Rechtssatz RS0115014
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115014
Entscheidungsdatum
20.12.2016
Rechtssatz
Unterhält ein Geschädigter mit einem als juristische Person des Privatrechts organisierten beliehenen Unternehmen vertragliche Beziehungen, die von diesem vorzunehmende hoheitliche Tätigkeiten zum Inhalt haben, so kann er sowohl den Rechtsträger im Wege der Amtshaftung wie auch den Vertragspartner wegen Verletzung des Vertrags durch die für das beliehene Unternehmen handelnde physische Person in Anspruch nehmen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 25/01k
Entscheidungstext OGH 27.03.2001 1 Ob 25/01k
Veröff: SZ 74/55
- 1 Ob 188/02g
Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 188/02g
Auch; Beisatz: Hier: Die sich aus dem Vertrag des Bankprüfers mit dem Kreditinstitut ergebende Haftung des von der Behörde in Pflicht genommenen Prüfers schließt eine Amtshaftung des Rechtsträgers für durch seine Organe schuldhaft rechtswidrig zugefügte Schäden nicht aus. (T1); Veröff: SZ 2003/28
- 1 Ob 147/08m
Entscheidungstext OGH 26.02.2009 1 Ob 147/08m
Vgl auch; Beisatz: Vertrag über die Begleitung eines Sondertransports; hier wurde bereits die Beleihung der Beklagten verneint. (T2)
- 1 Ob 15/11d
Entscheidungstext OGH 31.03.2011 1 Ob 15/11d
Ausdrücklich gegenteilig; Veröff: SZ 2011/43
- 1 Ob 204/16f
Entscheidungstext OGH 20.12.2016 1 Ob 204/16f
Ausdrücklich gegenteilig
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115014
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2017
Dokumentnummer
JJR_20010327_OGH0002_0010OB00025_01K0000_001