Grundsätzlich haftet der Sachverständige für die Richtigkeit seines Gutachtens nach §§ 1299, 1300 ABGB. Es entspricht dabei ständiger Rechtsprechung, dass der Sachverständige auch gegenüber Dritten haftet, wenn der Besteller des Gutachtens für den Sachverständigen erkennbar, gerade (auch) die Interessen eines oder mehrerer bestimmter Dritter mitverfolgt. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn er damit rechnen muss, dass ein Gutachten die Grundlage für dessen Dispositionen bilden werde (SZ 69/258, 1 Ob 673/94, SZ 57/122, RdW 1985, 306, EvBl 2000/206, 5 Ob 18/00h, RS0106433, RS0017178; zu allgemein RS0026645 uva). Es wurde die Ansicht vertreten, dass in diesem Fall ein Vertrag zu Gunsten Dritter oder mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter vorliege (SZ 57/122, RdW 1985, 306 ua) bzw dass den Sachverständigen eine objektivrechtliche Sorgfaltspflicht zu Gunsten des Dritten trifft (SZ 69/258). Welche Dritte neben dem Auftraggeber geschützt werden sollen, richtet sich nach der Verkehrsübung, wobei darauf zu achten ist, für welchen Zweck das Gutachten erstattet wurde (RdW 1985, 306, SZ 57/122, SZ 69/258, 5 Ob 18/00h).Grundsätzlich haftet der Sachverständige für die Richtigkeit seines Gutachtens nach Paragraphen 1299, 1300, ABGB. Es entspricht dabei ständiger Rechtsprechung, dass der Sachverständige auch gegenüber Dritten haftet, wenn der Besteller des Gutachtens für den Sachverständigen erkennbar, gerade (auch) die Interessen eines oder mehrerer bestimmter Dritter mitverfolgt. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn er damit rechnen muss, dass ein Gutachten die Grundlage für dessen Dispositionen bilden werde (SZ 69/258, 1 Ob 673/94, SZ 57/122, RdW 1985, 306, EvBl 2000/206, 5 Ob 18/00h, RS0106433, RS0017178; zu allgemein RS0026645 uva). Es wurde die Ansicht vertreten, dass in diesem Fall ein Vertrag zu Gunsten Dritter oder mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter vorliege (SZ 57/122, RdW 1985, 306 ua) bzw dass den Sachverständigen eine objektivrechtliche Sorgfaltspflicht zu Gunsten des Dritten trifft (SZ 69/258). Welche Dritte neben dem Auftraggeber geschützt werden sollen, richtet sich nach der Verkehrsübung, wobei darauf zu achten ist, für welchen Zweck das Gutachten erstattet wurde (RdW 1985, 306, SZ 57/122, SZ 69/258, 5 Ob 18/00h).
Die oben dargelegten Grundsätze hat auch das Berufungsgericht richtig erkannt, sie aber in diesem Fall deshalb nicht zur Anwendung gebracht, weil unbestritten sei, dass das Gutachten des Beklagten bei Anlegung eines inhaltlichen Maßstabes dem Fachgutachten im vereinbarten Sinn nicht entspreche, mag der beklagte Gutachter es auch, nach seiner Aussage bewusst unrichtig, so bezeichnet haben. Dieser Ansicht ist nicht beizutreten.
Bei seinem aus den vom Kläger vorgebrachten inhaltlichen Mängeln des Gutachtens gezogenen Schluss, dass gar kein Gutachten dem Fachgutachten Nr 74 entsprechend erstattet wurde, übersieht das Berufungsgericht den außer Streit stehenden Text des Gutachtens und damit, dass der Beklagte selbst im Gutachten darauf verwiesen hat, dass es als Grundlage für die Bestimmung des Abfindungsguthabens des atypischen stillen Gesellschafters W*****-Bank diene und dass ihm der Gesellschaftsvertrag als Unterlage zur Verfügung stand. Damit ist auch zugestanden, dass dem Beklagten der Zeck und der notwendige Inhalt des Gutachtens nach dem Gesellschaftsvertrag bekannt war.
Legt ein Sachverständiger in seinem Gutachten dessen Tauglichkeit zu einem bestimmten Zweck offen, so haftet er auch dafür, dass das Gutachten für diesen Zweck geeignet ist und diesen Anforderungen entspricht. Er kann sich später nicht darauf zurückziehen, dass er diese Behauptung nur zum Schein aufgestellt hat. Es kann von einem (nicht immer fachkundigen) Auftraggeber bzw geschützten Dritten nicht verlangt werden, selbst zu prüfen, ob das Gutachten den vom Gutachter selbst genannten Anforderungen formell entspricht oder nicht. Der aus dem Gutachten ersichtliche Gutachtensauftrag ist ausschlaggebend. Er ist der Maßstab an dem die Tauglichkeit und Richtigkeit des Gutachtens zu prüfen ist. Aus ihm ergibt auch, welche Interessen Dritter geschützt sind. Somit haftet der Beklagte grundsätzlich dafür, dass das Gutachten den dort beschriebenen Anforderungen entspricht, für den genannten Zweck tauglich und inhaltlich richtig ist. Diese Grundsätze gelten auch, wenn intern ("internes Diskussionspapier") zwischen dem Gutachter und seinem Auftraggeber vereinbart sein sollte, dass das Gutachten nur einem anderen als dem im Gutachtensauftrag genannten Zweck dienen sollte.
Schon nach dem im Gutachten genannten Zweck ist es klar, dass dieses vor allem der stillen Gesellschafterin W*****-Bank nicht nur als Vertrauensgrundlage dienen sollte, sondern auch ihre Interessen zu wahren hat, zumal ja dieses Gutachten bindend den Abschichtungsbetrag nach Auflösung des Gesellschaftsvertrages festlegen sollte. Damit zählt auch der Kläger als Treugeber zu dem geschützten Personenkreis.
Ob aber überhaupt im Vermögen des Klägers ein Schaden entstanden ist und der Beklagte dafür kausal war, sodass die mögliche Haftung des Beklagten schlagend werden könnte, kann noch nicht abschließend beurteilt werden, weil es das Berufungsgericht auf Grund der vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht unterlassen hat, über die Beweisrügen des Klägers zu entscheiden. Es sei aber bereits jetzt auf Folgendes verwiesen: Wenn eine von der Beklagten behauptete Zusatzvereinbarung zum Gesellschaftsvertrag oder eine nachfolgende Vereinbarung zwischen der W*****-Bank und der P***** Gesellschaft, nach der das Abschichtungsguthaben bei Kündigung des Gesellschaftsvertrages zum 31. 12. 1993 110 % betragen sollte, erweislich wäre, wäre diese Vereinbarung auch für den Kläger als Treugeber verbindlich. Der Treuhänder ist nämlich im Besitz des Vollrechtes (6 Ob 41/98z, 6 Ob 1028/95) und verfügt daher mit Wirkung für den Treugeber im Außenverhältnis. In diesem Fall wäre dem Kläger durch das Gutachten kein Schaden verursacht worden. Es fehlt daher an einer gesicherten Tatsachengrundlage, sodass das Berufungsurteil aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.