebseinstellung zu verfügen. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, KesselG hat der Betreiber eines Druckgeräts eine Kesselprüfstelle gemäß Paragraph 21, zeitgerecht mit der Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen schriftlich zu beauftragen. Die Kesselprüfstelle hat gemäß Paragraph 23, Absatz eins, KesselG zu beurteilen, ob alle die Sicherheit des Betriebs von Druckgeräten betreffenden Bestimmungen des Kesselgesetzes und der zu seiner Durchführung ergangenen Verordnungen eingehalten werden. Findet die Kesselprüfstelle Mängel, so hat sie den Betreiber hievon zu verständigen und je nach Schwere der Mängel deren Behebung und allfällige Sicherheitsmaßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist oder die Einstellung des Betriebs zu verlangen und dieses Verlangen schriftlich festzuhalten. Nach Ablauf der Frist bzw vor Wiederaufnahme des Betriebs hat sich die Kesselprüfstelle über Auftrag des Betreibers von der Behebung der Mängel und vom Zustand der Anlage zu überzeugen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist oder in jenen Fällen, in denen eine Herabsetzung des Betriebsdrucks oder die Betriebseinstellung als erforderlich erachtet wurde, hat die Kesselprüfstelle die Behörde davon in Kenntnis zu setzen und die zur Behebung der Mängel erforderlich erscheinenden Maßnahmen anzugeben. Die Behörde hat durch bescheidmäßige Vorschreibung geeigneter Maßnahmen für die Herstellung des vom Kesselgesetz geforderten Zustands zu sorgen (Paragraph 23, Absatz 3, und 4 KesselG).
Nach diesen Bestimmungen hat der Bund die grundsätzlich ihm zustehenden behördlichen Befugnisse im Wege des Kesselgesetzes teilweise "ausgegliederten Unternehmungen" (Kesselprüfstellen) übertragen; zumindest aber haben die Kesselprüfstellen ein Verhalten im Dienst der Erreichung der hoheitlichen Zielsetzung zu entfalten. Die Tätigkeit der Kesselprüfstellen kann daher sowohl jener von Vereinen und Gewerbetreibenden gleichgehalten werden, die vom Landeshauptmann gemäß § 57a KFG zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen ermächtigt wurden, als auch der von Gasversorgungsunternehmen, denen nach dem Wiener Gasgesetz Befugnisse des Magistrats der Stadt Wien übertragen wurden (vgl SZ 69/188). Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass mit dem Kesselgesetz die "Neukonzeption der Organisation von Prüfungen und Überwachung im Sinne einer sparsameren Verwaltung" bezweckt war und dass nach den Materialien (411 BlgNR 18. GP, 15 und 24) die Tätigkeit der Kesselprüfer als eine solche von Sachverständigen, deren Befugnis streng von jener der Behörde zu trennen sei, konzipiert werden sollte. Die Kesselprüfstellen entfalten nach den Bestimmungen des Kesselgesetzes eine eindeutig hoheitliche Tätigkeit; die rechtliche Stellung dieser Prüfstellen ergibt sich nicht aus den Vorstellungen der Gesetzesverfasser, sondern aus deren mittels Gesetzes übertragenen Befugnissen.Nach diesen Bestimmungen hat der Bund die grundsätzlich ihm zustehenden behördlichen Befugnisse im Wege des Kesselgesetzes teilweise "ausgegliederten Unternehmungen" (Kesselprüfstellen) übertragen; zumindest aber haben die Kesselprüfstellen ein Verhalten im Dienst der Erreichung der hoheitlichen Zielsetzung zu entfalten. Die Tätigkeit der Kesselprüfstellen kann daher sowohl jener von Vereinen und Gewerbetreibenden gleichgehalten werden, die vom Landeshauptmann gemäß Paragraph 57 a, KFG zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen ermächtigt wurden, als auch der von Gasversorgungsunternehmen, denen nach dem Wiener Gasgesetz Befugnisse des Magistrats der Stadt Wien übertragen wurden vergleiche SZ 69/188). Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass mit dem Kesselgesetz die "Neukonzeption der Organisation von Prüfungen und Überwachung im Sinne einer sparsameren Verwaltung" bezweckt war und dass nach den Materialien (411 BlgNR 18. GP, 15 und 24) die Tätigkeit der Kesselprüfer als eine solche von Sachverständigen, deren Befugnis streng von jener der Behörde zu trennen sei, konzipiert werden sollte. Die Kesselprüfstellen entfalten nach den Bestimmungen des Kesselgesetzes eine eindeutig hoheitliche Tätigkeit; die rechtliche Stellung dieser Prüfstellen ergibt sich nicht aus den Vorstellungen der Gesetzesverfasser, sondern aus deren mittels Gesetzes übertragenen Befugnissen.
Dass der Betreiber einer Kesselprüfstelle verpflichtet ist, zwecks Deckung allfälliger Schadenersatzpflichten eine Versicherung einzugehen (§ 28 KesselG), kann an der Qualifikation der Tätigkeit der für die Kesselprüfstellen handelnden Personen als hoheitliches Organverhalten nichts ändern, zumal die beliehenen Unternehmen - wie noch auszuführen sein wird - auf Grund ihrer vertraglichen Haftung dem Betreiber eines Druckgeräts gegenüber (siehe dazu § 16 Abs 1 KesselG) zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet sein können.Dass der Betreiber einer Kesselprüfstelle verpflichtet ist, zwecks Deckung allfälliger Schadenersatzpflichten eine Versicherung einzugehen (Paragraph 28, KesselG), kann an der Qualifikation der Tätigkeit der für die Kesselprüfstellen handelnden Personen als hoheitliches Organverhalten nichts ändern, zumal die beliehenen Unternehmen - wie noch auszuführen sein wird - auf Grund ihrer vertraglichen Haftung dem Betreiber eines Druckgeräts gegenüber (siehe dazu Paragraph 16, Absatz eins, KesselG) zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet sein können.
Soweit § 21 Abs 2 Z 6 KesselG normiert, dass das Prüfpersonal für während oder infolge sachgemäß durchgeführter Prüfungen entstehende Schäden keine Verantwortung trägt, ist daraus kein Hinweis auf eine nicht hoheitliche Tätigkeit der Kesselprüforgane abzuleiten. Es wird damit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der für das Prüfpersonal verantwortliche Rechtsträger - wer auch immer das sein mag - für die dargestellten Schäden keinesfalls zur Haftung herangezogen werden kann.Soweit Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 6, KesselG normiert, dass das Prüfpersonal für während oder infolge sachgemäß durchgeführter Prüfungen entstehende Schäden keine Verantwortung trägt, ist daraus kein Hinweis auf eine nicht hoheitliche Tätigkeit der Kesselprüforgane abzuleiten. Es wird damit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der für das Prüfpersonal verantwortliche Rechtsträger - wer auch immer das sein mag - für die dargestellten Schäden keinesfalls zur Haftung herangezogen werden kann.
Es versagen aber auch die Ausführungen der erstbeklagten Partei, die darauf abzielen, dass im Falle des Bestehens eines Vertragsverhältnisses zwischen einem beliehenen Unternehmen und dem Auftraggeber nur jenes zum Schadenersatz verpflichtet werden könnte, nicht aber der Rechtsträger, der die Beleihung vorgenommen hat.
Der Rechtsordnung war und ist keine Bestimmung zu entnehmen, die - außer § 9 Abs 5 AHG für die Klage gegen ein Organ - anordnet, der Geschädigte könne den seinem Klagegrund nach durch einen Hoheitsakt verursachten, aber ausdrücklich nicht auf das Amtshaftungsgesetz gestützten Anspruch auf Ersatz des Schadens am Vermögen oder an der Person nicht im ordentlichen Rechtsweg geltend machen (SZ 68/220). Dagegen muss es dem Geschädigten möglich sein, einerseits den auf einen Vertrag gestützten Ersatzanspruch gegen den Schädiger, der kein Organ eines Rechtsträgers im Sinne des § 1 Abs 2 AHG ist, und andererseits den Ersatz des durch das Organ des Rechtsträgers schuldhaft rechtswidrig verursachten Schadens im Wege der Amtshaftung gegen diesen geltend zu machen. Bei Anspruchskonkurrenz können die einzelnen Ansprüche nebeneinander geltend gemacht werden; so schließen einander nach ständiger Rechtsprechung auch Amtshaftung und Gefährdungshaftung nicht aus (SZ 69/188 mzwN).Der Rechtsordnung war und ist keine Bestimmung zu entnehmen, die - außer Paragraph 9, Absatz 5, AHG für die Klage gegen ein Organ - anordnet, der Geschädigte könne den seinem Klagegrund nach durch einen Hoheitsakt verursachten, aber ausdrücklich nicht auf das Amtshaftungsgesetz gestützten Anspruch auf Ersatz des Schadens am Vermögen oder an der Person nicht im ordentlichen Rechtsweg geltend machen (SZ 68/220). Dagegen muss es dem Geschädigten möglich sein, einerseits den auf einen Vertrag gestützten Ersatzanspruch gegen den Schädiger, der kein Organ eines Rechtsträgers im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, AHG ist, und andererseits den Ersatz des durch das Organ des Rechtsträgers schuldhaft rechtswidrig verursachten Schadens im Wege der Amtshaftung gegen diesen geltend zu machen. Bei Anspruchskonkurrenz können die einzelnen Ansprüche nebeneinander geltend gemacht werden; so schließen einander nach ständiger Rechtsprechung auch Amtshaftung und Gefährdungshaftung nicht aus (SZ 69/188 mzwN).
Der Rekurs der erstbeklagten Partei erweist sich demnach als nicht berechtigt.
B. Zum Rekurs der zweitbeklagten Partei:
Die zweitbeklagte Partei irrt, soweit sie davon ausgeht, sie selbst sei als Organ der erstbeklagten Partei im Sinne der §§ 1 und 9 Abs 5 AHG anzusehen: Sie ist zwar als beliehener Unternehmer bei Erfüllung der der erstbeklagten Partei obliegenden Aufgaben des Kesselgesetzes zu beurteilen, doch können Organe im Sinne des AHG gemäß dessen § 1 Abs 2 nur natürliche (physische) Personen sein, für die der zuständige Rechtsträger haftet. Soweit in der Entscheidung SZ 69/132 Judikatur zitiert wird, die nicht bloß Abschleppunternehmer, sondern auch näher bezeichnete juristische Personen des privaten Rechts als Organe beurteilt habe, liegt bloß eine missverständliche Formulierung vor, ging es doch dort allein um die Frage, ob und inwieweit Privatpersonen zur Besorgung hoheitlicher Aufgaben herangezogen werden können. Wird einer juristischen Person des Privatrechts (wie hier der zweitbeklagten Partei) die Besorgung hoheitlicher Aufgaben übertragen, so gilt als Organ des Rechtsträgers jene physische Person, die das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten, aus dem der Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, namens der juristischen Person des Privatrechts für den Rechtsträger gesetzt hat. Nur in dem Fall, dass eine physische Person als Organ in Anspruch genommen wird, ist gemäß § 9 Abs 5 AHG der Rechtsweg unzulässig (SZ 69/188; SZ 59/199 uva). Das beliehene Unternehmen selbst ist nach diesen Ausführungen von der immunisierenden Wirkung des § 9 Abs 5 AHG nicht umfasst, sondern nur die für das beliehene Unternehmen handelnde physische Person. Zweck der Immunität ist es, das unmittelbar tätig werdende Organ des Rechtsträgers zu immunisieren und ua Einflussnahmen - welcher Art immer - auf dieses Organ zu verhindern (SZ 69/49 uva). Abgesehen davon, dass der Gesetzgeber das Organ - die physische Person - vor Klagsdrohungen und -führungen bewahren will, wäre es nicht einzusehen, dass die auf einen Vertrag gegründete Haftung eines Unternehmens nur deshalb nicht zum Tragen kommen sollte, weil sich der Vertrag auf vom beliehenen Unternehmen vorzunehmende hoheitliche Akte bezieht. Es ist - wie schon zum Rekurs der erstbeklagten Partei - darauf hinzuweisen, dass die Rechtsordnung, mit Ausnahme des § 9 Abs 5 AHG, keine Bestimmung kennt, nach der ein Geschädigter den seinem Klagegrund nach durch einen Hoheitsakt verursachten, aber ausdrücklich nicht auf das Amtshaftungsgesetz gestützten Anspruch auf Schadenersatz nicht im ordentlichen Rechtsweg geltend machen könnte (SZ 68/220), und dass auch Gefährdungshaftung und Amtshaftung einander nicht ausschließen (SZ 69/188). Der Oberste Gerichtshof ließ schon in der Entscheidung SZ 54/19 anklingen, es "könnte sein", dass aus dem (zweiten) Rechtsgrund des Werkvertrags auch noch ein nicht im Amtshaftungsverfahren zu verfolgender Anspruch gegen den Begutachter als Unternehmer zustünde, doch musste er diese Frage nicht abschließend beurteilen.Die zweitbeklagte Partei irrt, soweit sie davon ausgeht, sie selbst sei als Organ der erstbeklagten Partei im Sinne der Paragraphen eins, und 9 Absatz 5, AHG anzusehen: Sie ist zwar als beliehener Unternehmer bei Erfüllung der der erstbeklagten Partei obliegenden Aufgaben des Kesselgesetzes zu beurteilen, doch können Organe im Sinne des AHG gemäß dessen Paragraph eins, Absatz 2, nur natürliche (physische) Personen sein, für die der zuständige Rechtsträger haftet. Soweit in der Entscheidung SZ 69/132 Judikatur zitiert wird, die nicht bloß Abschleppunternehmer, sondern auch näher bezeichnete juristische Personen des privaten Rechts als Organe beurteilt habe, liegt bloß eine missverständliche Formulierung vor, ging es doch dort allein um die Frage, ob und inwieweit Privatpersonen zur Besorgung hoheitlicher Aufgaben herangezogen werden können. Wird einer juristischen Person des Privatrechts (wie hier der zweitbeklagten Partei) die Besorgung hoheitlicher Aufgaben übertragen, so gilt als Organ des Rechtsträgers jene physische Person, die das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten, aus dem der Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, namens der juristischen Person des Privatrechts für den Rechtsträger gesetzt hat. Nur in dem Fall, dass eine physische Person als Organ in Anspruch genommen wird, ist gemäß Paragraph 9, Absatz 5, AHG der Rechtsweg unzulässig (SZ 69/188; SZ 59/199 uva). Das beliehene Unternehmen selbst ist nach diesen Ausführungen von der immunisierenden Wirkung des Paragraph 9, Absatz 5, AHG nicht umfasst, sondern nur die für das beliehene Unternehmen handelnde physische Person. Zweck der Immunität ist es, das unmittelbar tätig werdende Organ des Rechtsträgers zu immunisieren und ua Einflussnahmen - welcher Art immer - auf dieses Organ zu verhindern (SZ 69/49 uva). Abgesehen davon, dass der Gesetzgeber das Organ - die physische Person - vor Klagsdrohungen und -führungen bewahren will, wäre es nicht einzusehen, dass die auf einen Vertrag gegründete Haftung eines Unternehmens nur deshalb nicht zum Tragen kommen sollte, weil sich der Vertrag auf vom beliehenen Unternehmen vorzunehmende hoheitliche Akte bezieht. Es ist - wie schon zum Rekurs der erstbeklagten Partei - darauf hinzuweisen, dass die Rechtsordnung, mit Ausnahme des Paragraph 9, Absatz 5, AHG, keine Bestimmung kennt, nach der ein Geschädigter den seinem Klagegrund nach durch einen Hoheitsakt verursachten, aber ausdrücklich nicht auf das Amtshaftungsgesetz gestützten Anspruch auf Schadenersatz nicht im ordentlichen Rechtsweg geltend machen könnte (SZ 68/220), und dass auch Gefährdungshaftung und Amtshaftung einander nicht ausschließen (SZ 69/188). Der Oberste Gerichtshof ließ schon in der Entscheidung SZ 54/19 anklingen, es "könnte sein", dass aus dem (zweiten) Rechtsgrund des Werkvertrags auch noch ein nicht im Amtshaftungsverfahren zu verfolgender Anspruch gegen den Begutachter als Unternehmer zustünde, doch musste er diese Frage nicht abschließend beurteilen.
Es ist dem Berufungsgericht aber auch dahin beizupflichten, dass der zwischen der zweitbeklagten Partei und der betriebsführenden Gesellschaft geschlossene Vertrag über die Kesselprüfung Schutzwirkungen zu Gunsten des Eigentümers des Bauwerks, in dem der Betrieb abgewickelt wurde, entfaltet haben kann. Der Schutzzweck des Kesselgesetzes ist die Abwehr allgemeiner Gefahren für Menschen und Sachgüter (§ 1 KesselG), der Begriff Sachgüter ist sowohl auf fremde Sachen wie auch auf Sachen des Anlagenbetreibers abgestellt (Wischin/Donninger, Kesselgesetz Rz 10 f zu § 1). Es ist daher keinesfalls ausgeschlossen - vielmehr sogar wahrscheinlich - , dass auch der Gebäudeeigentümer vom Schutzzweck des Kesselgesetzes umfasst ist (vgl SZ 69/188; RdW 1998, 456; Apathy in Schwimann, ABGB2 Rz 10 zu § 882). Soweit das Gericht zweiter Instanz Feststellungen vermisst, um die Frage nach dem Schutzzweck des zwischen der zweitbeklagten Partei und der betriebsführenden Gesellschaft geschlossenen Vertrags beurteilen zu können, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten.Es ist dem Berufungsgericht aber auch dahin beizupflichten, dass der zwischen der zweitbeklagten Partei und der betriebsführenden Gesellschaft geschlossene Vertrag über die Kesselprüfung Schutzwirkungen zu Gunsten des Eigentümers des Bauwerks, in dem der Betrieb abgewickelt wurde, entfaltet haben kann. Der Schutzzweck des Kesselgesetzes ist die Abwehr allgemeiner Gefahren für Menschen und Sachgüter (Paragraph eins, KesselG), der Begriff Sachgüter ist sowohl auf fremde Sachen wie auch auf Sachen des Anlagenbetreibers abgestellt (Wischin/Donninger, Kesselgesetz Rz 10 f zu Paragraph eins,). Es ist daher keinesfalls ausgeschlossen - vielmehr sogar wahrscheinlich - , dass auch der Gebäudeeigentümer vom Schutzzweck des Kesselgesetzes umfasst ist vergleiche SZ 69/188; RdW 1998, 456; Apathy in Schwimann, ABGB2 Rz 10 zu Paragraph 882,). Soweit das Gericht zweiter Instanz Feststellungen vermisst, um die Frage nach dem Schutzzweck des zwischen der zweitbeklagten Partei und der betriebsführenden Gesellschaft geschlossenen Vertrags beurteilen zu können, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten.
Auch dem Rekurs der zweitbeklagten Partei ist somit ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.