- 3 Ob 547/84
Entscheidungstext OGH 27.06.1984 3 Ob 547/84
Veröff: SZ 57/122 = RdW 1985,9
- 8 Ob 542/85
Entscheidungstext OGH 11.07.1985 8 Ob 542/85
Veröff: RdW 1985,306
- 1 Ob 587/90
Entscheidungstext OGH 11.07.1990 1 Ob 587/90
Veröff: SZ 63/129 = JBl 1991,249 (Kerschner) = NZ 1992,110
- 7 Ob 273/00y
Entscheidungstext OGH 23.01.2001 7 Ob 273/00y
- 6 Ob 81/01g
Entscheidungstext OGH 21.02.2002 6 Ob 81/01g
Vgl aber; Beisatz: Welche diese in den Schutzbereich des Verpflichtungsverhältnisses einzubeziehenden dritten Personen sind, für die die Auskunft die geeignete Vertrauensgrundlage darstellen und denen sie als Richtschnur dienen soll, richtet sich nach der Verkehrsübung, insbesondere aber danach, für welchen Zweck das Gutachten erstattet wurde. Aus dem Gutachtensauftrag ergibt sich, welche Interessen Dritter geschützt sind. Mögliche Kreditgeber oder Käufer genügen (so schon SZ 69/258). (T1)
- 3 Ob 67/05g
Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 67/05g
Vgl auch; Beisatz: Beim Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter sind Vermögensschäden nur dann zu ersetzen, wenn die Hauptleistung gerade dem Dritten zukommen soll. (T2)
- 2 Ob 191/06m
Entscheidungstext OGH 23.03.2007 2 Ob 191/06m
Beisatz: Der von einem Kaufinteressenten an einen ÖAMTC-Zweigverein erteilte Auftrag zur Durchführung eines „Ankaufstests" berührt keine schutzwürdigen Interessen des außerhalb dieses Vertragsverhältnisses stehenden klagenden Autohändlers. (T3)
- 1 Ob 78/07p
Entscheidungstext OGH 14.08.2007 1 Ob 78/07p
Vgl auch
- 8 Ob 51/08w
Entscheidungstext OGH 10.07.2008 8 Ob 51/08w
Auch; Beisatz: Eine Haftung des Sachverständigen gegenüber Dritten wird dann anerkannt, wenn der Besteller des Gutachtens für den Sachverständigen erkennbar gerade auch die Interessen des Dritten mitverfolgt. (T4);
Beisatz: In diesem Fall sind die objektiv rechtlichen Sorgfaltspflichten auf den Dritten zu erstrecken. Das ist dann der Fall, wenn der Sachverständige damit rechnen muss, dass sein Gutachten Dritten zur Kenntnis gelangen und diesen als Grundlage für ihre Dispositionen dienen wird. Geschützt ist demnach der Dritte, wenn eine Aussage erkennbar drittgerichtet ist, also ein Vertrauenstatbestand vorliegt, der für den Dritten eine Entscheidungsgrundlage darstellen soll. Wesentlich ist daher vor allem, zu welchem Zweck das Gutachten erstattet wurde. Mangels ausdrücklicher Bestimmung im Vertrag kann sich die Beurteilung nach der Verkehrsübung richten. (T5);
Beisatz: Hier: Keine Haftung des Sachverständigen gegenüber dem Prozessgegner einer Versicherung bei Einholung eines Privatgutachtens durch die (hier: beklagte) Versicherung, welche durch das Gutachten die Richtigkeit und Angemessenheit der von der gegnerischen Seite vorgelegten KFZ-Reparaturrechnung überprüfen möchte, weil durch dieses Gutachten kein Vertrauenstatbestand geschaffen werden soll, der als Grundlage für die Dispositionen des Gegners der Versicherung (hier: des Klägers) dient, sondern vielmehr die Versicherung bei Einholung eines derartigen Gutachtens erkennbar nur eigene (wirtschaftliche) Interessen verfolgt. Dem Dritten gegenüber soll gerade kein Vertrauenstatbestand geschaffen werden, der als Grundlage für dessen eigene Dispositionen dient. Wollte man den Sachverständigen auch in einer solchen Konstellation dem Dritten gegenüber haftbar machen, würde das letztlich zum Ergebnis führen, dass der Privatsachverständige bei jeder inhaltlichen Unrichtigkeit seines Gutachtens, die zu (bloßen) Vermögensschäden eines Dritten (etwa wegen durch das Gutachten verursachter Zahlungsverzögerungen des Vertragspartners des Dritten) führt, zur (persönlichen) Haftung herangezogen werden könnte. Die Unterscheidung zwischen Vertrags- und Deliktshaftung würde damit weitgehend obsolet (vgl hiezu auch Harrer, Auskunft, Vertrauen und Haftung, Zak 2006, 403 ff). Der bloße Umstand, dass die Sphäre eines Dritten durch ein Privatgutachten berührt wird, ist somit noch nicht haftungsbegründend. Es müssen vielmehr nach dem dem Sachverständigen erkennbaren Zweck des Gutachtensauftrags gerade auch die Interessen eines oder mehrerer bestimmter Dritter mitverfolgt werden. (T6);
Bem: Siehe dazu auch RS0106433. (T7)
- 2 Ob 128/09a
Entscheidungstext OGH 28.01.2010 2 Ob 128/09a
Auch; Beis wie T4
- 3 Ob 79/10d
Entscheidungstext OGH 04.08.2010 3 Ob 79/10d
Auch; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T5; Veröff: SZ 2010/92
- 10 Ob 32/11w
Entscheidungstext OGH 30.08.2011 10 Ob 32/11w
Auch
- 9 Ob 20/12z
Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 20/12z
Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Hier: Schätzgutachten für die Inventarisierung im Verlassenschaftsverfahren. (T8)
- 9 Ob 56/11t
Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 56/11t
Auch; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Hier: Haftung für Schätzgutachten im Zwangsversteigerungsverfahren. (T9)
Veröff: SZ 2012/58
- 1 Ob 91/12g
Entscheidungstext OGH 19.09.2012 1 Ob 91/12g
Auch
- 2 Ob 125/12i
Entscheidungstext OGH 29.11.2012 2 Ob 125/12i
- 3 Ob 230/12p
Entscheidungstext OGH 23.01.2013 3 Ob 230/12p
Teilweise abweichend; Beisatz: Hier: Die Haftung des Abschlussprüfers ist nicht derjenigen eines Sachverständigen nach § 1300 ABGB vergleichbar. (T10); Veröff: SZ 2013/3
- 10 Ob 58/12w
Entscheidungstext OGH 26.02.2013 10 Ob 58/12w
Auch
- 10 Ob 56/12a
Entscheidungstext OGH 26.02.2013 10 Ob 56/12a
Auch
- 3 Ob 231/12k
Entscheidungstext OGH 20.02.2013 3 Ob 231/12k
Teilweise abweichend; Beis wie T10
- 4 Ob 165/12m
Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 165/12m
Teilweise abweichend; Beis wie T10
- 4 Ob 249/14t
Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 249/14t
Vgl
- 4 Ob 105/19y
Entscheidungstext OGH 05.07.2019 4 Ob 105/19y
Beisatz: Im Allgemeinen muss der medizinische Sachverständige in einem Kunstfehlerprozess nicht mit Depressionen des Klägers/der Klägerin rechnen, die aus einem Prozessverlust resultieren. (T11)
- 8 Ob 96/19d
Entscheidungstext OGH 25.10.2019 8 Ob 96/19d
Beisatz: Die Sachverständigenhaftung wird allerdings auf objektiv-rechtliche Sorgfaltspflichten gestützt, zumal die Konstruktion des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in jenen Fällen an ihre Grenzen stößt, in denen der Vertragspartner des Sachverständigen und der Dritte gegenläufige Interessen verfolgen. (T12)
- 6 Ob 205/19v
Entscheidungstext OGH 27.11.2019 6 Ob 205/19v
Vgl
- 5 Ob 194/22y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.06.2023 5 Ob 194/22y
Beisatz wie T2
- 5 Ob 160/23z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.05.2024 5 Ob 160/23z
Beisatz wie T2