Begründung:
Die Versicherungsnehmerin der Klägerin betraute die Beklagte mit der Begleitung eines Sondertransports. Die Transportbegleitung wurde mit Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung vom 26. 8. 2004 auferlegt. Sie hatte durch ein beeidetes Organ der Straßenaufsicht gemäß § 97 StVO zu erfolgen. Der Nebenintervenient - als Subunternehmer für die Beklagte und als beeidetes Organ der Straßenaufsicht gemäß § 97 StVO - begleitete am 3. 9. 2004 den Transport in Österreich. Beim Passieren eines Baustellenbereichs an der A2 (Südautobahn) wurde das transportierte Schiff in einer Unterführung beschädigt. Am 8. 9. 2004 wurde das Schiff in Montenegro bei der Ausfahrt aus einem Fährschiff ein weiteres Mal beschädigt. Für den Transport in Montenegro gab es eine behördliche Bewilligung der dortigen Behörde. Die Begleitung des Auslandstransports erfolgte nicht durch den Nebenintervenienten, sondern durch die montenegrinische Polizei. Eine Trennung des in Österreich entstandenen Schadens und jenes in Montenegro ist nicht möglich.Die Versicherungsnehmerin der Klägerin betraute die Beklagte mit der Begleitung eines Sondertransports. Die Transportbegleitung wurde mit Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung vom 26. 8. 2004 auferlegt. Sie hatte durch ein beeidetes Organ der Straßenaufsicht gemäß Paragraph 97, StVO zu erfolgen. Der Nebenintervenient - als Subunternehmer für die Beklagte und als beeidetes Organ der Straßenaufsicht gemäß Paragraph 97, StVO - begleitete am 3. 9. 2004 den Transport in Österreich. Beim Passieren eines Baustellenbereichs an der A2 (Südautobahn) wurde das transportierte Schiff in einer Unterführung beschädigt. Am 8. 9. 2004 wurde das Schiff in Montenegro bei der Ausfahrt aus einem Fährschiff ein weiteres Mal beschädigt. Für den Transport in Montenegro gab es eine behördliche Bewilligung der dortigen Behörde. Die Begleitung des Auslandstransports erfolgte nicht durch den Nebenintervenienten, sondern durch die montenegrinische Polizei. Eine Trennung des in Österreich entstandenen Schadens und jenes in Montenegro ist nicht möglich.
Die Klägerin begehrte infolge Forderungsübergangs auf sie als Versicherer (§ 67 VersVG) den Ersatz der Reparaturkosten für das transportierte Schiff in Höhe von 5.600 EUR zuzüglich Gutachterkosten zur Schadensfeststellung von 3.586,40 EUR, insgesamt sohin 9.186,40 EUR. Sie stützte den Anspruch auf das Werkvertragsverhältnis zwischen ihrer Versicherungsnehmerin und der Beklagten. In der Folge beantragte sie die Zurückweisung des Nebenintervenienten, weil es diesem am rechtlichen Interesse mangle.Die Klägerin begehrte infolge Forderungsübergangs auf sie als Versicherer (Paragraph 67, VersVG) den Ersatz der Reparaturkosten für das transportierte Schiff in Höhe von 5.600 EUR zuzüglich Gutachterkosten zur Schadensfeststellung von 3.586,40 EUR, insgesamt sohin 9.186,40 EUR. Sie stützte den Anspruch auf das Werkvertragsverhältnis zwischen ihrer Versicherungsnehmerin und der Beklagten. In der Folge beantragte sie die Zurückweisung des Nebenintervenienten, weil es diesem am rechtlichen Interesse mangle.
Die Beklagte und der Nebenintervenient wendeten insbesondere Unzulässigkeit des Rechtswegs ein, weil die Beklagte bzw deren Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen als Organ eines Rechtsträgers hoheitlich gehandelt hätten.
Das Erstgericht wies den Antrag der Klägerin auf Zurückweisung des Nebenintervenienten ab und das Klagebegehren wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück. Die Beklagte sei als juristische Person privaten Rechts mit der Besorgung bestimmter hoheitlicher Aufgaben beliehen und der Nebenintervenient im Rahmen der Transportbegleitung daher als Organ im Sinne des § 1 Abs 2 AHG tätig geworden. Die Beklagte hafte nicht für rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten solcher Organe bei der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und daher auch nicht für den Schadensfall vom 3. 9. 2004. Ein schuldhaftes Verhalten der in ihrem Organisationsbereich hoheitlich tätig gewordenen physischen Personen sei vielmehr den nach dem Amtshaftungsgesetz haftenden Rechtsträgern zuzurechnen. Nach § 9 Abs 5 AHG sei für die unmittelbar gegen ein Organ gerichtete Klage wegen dessen hoheitlicher Tätigkeit der Rechtsweg unzulässig. Die Klage sei daher zurückzuweisen - bezüglich der Gutachterkosten schon deswegen, weil es sich diesbezüglich um vorprozessuale Kosten handle, die richtigerweise in die Kostennote aufzunehmen gewesen wären. Der Nebenintervenient habe ein rechtliches Interesse am Verfahrensausgang, da er allenfalls regresspflichtig werden könnte. Der Antrag der Klägerin auf Zurückweisung der Nebenintervention sei daher abzuweisen.Das Erstgericht wies den Antrag der Klägerin auf Zurückweisung des Nebenintervenienten ab und das Klagebegehren wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück. Die Beklagte sei als juristische Person privaten Rechts mit der Besorgung bestimmter hoheitlicher Aufgaben beliehen und der Nebenintervenient im Rahmen der Transportbegleitung daher als Organ im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, AHG tätig geworden. Die Beklagte hafte nicht für rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten solcher Organe bei der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und daher auch nicht für den Schadensfall vom 3. 9. 2004. Ein schuldhaftes Verhalten der in ihrem Organisationsbereich hoheitlich tätig gewordenen physischen Personen sei vielmehr den nach dem Amtshaftungsgesetz haftenden Rechtsträgern zuzurechnen. Nach Paragraph 9, Absatz 5, AHG sei für die unmittelbar gegen ein Organ gerichtete Klage wegen dessen hoheitlicher Tätigkeit der Rechtsweg unzulässig. Die Klage sei daher zurückzuweisen - bezüglich der Gutachterkosten schon deswegen, weil es sich diesbezüglich um vorprozessuale Kosten handle, die richtigerweise in die Kostennote aufzunehmen gewesen wären. Der Nebenintervenient habe ein rechtliches Interesse am Verfahrensausgang, da er allenfalls regresspflichtig werden könnte. Der Antrag der Klägerin auf Zurückweisung der Nebenintervention sei daher abzuweisen.
Das Rekursgericht wies die Klage im Umfang von 3.586,40 EUR und den Beitritt des Nebenintervenienten auf Seiten der Beklagten zurück, verwarf hinsichtlich des Betrags von 5.600 EUR die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs und trug insoweit dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es für zulässig. Der Nebenintervenient habe sein rechtliches Interesse nicht dartun können, da er behauptet habe, als ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan tätig geworden zu sein. Ein Regressanspruch der Beklagten gegenüber dem Organ scheide aber aus, weil gemäß § 1 Abs 1 AHG das Organ dem Geschädigten nicht hafte. Der Rechtsweg sei für den Klageanspruch im Umfang von 5.600 EUR (Reparaturkosten /Schaden am Schiff) zulässig, weil die Klägerin die Beklagte aus dem mit ihr abgeschlossenen Werkvertrag in Anspruch nehme. Die Bewilligung zur Durchführung des Sondertransports sei der Versicherungsnehmerin der Klägerin und nicht der Beklagten erteilt worden. Nur die juristische Person des Privatrechts, die mit der Besorgung hoheitlicher Aufgaben beliehen worden sei, sei auch befugt, physische Personen mit der Vollziehung der Gesetze zu beauftragen. Die für die Beklagte handelnden Personen im Zuge der Begleitung des Schwertransports seien daher keine Organe im Sinne des § 1 Abs 2 AHG gewesen. Die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs sei daher hinsichtlich des Schadenersatzanspruchs von 5.600 EUR zu verwerfen. Bei den Kosten des Privatgutachtens, das ausschließlich der Ermittlung der Schadenshöhe gedient habe, handle es sich aber um vorprozessuale Kosten, für die der Rechtsweg unzulässig sei. Die „ordentliche Revision" sei zuzulassen, da für die „vorliegenden Rechtsprobleme" eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle.Das Rekursgericht wies die Klage im Umfang von 3.586,40 EUR und den Beitritt des Nebenintervenienten auf Seiten der Beklagten zurück, verwarf hinsichtlich des Betrags von 5.600 EUR die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs und trug insoweit dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es für zulässig. Der Nebenintervenient habe sein rechtliches Interesse nicht dartun können, da er behauptet habe, als ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan tätig geworden zu sein. Ein Regressanspruch der Beklagten gegenüber dem Organ scheide aber aus, weil gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AHG das Organ dem Geschädigten nicht hafte. Der Rechtsweg sei für den Klageanspruch im Umfang von 5.600 EUR (Reparaturkosten /Schaden am Schiff) zulässig, weil die Klägerin die Beklagte aus dem mit ihr abgeschlossenen Werkvertrag in Anspruch nehme. Die Bewilligung zur Durchführung des Sondertransports sei der Versicherungsnehmerin der Klägerin und nicht der Beklagten erteilt worden. Nur die juristische Person des Privatrechts, die mit der Besorgung hoheitlicher Aufgaben beliehen worden sei, sei auch befugt, physische Personen mit der Vollziehung der Gesetze zu beauftragen. Die für die Beklagte handelnden Personen im Zuge der Begleitung des Schwertransports seien daher keine Organe im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, AHG gewesen. Die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs sei daher hinsichtlich des Schadenersatzanspruchs von 5.600 EUR zu verwerfen. Bei den Kosten des Privatgutachtens, das ausschließlich der Ermittlung der Schadenshöhe gedient habe, handle es sich aber um vorprozessuale Kosten, für die der Rechtsweg unzulässig sei. Die „ordentliche Revision" sei zuzulassen, da für die „vorliegenden Rechtsprobleme" eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle.