Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht bezeichneten Grund zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Die klagende Partei steht weiterhin auf dem Standpunkt, dass sie in den Schutzbereich des zwischen dem Kaufinteressenten und der beklagten Partei eingegangenen Vertragsverhältnisses einzubeziehen sei. Der beklagten Partei habe bewusst sein müssen, dass durch ein unrichtiges Gutachten das Interesse der klagenden Partei, das überprüfte Fahrzeug um einen angemessenen Kaufpreis veräußern zu können, beeinträchtigt wird. Sie habe daher für den der klagenden Partei zugefügten Vermögensschaden aus dem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter bzw auf Grund der „allgemeinen zivilrechtlichen Informationshaftung" nach § 1300 Satz 1 ABGB einzustehen.Die klagende Partei steht weiterhin auf dem Standpunkt, dass sie in den Schutzbereich des zwischen dem Kaufinteressenten und der beklagten Partei eingegangenen Vertragsverhältnisses einzubeziehen sei. Der beklagten Partei habe bewusst sein müssen, dass durch ein unrichtiges Gutachten das Interesse der klagenden Partei, das überprüfte Fahrzeug um einen angemessenen Kaufpreis veräußern zu können, beeinträchtigt wird. Sie habe daher für den der klagenden Partei zugefügten Vermögensschaden aus dem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter bzw auf Grund der „allgemeinen zivilrechtlichen Informationshaftung" nach Paragraph 1300, Satz 1 ABGB einzustehen.
Hiezu wurde erwogen:
Die Ersatzpflicht des Sachverständigen nach den §§ 1299, 1300 ABGB ist grundsätzlich auf den aus dem Schuldverhältnis Berechtigten beschränkt (RIS-Justiz RS0026234). Eine Haftung gegenüber Dritten kommt nur dann in Betracht, wenn der Besteller des Gutachtens für den Sachverständigen erkennbar gerade auch die Interessen des Dritten mitverfolgt (5 Ob 18/00h; 7 Ob 273/00y; RIS-Justiz RS0026552, RS0017178), sodass, wie dies der Oberste Gerichtshof in neuerer, nunmehr ständiger Rechtsprechung vertritt, die objektiv-rechtlichen Sorgfaltspflichten auf den Dritten zu erstrecken sind (3 Ob 67/05g = JBl 2006, 178 mwN; Karner in KBB § 1300 Rz 3). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Sachverständige damit rechnen muss, dass sein Gutachten Dritten zur Kenntnis gelangen und diesen als Grundlage für ihre Dispositionen dienen wird (7 Ob 513/96 = SZ 69/258; 6 Ob 81/01g; 3 Ob 93/05f; RIS-Justiz RS0106433). Geschützt ist demnach der Dritte, wenn eine Aussage erkennbar drittgerichtet ist, also ein Vertrauenstatbestand vorliegt, der für den Dritten eine Entscheidungsgrundlage darstellen soll (7 Ob 513/96; 3 Ob 67/05g;Die Ersatzpflicht des Sachverständigen nach den Paragraphen 1299, 1300, ABGB ist grundsätzlich auf den aus dem Schuldverhältnis Berechtigten beschränkt (RIS-Justiz RS0026234). Eine Haftung gegenüber Dritten kommt nur dann in Betracht, wenn der Besteller des Gutachtens für den Sachverständigen erkennbar gerade auch die Interessen des Dritten mitverfolgt (5 Ob 18/00h; 7 Ob 273/00y; RIS-Justiz RS0026552, RS0017178), sodass, wie dies der Oberste Gerichtshof in neuerer, nunmehr ständiger Rechtsprechung vertritt, die objektiv-rechtlichen Sorgfaltspflichten auf den Dritten zu erstrecken sind (3 Ob 67/05g = JBl 2006, 178 mwN; Karner in KBB Paragraph 1300, Rz 3). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Sachverständige damit rechnen muss, dass sein Gutachten Dritten zur Kenntnis gelangen und diesen als Grundlage für ihre Dispositionen dienen wird (7 Ob 513/96 = SZ 69/258; 6 Ob 81/01g; 3 Ob 93/05f; RIS-Justiz RS0106433). Geschützt ist demnach der Dritte, wenn eine Aussage erkennbar drittgerichtet ist, also ein Vertrauenstatbestand vorliegt, der für den Dritten eine Entscheidungsgrundlage darstellen soll (7 Ob 513/96; 3 Ob 67/05g;
Karner aaO). Wesentlich ist daher vor allem, zu welchem Zweck das
Gutachten erstattet wurde. Mangels ausdrücklicher Bestimmung im
Vertrag kann sich die Beurteilung nach der Verkehrsübung richten (7
Ob 513/96; 3 Ob 67/05g; auch 6 Ob 39/06p = JBl 2006, 723 = GesRZ
2006, 151 = ecolex 2006/240 [Kapsch aaO 578]). Aus dem
Gutachtensauftrag ergibt sich, welche Interessen Dritter geschützt sind (7 Ob 273/00y; 6 Ob 81/01g; 3 Ob 93/05f).
Die Vorinstanzen haben die Grundsätze dieser Rechtsprechung zutreffend auf den vorliegenden Fall angewandt. Sie haben auch die unterschiedliche Interessenlage der potentiellen Parteien des Kaufvertrages richtig erkannt:
Veranlasst ein Kaufinteressent bei einem Autofahrerclub die Durchführung einer „Kaufüberprüfung" bzw eines „Ankaufstests", kommt es ihm in aller Regel darauf an, Informationen über den Zustand jenes Kraftfahrzeuges zu erlangen, dessen Kauf er in Erwägung gezogen hat. Demgegenüber ist bei einem Fahrzeughändler, der einem Kaufinteressenten bereits ein konkretes Verkaufsangebot unterbreitet hat, davon auszugehen, dass er den Zustand des Fahrzeuges schon kennt (vgl 1 Ob 414/97g = SZ 71/88). Sein Interesse ist demnach typischerweise nur noch darauf ausgerichtet, dass der Kaufvertrag zu den vorgesehenen Bedingungen zustandekommt.Veranlasst ein Kaufinteressent bei einem Autofahrerclub die Durchführung einer „Kaufüberprüfung" bzw eines „Ankaufstests", kommt es ihm in aller Regel darauf an, Informationen über den Zustand jenes Kraftfahrzeuges zu erlangen, dessen Kauf er in Erwägung gezogen hat. Demgegenüber ist bei einem Fahrzeughändler, der einem Kaufinteressenten bereits ein konkretes Verkaufsangebot unterbreitet hat, davon auszugehen, dass er den Zustand des Fahrzeuges schon kennt vergleiche 1 Ob 414/97g = SZ 71/88). Sein Interesse ist demnach typischerweise nur noch darauf ausgerichtet, dass der Kaufvertrag zu den vorgesehenen Bedingungen zustandekommt.
Auch im vorliegenden Fall hatte die klagende Partei die Konditionen des Veräußerungsgeschäftes bereits festgelegt, während (nur) der Kaufinteressent für seine abschließende Willensbildung noch zusätzlicher Informationen bedurfte. Unter diesen Umständen liegt es aber auf der Hand, dass der „Ankaufstest", für die beklagte Partei erkennbar, nur dem Kaufinteressenten, nicht aber auch der klagenden Partei als Entscheidungsgrundlage dienen sollte. Deren Interesse am Abschluss eines Kaufvertrages ist nach dem klar hervorleuchtenden Zweck des Gutachtensauftrages daher nicht geschützt. Die Beurteilung nach der Rechtsfigur des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Wie die klagende Partei selbst erkennt, wird das bloße Vermögen dritter Personen in den Schutzbereich solcher Verträge nicht einbezogen (RIS-Justiz RS0017068 [T1], RS0022475). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur dann, wenn die Hauptleistung gerade einem Dritten zukommen soll (8 Ob 287/01s = JBl 2003, 379; 3 Ob 67/05g; RIS-Justiz RS0022475 [T1]; Karner aaO § 1295 Rz 19). Vom Vorliegen dieser Ausnahme, welche die klagende Partei nun für sich reklamiert, kann aber aus den bereits erörterten Gründen keine Rede sein. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der von einem Kaufinteressenten an den beklagten ÖAMTC-Zweigverein erteilte Auftrag zur Durchführung eines „Ankaufstests" schutzwürdige Interessen des außerhalb dieses Vertragsverhältnisses stehenden klagenden Autohändlers nicht berührt.Auch im vorliegenden Fall hatte die klagende Partei die Konditionen des Veräußerungsgeschäftes bereits festgelegt, während (nur) der Kaufinteressent für seine abschließende Willensbildung noch zusätzlicher Informationen bedurfte. Unter diesen Umständen liegt es aber auf der Hand, dass der „Ankaufstest", für die beklagte Partei erkennbar, nur dem Kaufinteressenten, nicht aber auch der klagenden Partei als Entscheidungsgrundlage dienen sollte. Deren Interesse am Abschluss eines Kaufvertrages ist nach dem klar hervorleuchtenden Zweck des Gutachtensauftrages daher nicht geschützt. Die Beurteilung nach der Rechtsfigur des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Wie die klagende Partei selbst erkennt, wird das bloße Vermögen dritter Personen in den Schutzbereich solcher Verträge nicht einbezogen (RIS-Justiz RS0017068 [T1], RS0022475). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur dann, wenn die Hauptleistung gerade einem Dritten zukommen soll (8 Ob 287/01s = JBl 2003, 379; 3 Ob 67/05g; RIS-Justiz RS0022475 [T1]; Karner aaO Paragraph 1295, Rz 19). Vom Vorliegen dieser Ausnahme, welche die klagende Partei nun für sich reklamiert, kann aber aus den bereits erörterten Gründen keine Rede sein. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der von einem Kaufinteressenten an den beklagten ÖAMTC-Zweigverein erteilte Auftrag zur Durchführung eines „Ankaufstests" schutzwürdige Interessen des außerhalb dieses Vertragsverhältnisses stehenden klagenden Autohändlers nicht berührt.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.