Den Klägern ist es indes nicht gelungen, Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen:Den Klägern ist es indes nicht gelungen, Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen:
1. Grundsätzlich wird nach § 1300 Satz 1 ABGB nur demjenigen gegenüber gehaftet, dem Rat oder Auskunft erteilt wird. Eine Haftung gegenüber Dritten kommt nur dann in Betracht, wenn ein Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter vorliegt, oder die objektiv-rechtlichen Schutzpflichten auf den Dritten zu erstrecken sind. Dies ist dann der Fall, wenn eine Aussage erkennbar drittgerichtet ist, also ein Vertrauenstatbestand vorliegt, der für den Dritten eine Entscheidungsgrundlage darstellen soll. Entscheidend ist somit der Zweck des Gutachtens (Karner in KBB², § 1300 Rz 3). Aus dem Gutachtensauftrag ergibt sich, welche Interessen Dritter geschützt sind. Mögliche Kreditgeber oder Käufer genügen (RIS-Justiz RS0017178). In Bezug auf die Frage der schadensverursachenden Haftung ist der Gutachtensauftrag jener Maßstab, an dem die Tauglichkeit und Richtigkeit des Gutachtens zu messen ist (RIS-Justiz RS0106433). Nur soweit die Aufgabe des Sachverständigen reicht, kann er dem Dritten verantwortlich werden (Welser, Die Haftung für Rat, Auskunft und Gutachten [1983], 88). Folgt aus einer Vertragsverletzung ein Schaden, so ist dieser nur zu ersetzen, wenn der Vertrag seinem Schutzzweck nach gerade solche Schäden verhindern sollte. Der Schutzzweck des Vertrags ist durch dessen Auslegung zu ermitteln. Dabei tritt anstelle einer verallgemeinernden Betrachtung iS der Adäquanztheorie eine am konkreten Vertragszweck ausgerichtete individualisierende Betrachtung, wobei auch die Entgeltlichkeit sowie das Verhältnis des Entgelts zur Risikotragung zu berücksichtigen sind (4 Ob 521/87 = JBl 1987, 720). Auch für das Vertragsrecht führt die Lehre vom Schutzzweck dazu, dass der Schädiger nicht für alle Folgen einer Vertragsverletzung einzustehen hat. Es sind ihm nur Beeinträchtigungen jener Interessen zurechenbar, deren Schutz der Vertrag gerade bezweckte (Koziol, Haftpflichtrecht I3 8/49).1. Grundsätzlich wird nach Paragraph 1300, Satz 1 ABGB nur demjenigen gegenüber gehaftet, dem Rat oder Auskunft erteilt wird. Eine Haftung gegenüber Dritten kommt nur dann in Betracht, wenn ein Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter vorliegt, oder die objektiv-rechtlichen Schutzpflichten auf den Dritten zu erstrecken sind. Dies ist dann der Fall, wenn eine Aussage erkennbar drittgerichtet ist, also ein Vertrauenstatbestand vorliegt, der für den Dritten eine Entscheidungsgrundlage darstellen soll. Entscheidend ist somit der Zweck des Gutachtens (Karner in KBB², Paragraph 1300, Rz 3). Aus dem Gutachtensauftrag ergibt sich, welche Interessen Dritter geschützt sind. Mögliche Kreditgeber oder Käufer genügen (RIS-Justiz RS0017178). In Bezug auf die Frage der schadensverursachenden Haftung ist der Gutachtensauftrag jener Maßstab, an dem die Tauglichkeit und Richtigkeit des Gutachtens zu messen ist (RIS-Justiz RS0106433). Nur soweit die Aufgabe des Sachverständigen reicht, kann er dem Dritten verantwortlich werden (Welser, Die Haftung für Rat, Auskunft und Gutachten [1983], 88). Folgt aus einer Vertragsverletzung ein Schaden, so ist dieser nur zu ersetzen, wenn der Vertrag seinem Schutzzweck nach gerade solche Schäden verhindern sollte. Der Schutzzweck des Vertrags ist durch dessen Auslegung zu ermitteln. Dabei tritt anstelle einer verallgemeinernden Betrachtung iS der Adäquanztheorie eine am konkreten Vertragszweck ausgerichtete individualisierende Betrachtung, wobei auch die Entgeltlichkeit sowie das Verhältnis des Entgelts zur Risikotragung zu berücksichtigen sind (4 Ob 521/87 = JBl 1987, 720). Auch für das Vertragsrecht führt die Lehre vom Schutzzweck dazu, dass der Schädiger nicht für alle Folgen einer Vertragsverletzung einzustehen hat. Es sind ihm nur Beeinträchtigungen jener Interessen zurechenbar, deren Schutz der Vertrag gerade bezweckte (Koziol, Haftpflichtrecht I3 8/49).
2. Im vorliegenden Fall lag der Zweck des vom Beklagten verfassten Gutachtens in der Ermittlung des Verkehrswerts. Den Klägern ist der Nachweis nicht gelungen, dass der Umstand der Wasserversorgung über den Hausbrunnen anstatt über das öffentliche Leitungsnetz einen Einfluss auf den Verkehrswert der Liegenschaft gehabt habe. Der Beklagte hat somit grundsätzlich einen (zum damaligen Zeitpunkt) richtigen Verkehrswert der Liegenschaft ermittelt, und zwar 63 Mio ATS. Die Berücksichtigung eines - mit dem Umstand des Fehlens eines Wasseranschlusses an das Ortsnetz verbundenen - allfälligen Anschlusszwangs hätte im Verhältnis zum ermittelten Verkehrswert der Liegenschaft keinen nennenswerten Minderbetrag ergeben. Ein allfälliger Einfluss des geringfügig abgeminderten Verkehrswerts auf die Kaufentscheidung der Kläger, die letztlich um den Betrag von lediglich knapp über 7 Mio ATS gekauft haben, ist jedenfalls zu vernachlässigen.
3. War somit die Art der Wasserversorgung ohne nennenswerten Einfluss auf den Verkehrswert der Liegenschaft, so lag der Umstand der diesbezüglichen Fehlangabe des Sachverständigen (= Beklagten) außerhalb des geschützten Interesses des Auftraggebers und allfälliger Dritter, sodass die Haftung des Beklagten von den Vorinstanzen zu Recht abgelehnt wurde (vgl. auch 2 Ob 191/06m zum schutzwürdigen Interesse eines außerhalb des Vertragsverhältnisses stehenden Dritten).3. War somit die Art der Wasserversorgung ohne nennenswerten Einfluss auf den Verkehrswert der Liegenschaft, so lag der Umstand der diesbezüglichen Fehlangabe des Sachverständigen (= Beklagten) außerhalb des geschützten Interesses des Auftraggebers und allfälliger Dritter, sodass die Haftung des Beklagten von den Vorinstanzen zu Recht abgelehnt wurde vergleiche auch 2 Ob 191/06m zum schutzwürdigen Interesse eines außerhalb des Vertragsverhältnisses stehenden Dritten).
Die außerordentliche Revision der Kläger ist daher zurückzuweisen.