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Entscheidung 1 Ob 78/07p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob78/07p

Entscheidungsdatum

14.08.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Ernst K*****, und 2) Franz K*****, beide vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Mag. Ing. Gottfried F*****, vertreten durch Anzböck & Brait Rechtsanwälte GmbH in Tulln, wegen EUR 39.113,37 s.A., infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. Jänner 2007, GZ 11 R 90/06w-97, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 9. August 2006, GZ 5 Cg 75/04t-93, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Kläger begehrten den Klagsbetrag aus dem Titel des Schadenersatzes. Der Beklagte habe ein - im Auftrag eines Dritten erstattetes - falsches Sachverständigengutachten im Zusammenhang mit der Bewertung einer später von den Klägern gekauften Liegenschaft abgegeben. Im Gutachten sei nämlich ausgeführt, dass ein Wasseranschluss an das Ortsnetz vorhanden sei, während tatsächlich das Wasser über einen eigenen Brunnen bezogen worden sei. Die Vorinstanzen wiesen die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass es keinen Einfluss auf den Verkehrswert der Liegenschaft habe, ob die Wasserversorgung über das öffentliche Leitungsnetz oder mittels eigenen Brunnens erfolge. Da der Zweck des Gutachtens in der Ermittlung des damals aktuellen Verkehrswerts gelegen gewesen sei, habe der Beklagte auf abstrakt mögliche zukünftige Entwicklungen auch im Interesse Dritter nicht Bedacht nehmen müssen.

Die Revisionswerber monieren einen Verstoß gegen die Rechtsprechung zur Ermittlung des Vermögensschadens als konkretem Vermögensvergleich mit und ohne dem schädigenden Ereignis. Es sei mit den Grundsätzen der Schadensermittlung des Vermögensschadens völlig unvereinbar, unbeschadet des Eigenbrunnens die Tatsache des unvermeidbaren Anschlusszwangs völlig zu vernachlässigen, obwohl dieser für die Preisentscheidung der Kläger von Relevanz gewesen sei.

Rechtliche Beurteilung

Den Klägern ist es indes nicht gelungen, Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen:

1. Grundsätzlich wird nach Paragraph 1300, Satz 1 ABGB nur demjenigen gegenüber gehaftet, dem Rat oder Auskunft erteilt wird. Eine Haftung gegenüber Dritten kommt nur dann in Betracht, wenn ein Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter vorliegt, oder die objektiv-rechtlichen Schutzpflichten auf den Dritten zu erstrecken sind. Dies ist dann der Fall, wenn eine Aussage erkennbar drittgerichtet ist, also ein Vertrauenstatbestand vorliegt, der für den Dritten eine Entscheidungsgrundlage darstellen soll. Entscheidend ist somit der Zweck des Gutachtens (Karner in KBB², Paragraph 1300, Rz 3). Aus dem Gutachtensauftrag ergibt sich, welche Interessen Dritter geschützt sind. Mögliche Kreditgeber oder Käufer genügen (RIS-Justiz RS0017178). In Bezug auf die Frage der schadensverursachenden Haftung ist der Gutachtensauftrag jener Maßstab, an dem die Tauglichkeit und Richtigkeit des Gutachtens zu messen ist (RIS-Justiz RS0106433). Nur soweit die Aufgabe des Sachverständigen reicht, kann er dem Dritten verantwortlich werden (Welser, Die Haftung für Rat, Auskunft und Gutachten [1983], 88). Folgt aus einer Vertragsverletzung ein Schaden, so ist dieser nur zu ersetzen, wenn der Vertrag seinem Schutzzweck nach gerade solche Schäden verhindern sollte. Der Schutzzweck des Vertrags ist durch dessen Auslegung zu ermitteln. Dabei tritt anstelle einer verallgemeinernden Betrachtung iS der Adäquanztheorie eine am konkreten Vertragszweck ausgerichtete individualisierende Betrachtung, wobei auch die Entgeltlichkeit sowie das Verhältnis des Entgelts zur Risikotragung zu berücksichtigen sind (4 Ob 521/87 = JBl 1987, 720). Auch für das Vertragsrecht führt die Lehre vom Schutzzweck dazu, dass der Schädiger nicht für alle Folgen einer Vertragsverletzung einzustehen hat. Es sind ihm nur Beeinträchtigungen jener Interessen zurechenbar, deren Schutz der Vertrag gerade bezweckte (Koziol, Haftpflichtrecht I3 8/49).

2. Im vorliegenden Fall lag der Zweck des vom Beklagten verfassten Gutachtens in der Ermittlung des Verkehrswerts. Den Klägern ist der Nachweis nicht gelungen, dass der Umstand der Wasserversorgung über den Hausbrunnen anstatt über das öffentliche Leitungsnetz einen Einfluss auf den Verkehrswert der Liegenschaft gehabt habe. Der Beklagte hat somit grundsätzlich einen (zum damaligen Zeitpunkt) richtigen Verkehrswert der Liegenschaft ermittelt, und zwar 63 Mio ATS. Die Berücksichtigung eines - mit dem Umstand des Fehlens eines Wasseranschlusses an das Ortsnetz verbundenen - allfälligen Anschlusszwangs hätte im Verhältnis zum ermittelten Verkehrswert der Liegenschaft keinen nennenswerten Minderbetrag ergeben. Ein allfälliger Einfluss des geringfügig abgeminderten Verkehrswerts auf die Kaufentscheidung der Kläger, die letztlich um den Betrag von lediglich knapp über 7 Mio ATS gekauft haben, ist jedenfalls zu vernachlässigen.

3. War somit die Art der Wasserversorgung ohne nennenswerten Einfluss auf den Verkehrswert der Liegenschaft, so lag der Umstand der diesbezüglichen Fehlangabe des Sachverständigen (= Beklagten) außerhalb des geschützten Interesses des Auftraggebers und allfälliger Dritter, sodass die Haftung des Beklagten von den Vorinstanzen zu Recht abgelehnt wurde vergleiche auch 2 Ob 191/06m zum schutzwürdigen Interesse eines außerhalb des Vertragsverhältnisses stehenden Dritten).

Die außerordentliche Revision der Kläger ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E85041 1Ob78.07p

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ZLB 2009,15 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0010OB00078.07P.0814.000

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2009

Dokumentnummer

JJT_20070814_OGH0002_0010OB00078_07P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0017178 Rechtssatz 22.12.1970Zivilrecht
Der Sachverständige ist einem Dritten gegenüber haftbar, wenn der Besteller für den Sachverständigen erkennbar gerade die Interessen des Dritten mitverfolgte.
RS0017850 Rechtssatz 14.11.1984Zivilrecht
Die vom Schutzzweck eines Vertrages umfassten Interessen, deren Verletzung schadenersatzpflichtig macht, sind aus dem Sinn und Zweck des Vertrages im Wege der Auslegung zu ermitteln; anstelle der verallgemeinernden schematisierenden Betrachtung im Sinne der …
RS0023150 Rechtssatz 12.01.1983Zivilrecht
Wer eine Vertragspflicht verletzt, haftet seinem Vertragspartner gegenüber nur insoweit für daraus entstehende Schäden, als die geschädigten Interessen in der Richtung der übernommenen Pflichten liegen. Es müssen also gerade jene Interessen verletzt werden, …
RS0026234 Rechtssatz 01.07.1970Zivilrecht
Der OGH folgt in ständiger Rechtsprechung (SZ 9/76, JBl 1936,300; EvBl 1965/321; EvBl 1967/112 ua) der Ansicht, dass die Ersatzpflicht nach §§ 1299, 1300 ABGB grundsätzlich auf den aus dem Schuldverhältnis Berechtigten beschränkt ist und in diesen gesetzlic …
RS0026552 Rechtssatz 27.06.1984Zivilrecht
Eine Haftung ist dann anzunehmen, wenn der Besteller des Gutachtens (der um Auskunft Ersuchende), für den Sachverständigen erkennbar, gerade (auch) die Interessen eines - oder mehrerer bestimmter - Dritten bei der Bestellung des Gutachtens mitverfolgt (so s …
RS0026645 Rechtssatz 30.03.1927Zivilrecht
Eine vertragsmäßige Haftung des Sachverständigen gemäß den §§ 1299 und 1300 ABGB besteht nur gegenüber demjenigen, der das Gutachten bestellte, nicht aber auch gegenüber einem Dritten, der dieses Gutachten verwendete.
RS0106433 Rechtssatz 20.11.1996Zivilrecht
Den Sachverständigen trifft eine objektiv-rechtliche Sorgfaltspflicht zu Gunsten eines Dritten, wenn er damit rechnen muss, dass sein Gutachten die Grundlage für dessen Disposition bilden werde.