Die Revision ist zulässig, sie ist jedoch nicht berechtigt.
Bestimmte Eigenschaften eines Kaufobjekts können auch stillschweigend im Sinne des § 863 ABGB zugesichert werden (SZ 68/105 = ecolex 1995, 485; SZ 63/160 = VR 1991, 174 = ZVR 1992/58 = RdW 1991, 142; JBl 1987, 315; SZ 58/174 = JBl 1986, 245 = RZ 1986/43; SZ 58/11 = JBl 1985, 620 ua). Eine schlüssige Willenserklärung ist jedoch nur dann zu bejahen, wenn das dahin gedeutete Verhalten nach den die Verkehrssitte bestimmenden Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig als solche zu beurteilen ist. Dabei hängt die Beantwortung der Frage, ob eine konkrete Sacheigenschaft als gewöhnlich vorausgesetzt gilt, nicht vom Willen des Erklärenden, sondern davon ab, was der Erklärungsempfänger dem rechtsgeschäftlich bedeutsamen Verhalten seines Vertragspartners - gemessen an der Verkehrsauffassung (SZ 68/105; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 4 zu §§ 922, 923 ABGB) - nach Treu und Glauben entnehmen durfte (SZ 68/105; JBl 1987, 315 mwN). Muß der Verkäufer aus der Sicht des Erwerbers den Mangel der erwarteten Qualität kennen oder zumindest erkennen, gilt letztere bei Nichtaufklärung über die Untauglichkeit des Kaufobjekts als stillschweigend zugesagt (SZ 68/105; NZ 1994, 234; SZ 63/160).Bestimmte Eigenschaften eines Kaufobjekts können auch stillschweigend im Sinne des Paragraph 863, ABGB zugesichert werden (SZ 68/105 = ecolex 1995, 485; SZ 63/160 = VR 1991, 174 = ZVR 1992/58 = RdW 1991, 142; JBl 1987, 315; SZ 58/174 = JBl 1986, 245 = RZ 1986/43; SZ 58/11 = JBl 1985, 620 ua). Eine schlüssige Willenserklärung ist jedoch nur dann zu bejahen, wenn das dahin gedeutete Verhalten nach den die Verkehrssitte bestimmenden Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig als solche zu beurteilen ist. Dabei hängt die Beantwortung der Frage, ob eine konkrete Sacheigenschaft als gewöhnlich vorausgesetzt gilt, nicht vom Willen des Erklärenden, sondern davon ab, was der Erklärungsempfänger dem rechtsgeschäftlich bedeutsamen Verhalten seines Vertragspartners - gemessen an der Verkehrsauffassung (SZ 68/105; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 4 zu Paragraphen 922, 923, ABGB) - nach Treu und Glauben entnehmen durfte (SZ 68/105; JBl 1987, 315 mwN). Muß der Verkäufer aus der Sicht des Erwerbers den Mangel der erwarteten Qualität kennen oder zumindest erkennen, gilt letztere bei Nichtaufklärung über die Untauglichkeit des Kaufobjekts als stillschweigend zugesagt (SZ 68/105; NZ 1994, 234; SZ 63/160).
Der Oberste Gerichtshof sprach zum Gebrauchtwagenkauf wiederholt aus, daß die dem Alter und der Kilometerleistung entsprechenden Verschleiß- und Abnützungserscheinigungen des Fahrzeugs keine Sachmängel sind, weil sie zu seiner gewöhnlichen Beschaffenheit gehören (SZ 63/160; JBl 1990, 655 = ZVR 1991/16). Das wird von der Lehre gebilligt (Binder in Schwimann, ABGB2 Rz 2 zu § 923; Reinking/Eggert, Der Autokauf6 [1996] Rz 1923). Dagegen gilt die Fahrbereitschaft eines Gebrauchtwagens - und damit seine Verkehrs- und Betriebssicherheit - nach den bereits erörterten Grundsätzen als schlüssig zugesichert (SZ 63/160; Binder in Schwimann aaO). Dafür ist der Umstand maßgeblich, daß Neuwagenhändler mit Gebrauchtwagenabteilung und reine Gebrauchtwagenhändler mit Werkstättenbetrieb durch ihr Auftreten im geschäftlichen Verkehr die Erwartung hervorrufen, die von ihnen angebotenen Fahrzeuge seien „werkstattgeprüft“. Deshalb vertrauen Kaufinteressenten auf eine fachgerechte Untersuchung solcher Gebrauchtwagen und die Behebung jener Mängel, die eine Beeinträchtigung der Verkehrs- und Betriebssicherheit und daher eine stete Gefahrenquelle darstellen. Diese Erwartung ist schutzwürdig, weil sie erfahrungsgemäß den Ausschlag für den Kauf beim gewerblichen Händler zu einem - verglichen mit einem Erwerb vom Privatmann - deutlich höheren Preis gibt. Dem Händler wird daher auch die Erfüllung dieser Prüf- und Instandsetzungspflicht preislich abgegolten (Reinking/Eggert aaO Rz 1921, 1923).Der Oberste Gerichtshof sprach zum Gebrauchtwagenkauf wiederholt aus, daß die dem Alter und der Kilometerleistung entsprechenden Verschleiß- und Abnützungserscheinigungen des Fahrzeugs keine Sachmängel sind, weil sie zu seiner gewöhnlichen Beschaffenheit gehören (SZ 63/160; JBl 1990, 655 = ZVR 1991/16). Das wird von der Lehre gebilligt (Binder in Schwimann, ABGB2 Rz 2 zu Paragraph 923,; Reinking/Eggert, Der Autokauf6 [1996] Rz 1923). Dagegen gilt die Fahrbereitschaft eines Gebrauchtwagens - und damit seine Verkehrs- und Betriebssicherheit - nach den bereits erörterten Grundsätzen als schlüssig zugesichert (SZ 63/160; Binder in Schwimann aaO). Dafür ist der Umstand maßgeblich, daß Neuwagenhändler mit Gebrauchtwagenabteilung und reine Gebrauchtwagenhändler mit Werkstättenbetrieb durch ihr Auftreten im geschäftlichen Verkehr die Erwartung hervorrufen, die von ihnen angebotenen Fahrzeuge seien „werkstattgeprüft“. Deshalb vertrauen Kaufinteressenten auf eine fachgerechte Untersuchung solcher Gebrauchtwagen und die Behebung jener Mängel, die eine Beeinträchtigung der Verkehrs- und Betriebssicherheit und daher eine stete Gefahrenquelle darstellen. Diese Erwartung ist schutzwürdig, weil sie erfahrungsgemäß den Ausschlag für den Kauf beim gewerblichen Händler zu einem - verglichen mit einem Erwerb vom Privatmann - deutlich höheren Preis gibt. Dem Händler wird daher auch die Erfüllung dieser Prüf- und Instandsetzungspflicht preislich abgegolten (Reinking/Eggert aaO Rz 1921, 1923).
Der Umfang der Untersuchungspflicht bestimmt sich, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausführte, nach dem technisch Möglichen und dem wirtschaftlich Zumutbaren. Als Beurteilungsmaßstab dienen jene Kenntnisse und Fähigkeiten sowie jener Ausrüstungsstandard, die bei fachkundigen gewerblichen Gebrauchtwagenhändlern als branchenüblich vorauszusetzen sind (Reinking/Eggert aaO Rz 1923). Danach ist jedes Fahrzeug von einem technisch versierten Mitarbeiter mit der erforderlichen beruflichen Qualifikation zumindest einer Sichtprüfung seines Äußeren - also einem Augenschein - zu unterziehen. Diese Prüfung hat den gesamten optisch zugänglichen Bereich - darunter die Felgen und Reifen - zu erfassen. Reifen und Felgen sind stets darauf zu untersuchen, ob sie der Zulassung entsprechen. Das Reifenalter ist jedenfalls bei besonderem Anlaß festzustellen (Reinking/Eggert aaO Rz 1924).
Ein solcher Anlaß bestand hier deshalb, weil auf Originalfelgen Reifen einer der behördlichen Typisierung widersprechenden Dimension montiert waren. Dieser Umstand war durch einen Augenschein in Verbindung mit einer Beachtung der Ausstattungsmerkmale des Fahrzeugs laut Typenschein erkennbar. Die tatsächlich nicht typengerechte Reifendimension legte - entsprechend der Ansicht des Gerichts zweiter Instanz - die Annahme nahe, der Voreigentümer des vom Kläger erworbenen Gebrauchtwagens habe ältere, noch für ein anderes Fahrzeug angeschaffte Reifen weiterverwendet. Das hat nichts mit der Frage zu tun, ob die festgestellte Reifendimension - nach technischen Gesichtspunkten - auf Originalfelgen des Kaufobjekts gerade noch oder nicht mehr verwendet werden durfte. Die beklagte Partei wäre daher aus besonderem Anlaß verpflichtet gewesen, das Reifenalter zu prüfen, weil Kaufinteressenten nach der redlichen Verkehrssitte nicht damit rechnen müssen, daß an einem im gewerblichen Handel zum Kauf angebotenen, rund zweieinhalb Jahre alten Kraftfahrzeug etwas weniger als neuneinhalb Jahre alte Reifen montiert sein würden. Hätte die beklagte Partei dieser Prüfpflicht entsprochen, so wäre für einen sachkundigen und technisch versierten Mitarbeiter auch erkennbar gewesen, daß die Reifengarnitur des Kaufobjekts - nach Kriterien der Verkehrs- und Betriebssicherheit - dem zeitlichen Ende ihrer Verwendbarkeit nahe war. Dafür ist ausschlaggebend, daß nach dem Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB von jedem gewerblichen Gebrauchtwagenhändler unter Berücksichtigung branchenüblicher Kenntnisse, des technisch Möglichen und wirtschaftlich Zumutbaren zu erwarten ist, daß er den an Reifen bekannter und - nach den Gegebenheiten des Markts - auch bedeutender Hersteller sichtbar angebrachten „offenen“ Alterscode versteht und beachtet. Als komplementäres Grundwissen ist aber auch die unschwer verschaffbare Kenntnis der in Herstellerbroschüren verfügbaren Produktinformation über die zeitliche Verwendbarkeit von Reifen nach Kriterien der Verkehrs- und Betriebssicherheit vorauszusetzen. Dazu erkennt die beklagte Partei - wenn auch argumentativ in einem anderen Zusammenhang - selbst, es bedürfe „keiner weiteren Erwähnung, daß insbesondere der einwandfreie Zustand von Fahrzeugreifen für die Betriebssicherheit eines Fahrzeuges von entscheidender Bedeutung“ sei. Ein verkehrs- und betriebssicherer Zustand ist aber bei fast neuneinhalb Jahre alten Reifen, die - nach den Feststellungen - ein Fachmann bereits im Alter von sechs Jahren auf ihre weitere Verwendbarkeit zu prüfen hat und die spätestens nach zehn Jahren jedenfalls auszuscheiden sind, nicht mehr ohne weiteres gewährleistet.Ein solcher Anlaß bestand hier deshalb, weil auf Originalfelgen Reifen einer der behördlichen Typisierung widersprechenden Dimension montiert waren. Dieser Umstand war durch einen Augenschein in Verbindung mit einer Beachtung der Ausstattungsmerkmale des Fahrzeugs laut Typenschein erkennbar. Die tatsächlich nicht typengerechte Reifendimension legte - entsprechend der Ansicht des Gerichts zweiter Instanz - die Annahme nahe, der Voreigentümer des vom Kläger erworbenen Gebrauchtwagens habe ältere, noch für ein anderes Fahrzeug angeschaffte Reifen weiterverwendet. Das hat nichts mit der Frage zu tun, ob die festgestellte Reifendimension - nach technischen Gesichtspunkten - auf Originalfelgen des Kaufobjekts gerade noch oder nicht mehr verwendet werden durfte. Die beklagte Partei wäre daher aus besonderem Anlaß verpflichtet gewesen, das Reifenalter zu prüfen, weil Kaufinteressenten nach der redlichen Verkehrssitte nicht damit rechnen müssen, daß an einem im gewerblichen Handel zum Kauf angebotenen, rund zweieinhalb Jahre alten Kraftfahrzeug etwas weniger als neuneinhalb Jahre alte Reifen montiert sein würden. Hätte die beklagte Partei dieser Prüfpflicht entsprochen, so wäre für einen sachkundigen und technisch versierten Mitarbeiter auch erkennbar gewesen, daß die Reifengarnitur des Kaufobjekts - nach Kriterien der Verkehrs- und Betriebssicherheit - dem zeitlichen Ende ihrer Verwendbarkeit nahe war. Dafür ist ausschlaggebend, daß nach dem Sorgfaltsmaßstab des Paragraph 1299, ABGB von jedem gewerblichen Gebrauchtwagenhändler unter Berücksichtigung branchenüblicher Kenntnisse, des technisch Möglichen und wirtschaftlich Zumutbaren zu erwarten ist, daß er den an Reifen bekannter und - nach den Gegebenheiten des Markts - auch bedeutender Hersteller sichtbar angebrachten „offenen“ Alterscode versteht und beachtet. Als komplementäres Grundwissen ist aber auch die unschwer verschaffbare Kenntnis der in Herstellerbroschüren verfügbaren Produktinformation über die zeitliche Verwendbarkeit von Reifen nach Kriterien der Verkehrs- und Betriebssicherheit vorauszusetzen. Dazu erkennt die beklagte Partei - wenn auch argumentativ in einem anderen Zusammenhang - selbst, es bedürfe „keiner weiteren Erwähnung, daß insbesondere der einwandfreie Zustand von Fahrzeugreifen für die Betriebssicherheit eines Fahrzeuges von entscheidender Bedeutung“ sei. Ein verkehrs- und betriebssicherer Zustand ist aber bei fast neuneinhalb Jahre alten Reifen, die - nach den Feststellungen - ein Fachmann bereits im Alter von sechs Jahren auf ihre weitere Verwendbarkeit zu prüfen hat und die spätestens nach zehn Jahren jedenfalls auszuscheiden sind, nicht mehr ohne weiteres gewährleistet.
Nach Ansicht der beklagten Partei ist das erörterte Wissen für einen gewerblichen Gebrauchtwagenhändler entbehrlich, ohne daß deshalb Haftungskonsequenzen entstünden, weil ein solcher Händler kein „Reifenspezialist“ sei und auch die wiederkehrende Fahrzeugbegutachtung gemäß § 57a KFG keine Prüfung des Reifenalters vorsehe. Die Sorgfaltspflichten eines Händlers dürften keinem strengeren Maßstab unterworfen werden, als er behördlichen Sicherheitsvorschriften eigen ist. Keiner dieser Einwände schlägt indes durch.Nach Ansicht der beklagten Partei ist das erörterte Wissen für einen gewerblichen Gebrauchtwagenhändler entbehrlich, ohne daß deshalb Haftungskonsequenzen entstünden, weil ein solcher Händler kein „Reifenspezialist“ sei und auch die wiederkehrende Fahrzeugbegutachtung gemäß Paragraph 57 a, KFG keine Prüfung des Reifenalters vorsehe. Die Sorgfaltspflichten eines Händlers dürften keinem strengeren Maßstab unterworfen werden, als er behördlichen Sicherheitsvorschriften eigen ist. Keiner dieser Einwände schlägt indes durch.
Es bedarf nicht der technischen Kenntnisse und Fähigkeiten eines „Reifenspezialisten“, um aus dem im Zuge einer Reifensichtprüfung ablesbaren „offenen“ Alterscode in Verbindung mit einem allenfalls erforderlichen Nachlesen in Herstellertabellen ein bestimmtes Reifenalter zu ermitteln. Daß ein gewerblicher Gebrauchtwagenhändler einen derartigen Code als solchen erkennen muß, ergibt sich aus seiner - letztlich auch von der beklagten Partei zugestandenen - Bedeutung für die Verkehrs- und Betriebssicherheit der Reifengarnitur eines Kraftfahrzeugs. Die Auffassung ein gewerblicher Gebrauchtwagenhändler müsse den „offenen“ Alterscode auf Reifen von - nach den Marktverhältnissen - bedeutenden Herstellern als solchen nicht erkennen, hätte zur Folge, daß ein derartiger beschränkter Kenntnisstand nicht weiterreichte als der jedes Laien, für den der rein äußerliche Verschleiß und allfällige Beschädigungen der Sichtflächen des Mantels sowie der Lauffläche von Reifen ebenfalls wahrnehmbar sind. Sein Kenntnisstand wäre dann um bestimmte wesentliche Umstände verkürzt, die für die Verkehrs- und Betriebssicherheit eines Gebrauchtfahrzeugs von essentieller Bedeutung sind. Gerade die Verkehrs- und Betriebssicherheit eines vor seinem Weiterverkauf durch einen gewerblichen Händler als Fachmann geprüften und hier auch noch verhältnismäßig jungen Gebrauchtwagens höherer Preislage ist jedoch, wie den einleitenden Rechtsausführungen zu entnehmen ist, eine schlüssig vereinbarte Eigenschaft des Kaufobjekts. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, daß die fachkundige Sichtprüfung eines Gebrauchtwagens auch das Erkennen und die richtige Auswertung der „offenen“ Codierung des Reifenalters erfordert, soweit sich der Gebrauchtwagenhändler solche Informationen ohne große Schwierigkeiten beschaffen kann. Das ist aber nach den maßgeblichen Feststellungen bei Reifen der Marke Semperit, die jedenfalls auf dem österreichischen Markt von nicht bloß untergeordneter Bedeutung sind, zu bejahen. Die erörterten Grundsätze gelten für jeden gewerblichen Gebrauchtwagenhändler, gleichviel, ob er daneben - wie die beklagte Partei - auch noch Reifenhändler ist. Keiner Stellungnahme bedarf daher die Ansicht der beklagten Partei, ein Kraftfahrzeug- und Reifenhändler dürfe einem Gebrauchtwagenkäufer die in der Funktion als Reifenhändler vorauszusetzenden Fachkenntnisse selbst dann vorenthalten, wenn diese für Fragen der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Kaufobjekts von Bedeutung sind.
Was die wiederkehrende Begutachtung von Kraftfahrzeugen gemäß § 57a KFG betrifft, sprach der erkennende Senat in der Entscheidung 1 Ob 3/90 (= JBl 1991, 180 [Rebhahn]) auf Grundlage der einschlägigen Prüfvorschriften aus, daß die Anbringung einer Begutachtungsplakette schon bei Vorliegen auch nur eines schweren Mangels zu unterbleiben habe, die Begutachtung jedoch „ohne Zerlegungsarbeiten“ erfolge, sodaß es nur auf „offensichtlich“ - also durch bloßen Augenschein - erkennbare Fahrzeugmängel ankomme. Diese Ausführungen sind nach der Entscheidung 1 Ob 2331/96t so zu verstehen, daß Zerlegungsarbeiten nur im Regelfall unterbleiben dürfen. Ihrem Zustand nach „besonders bedenkliche Teile des zu untersuchenden Kraftfahrzeugs“ seien jedoch zu zerlegen, „wenn das die ordnungsgemäße Untersuchung des Kraftfahrzeugs - namentlich bei dringendem Verdacht auf sonst nur schwer feststellbare Brems- bzw Lenkungsdefekte -“ erfordere. Das folge aus dem Zweck der wiederkehrenden Begutachtung, den Betrieb „von nicht verkehrs- bzw betriebssicheren Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehr“ und die „damit verbundenen Gefahren“ zu vermeiden. Demnach sind die öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Prüfungsdetails der wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen zweckorientiert, also nicht buchstabengetreu restriktiv, sondern so auszulegen, daß das Ergebnis der ratio der gesamten Überprüfungsordnung gerecht wird. Sind aber bei der wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a KFG selbst Zerlegungsarbeiten durchzuführen, um augenscheinlichen Verdachtsmomenten, die einen den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht mehr entsprechenden Fahrzeugzustand indizieren, auf den Grund zu gehen, ist umsomehr dem „offenen“ und in der beschriebenen Weise leicht zu entschlüsselnden Alterscode von Reifen Beachtung zu schenken, wenn ein fachkundiger Augenschein der Reifen und Felgen in Verbindung mit der behördlichen Typengenehmigung des Fahrzeugs, deren Kenntnis beim beliehenen öffentlichen Unternehmer in ihren für die Verkehrs- und Betriebssicherheit bedeutsamen Teilen vorauszusetzen ist, den Verdacht nährt, die montierten Reifen könnten - trotz rein äußerlich guten Erhaltungszustands - wesentlich älter als das überprüfte Fahrzeug und deshalb eine latente Gefahrenquelle sein. Der augenscheinliche Zustand der Reifen und Felgen des vom Kläger erworbenen Gebrauchtfahrzeugs hätte die beklagte Partei als beliehener öffentlicher Unternehmer daher auch im Rahmen einer wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a KFG veranlassen müssen, das Reifenalter in der erörterten und einfach handzuhabenden Weise zu entschlüsseln. Wird den Revisionsausführungen dieses Ergebnisses zugrundegelegt, steht selbst für die beklagte Partei „außer Diskussion, daß der im Rahmen der § 57a KFG-Überprüfung anzuwendende Sorgfaltsmaßstab zur Feststellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit auch für den Gebrauchtwagenhandel anzuwenden ist“. Es stellt sich somit nicht mehr die in der Revisionsbeantwortung angeschnittene Frage, ob allfällige „behördliche Auflagen bzw Anordnungen“ die Sorgfaltspflicht eines fachkundigen Unternehmers erschöpfend regeln oder ihn „das Fehlen solcher Anordnungen von der gebotenen Sorgfaltspflicht“ befreit.Was die wiederkehrende Begutachtung von Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph 57 a, KFG betrifft, sprach der erkennende Senat in der Entscheidung 1 Ob 3/90 (= JBl 1991, 180 [Rebhahn]) auf Grundlage der einschlägigen Prüfvorschriften aus, daß die Anbringung einer Begutachtungsplakette schon bei Vorliegen auch nur eines schweren Mangels zu unterbleiben habe, die Begutachtung jedoch „ohne Zerlegungsarbeiten“ erfolge, sodaß es nur auf „offensichtlich“ - also durch bloßen Augenschein - erkennbare Fahrzeugmängel ankomme. Diese Ausführungen sind nach der Entscheidung 1 Ob 2331/96t so zu verstehen, daß Zerlegungsarbeiten nur im Regelfall unterbleiben dürfen. Ihrem Zustand nach „besonders bedenkliche Teile des zu untersuchenden Kraftfahrzeugs“ seien jedoch zu zerlegen, „wenn das die ordnungsgemäße Untersuchung des Kraftfahrzeugs - namentlich bei dringendem Verdacht auf sonst nur schwer feststellbare Brems- bzw Lenkungsdefekte -“ erfordere. Das folge aus dem Zweck der wiederkehrenden Begutachtung, den Betrieb „von nicht verkehrs- bzw betriebssicheren Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehr“ und die „damit verbundenen Gefahren“ zu vermeiden. Demnach sind die öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Prüfungsdetails der wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen zweckorientiert, also nicht buchstabengetreu restriktiv, sondern so auszulegen, daß das Ergebnis der ratio der gesamten Überprüfungsordnung gerecht wird. Sind aber bei der wiederkehrenden Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, KFG selbst Zerlegungsarbeiten durchzuführen, um augenscheinlichen Verdachtsmomenten, die einen den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht mehr entsprechenden Fahrzeugzustand indizieren, auf den Grund zu gehen, ist umsomehr dem „offenen“ und in der beschriebenen Weise leicht zu entschlüsselnden Alterscode von Reifen Beachtung zu schenken, wenn ein fachkundiger Augenschein der Reifen und Felgen in Verbindung mit der behördlichen Typengenehmigung des Fahrzeugs, deren Kenntnis beim beliehenen öffentlichen Unternehmer in ihren für die Verkehrs- und Betriebssicherheit bedeutsamen Teilen vorauszusetzen ist, den Verdacht nährt, die montierten Reifen könnten - trotz rein äußerlich guten Erhaltungszustands - wesentlich älter als das überprüfte Fahrzeug und deshalb eine latente Gefahrenquelle sein. Der augenscheinliche Zustand der Reifen und Felgen des vom Kläger erworbenen Gebrauchtfahrzeugs hätte die beklagte Partei als beliehener öffentlicher Unternehmer daher auch im Rahmen einer wiederkehrenden Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, KFG veranlassen müssen, das Reifenalter in der erörterten und einfach handzuhabenden Weise zu entschlüsseln. Wird den Revisionsausführungen dieses Ergebnisses zugrundegelegt, steht selbst für die beklagte Partei „außer Diskussion, daß der im Rahmen der Paragraph 57 a, KFG-Überprüfung anzuwendende Sorgfaltsmaßstab zur Feststellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit auch für den Gebrauchtwagenhandel anzuwenden ist“. Es stellt sich somit nicht mehr die in der Revisionsbeantwortung angeschnittene Frage, ob allfällige „behördliche Auflagen bzw Anordnungen“ die Sorgfaltspflicht eines fachkundigen Unternehmers erschöpfend regeln oder ihn „das Fehlen solcher Anordnungen von der gebotenen Sorgfaltspflicht“ befreit.
Die beklagte Partei hätte den Kläger daher über das Reifenalter aufklären müssen. Die Gründe für das Informationsbedürfnis des Klägers wurden bereits vom Berufungsgericht zutreffend dargelegt. Auch den allgemeinen Ausführungen zu den Grenzen der Aufklärungspflichten eines Händlers ist nicht entgegenzutreten. Auf diese Abschnitte der angefochtenen Entscheidung wird daher gemäß § 510 Abs 3 ZPO verwiesen.Die beklagte Partei hätte den Kläger daher über das Reifenalter aufklären müssen. Die Gründe für das Informationsbedürfnis des Klägers wurden bereits vom Berufungsgericht zutreffend dargelegt. Auch den allgemeinen Ausführungen zu den Grenzen der Aufklärungspflichten eines Händlers ist nicht entgegenzutreten. Auf diese Abschnitte der angefochtenen Entscheidung wird daher gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO verwiesen.
Weil die beklagte Partei als Verkäufer die vom Käufer erwartete Fahrzeugausstattung - eine dem Fahrzeugalter entsprechende Bereifung - kennen oder zumindest erkennen mußte, aber die erforderliche Aufklärung über das Reifenalter bzw seine unterbliebene Prüfung trotz eines die Notwendigkeit der Altersfeststellung bedingenden Umstands unterließ, gilt die aus der Sicht des Käufers erwartete, jedoch mangelnde Fahrzeugausstattung - entsprechend den einleitenden Darlegungen - als stillschweigend bedungen. Die beklagte Partei verletzte daher wegen des zu hohen - und für die Verkehrssicherheit zumindest schon kurz nach dem Fahrzeugverkauf gefährlichen - Reifenalters schuldhaft ihre vertragliche Erfüllungspflicht. Demzufolge hat sie dem Kläger gemäß § 932 Abs 1 letzter Satz ABGB für den geltend gemachten Mangelfolgeschaden einzustehen. Das beruht auf den Haftungsfolgen der hier verwirklichten positiven Vertragsverletzung (vgl zu dieser Rechtsfigur etwa 3 Ob 382/97s mwN). So gesehen stellt sich daher nicht die in der deutschen Praxis erörterte Frage, ob die Verschuldenshaftung des gewerblichen Gebrauchtwagenhändlers für jene Schäden, die durch ein Defizit des Käufers in dessen Information über die für die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Vertragsgegenstands wesentlichen Umstände verursacht wurden, auf culpa in contrahendo beruhen könnte (Reinking/Eggert, aaO Rz 1928 und 1030).Weil die beklagte Partei als Verkäufer die vom Käufer erwartete Fahrzeugausstattung - eine dem Fahrzeugalter entsprechende Bereifung - kennen oder zumindest erkennen mußte, aber die erforderliche Aufklärung über das Reifenalter bzw seine unterbliebene Prüfung trotz eines die Notwendigkeit der Altersfeststellung bedingenden Umstands unterließ, gilt die aus der Sicht des Käufers erwartete, jedoch mangelnde Fahrzeugausstattung - entsprechend den einleitenden Darlegungen - als stillschweigend bedungen. Die beklagte Partei verletzte daher wegen des zu hohen - und für die Verkehrssicherheit zumindest schon kurz nach dem Fahrzeugverkauf gefährlichen - Reifenalters schuldhaft ihre vertragliche Erfüllungspflicht. Demzufolge hat sie dem Kläger gemäß Paragraph 932, Absatz eins, letzter Satz ABGB für den geltend gemachten Mangelfolgeschaden einzustehen. Das beruht auf den Haftungsfolgen der hier verwirklichten positiven Vertragsverletzung vergleiche zu dieser Rechtsfigur etwa 3 Ob 382/97s mwN). So gesehen stellt sich daher nicht die in der deutschen Praxis erörterte Frage, ob die Verschuldenshaftung des gewerblichen Gebrauchtwagenhändlers für jene Schäden, die durch ein Defizit des Käufers in dessen Information über die für die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Vertragsgegenstands wesentlichen Umstände verursacht wurden, auf culpa in contrahendo beruhen könnte (Reinking/Eggert, aaO Rz 1928 und 1030).
Der Revision muß somit ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.