Die Rekurse der klagenden Parteien sind nur im Ergebnis nicht berechtigt.
Nach den erstinstanzlichen Feststellungen wurde der bei der erstklagenden Partei haftpflichtversicherte LKW am 16.April 1991 einer „wiederkehrenden Überprüfung“ gemäß den §§ 55 und 57 KFG unterzogen. Bei einer solchen Überprüfung ist zu entscheiden, ob das Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht (§ 55 Abs 1 KFG). Entspricht das Fahrzeug den Vorschriften nicht, so hat die Behörde auszusprechen, welche Mängel zu beheben sind, und bei Fahrzeugen, die sich nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befinden, wann das Fahrzeug zur neuerlichen Prüfung vorzuführen ist (§ 57 Abs 7 KFG). Wird die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeugs gefährdet, so sind bei Gefahr im Verzug der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln gemäß § 57 Abs 8 KFG unverzüglich abzunehmen. Das Ergebnis der Prüftätigkeit eines mit der Kraftfahrzeugüberprüfung betrauten Sachverständigen ist kein Bescheid, sondern ein „technisches Gutachten“, also ein amtliches Zeugnis über die Verkehrstauglichkeit des Fahrzeugs. Mangels Bescheidcharakters des beanstandeten Organverhaltens ist demnach § 11 Abs 1 AHG nicht anzuwenden (ZVR 1969/179; vgl auch SZ 66/130).Nach den erstinstanzlichen Feststellungen wurde der bei der erstklagenden Partei haftpflichtversicherte LKW am 16.April 1991 einer „wiederkehrenden Überprüfung“ gemäß den Paragraphen 55 und 57 KFG unterzogen. Bei einer solchen Überprüfung ist zu entscheiden, ob das Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht (Paragraph 55, Absatz eins, KFG). Entspricht das Fahrzeug den Vorschriften nicht, so hat die Behörde auszusprechen, welche Mängel zu beheben sind, und bei Fahrzeugen, die sich nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befinden, wann das Fahrzeug zur neuerlichen Prüfung vorzuführen ist (Paragraph 57, Absatz 7, KFG). Wird die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeugs gefährdet, so sind bei Gefahr im Verzug der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln gemäß Paragraph 57, Absatz 8, KFG unverzüglich abzunehmen. Das Ergebnis der Prüftätigkeit eines mit der Kraftfahrzeugüberprüfung betrauten Sachverständigen ist kein Bescheid, sondern ein „technisches Gutachten“, also ein amtliches Zeugnis über die Verkehrstauglichkeit des Fahrzeugs. Mangels Bescheidcharakters des beanstandeten Organverhaltens ist demnach Paragraph 11, Absatz eins, AHG nicht anzuwenden (ZVR 1969/179; vergleiche auch SZ 66/130).
Aus den Folgen der bei einer amtlichen Überprüfung eines Fahrzeugs auf seine Verkehrstauglichkeit und -sicherheit bzw bei Ausstellung eines Zeugnisses über das Ergebnis dieser Prüfung unterlaufenen Fehler kann ein Amtshaftungsanspruch entstehen (ZVR 1969/179). Die Haftung des Rechtsträgers nach dem Amtshaftungsgesetz erstreckt sich infolge des in dessen § 1 Abs 1 weit umschriebenen Kreises der Schadenersatzberechtigten auf jeden, dessen Schutz die verletzte Rechtsnorm bezweckt (SZ 67/39; EvBl 1982/51). Der mit dem Kraftfahrgesetz angestrebte Verwaltungszweck ist der Schutz der Sicherheit des öffentlichen Verkehrs; die in den §§ 55 und 57 KFG angeordnete Begutachtung dient zum überwiegenden Teil dem Schutz der Allgemeinheit und damit dem öffentlichen Interesse (SZ 67/39 mwN; EvBl 1982/51; ZVR 1965/154). Zur Abgrenzung des Rechtswidrigkeitszusammenhangs kann dabei die Bestimmung des § 4 Abs 2 KFG herangezogen werden; da gemäß § 55 Abs 1 KFG - wie erwähnt - zu entscheiden ist, ob das Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, sind dabei auch die Gebote des § 4 Abs 2 zu beachten. Dort werden als - auch durch die §§ 55 und 57 KFG - geschützter Personenkreis der Lenker, die beförderten Personen und (alle) anderen Straßenbenützer genannt (SZ 67/39 ua). Die §§ 55 und 57 KFG sind demnach Schutznormen im Sinne des § 1311 ABGB; sie sollen ganz allgemein den Gefahren vorbeugen, die durch den Betrieb nicht betriebs- bzw verkehrssicherer Fahrzeuge im Straßenverkehr hervorgerufen werden (vgl dazu insbesondere EvBl 1982/51). Ihre Mißachtung durch die Organe des Rechtsträgers kann Amtshaftungsansprüche zur Folge haben (SZ 67/39; vgl auch Schragel, AHG2 Rz 321).Aus den Folgen der bei einer amtlichen Überprüfung eines Fahrzeugs auf seine Verkehrstauglichkeit und -sicherheit bzw bei Ausstellung eines Zeugnisses über das Ergebnis dieser Prüfung unterlaufenen Fehler kann ein Amtshaftungsanspruch entstehen (ZVR 1969/179). Die Haftung des Rechtsträgers nach dem Amtshaftungsgesetz erstreckt sich infolge des in dessen Paragraph eins, Absatz eins, weit umschriebenen Kreises der Schadenersatzberechtigten auf jeden, dessen Schutz die verletzte Rechtsnorm bezweckt (SZ 67/39; EvBl 1982/51). Der mit dem Kraftfahrgesetz angestrebte Verwaltungszweck ist der Schutz der Sicherheit des öffentlichen Verkehrs; die in den Paragraphen 55 und 57 KFG angeordnete Begutachtung dient zum überwiegenden Teil dem Schutz der Allgemeinheit und damit dem öffentlichen Interesse (SZ 67/39 mwN; EvBl 1982/51; ZVR 1965/154). Zur Abgrenzung des Rechtswidrigkeitszusammenhangs kann dabei die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, KFG herangezogen werden; da gemäß Paragraph 55, Absatz eins, KFG - wie erwähnt - zu entscheiden ist, ob das Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, sind dabei auch die Gebote des Paragraph 4, Absatz 2, zu beachten. Dort werden als - auch durch die Paragraphen 55 und 57 KFG - geschützter Personenkreis der Lenker, die beförderten Personen und (alle) anderen Straßenbenützer genannt (SZ 67/39 ua). Die Paragraphen 55 und 57 KFG sind demnach Schutznormen im Sinne des Paragraph 1311, ABGB; sie sollen ganz allgemein den Gefahren vorbeugen, die durch den Betrieb nicht betriebs- bzw verkehrssicherer Fahrzeuge im Straßenverkehr hervorgerufen werden vergleiche dazu insbesondere EvBl 1982/51). Ihre Mißachtung durch die Organe des Rechtsträgers kann Amtshaftungsansprüche zur Folge haben (SZ 67/39; vergleiche auch Schragel, AHG2 Rz 321).
Somit kann auch die Zweitklägerin als die bei dem Unfall am 4.Juni 1991 verletzte Straßenbenützerin die Amtshaftung des beklagten Rechtsträgers aufgrund einer solchen durch diesem zurechenbares Organverhalten bewirkten Schutzgesetzverletzung geltend machen. Dabei ist allerdings zu beachten, daß von allen - teils gravierenden - Mängeln, die bei der Untersuchung des LKWs durch die Bundesanstalt für Kraftfahrzeuge festgestellt wurden, allein der Bremsendefekt infolge des undichten rechten vorderen Radbremszylinders Unfallursache war. Die beklagte Partei behauptet in diesem Zusammenhang, daß gerade dieser Defekt auch bei einer im Sinne der §§ 55 und 57 KFG vorschriftsgemäß durchgeführten Untersuchung nicht hätte entdeckt und daß deshalb unfallverhindernde Vorkehrungen gemäß § 57 Abs 8 KFG nicht hätten ergriffen werden können. Sie bestreitet demgemäß den Zusammenhang zwischen der - von ihr allerdings gleichfalls bestrittenen - Rechtswidrigkeit des Organverhaltens und dem eingetretenen Schaden. In der Tat ist der als wesentlicher Zurechnungsgrund jeder Schadenersatzverpflichtung zu fordernde Rechtswidrigkeitszusammenhang nur dann zu bejahen, wenn die übertretene Verhaltensnorm ihrem Schutzzweck zufolge gerade (auch) den verursachten Schaden verhindern sollte (Koziol/Welser, Grundriß10 I 453 mwN in FN 73). Im konkreten Fall ist deshalb zu fragen, ob der Sachverständige bei der Untersuchung am 3.6.1991, bei der er als Organ für die beklagte Partei handelte, den Verhaltensnormen der §§ 55 und 57 KFG schuldhaft auf eine solche Weise zuwiderhandelte, daß dadurch der Schaden als Folge der Inbetriebnahme des LKWs trotz defekter Bremsanlage ermöglicht wurde oder - anders ausgedrückt - ob die Untersuchung des LKWs am 3.6.1991 - jedenfalls bei dessen sich dem Sachverständigen darbietenden Zustand - auch solche Maßnahmen hätte umfassen müssen, die die Aufdeckung des unfallursächlichen Bremsendefekts ermöglicht und sodann die Abnahme von Zulassungsschein und Kennzeichentafeln geboten hätten.Somit kann auch die Zweitklägerin als die bei dem Unfall am 4.Juni 1991 verletzte Straßenbenützerin die Amtshaftung des beklagten Rechtsträgers aufgrund einer solchen durch diesem zurechenbares Organverhalten bewirkten Schutzgesetzverletzung geltend machen. Dabei ist allerdings zu beachten, daß von allen - teils gravierenden - Mängeln, die bei der Untersuchung des LKWs durch die Bundesanstalt für Kraftfahrzeuge festgestellt wurden, allein der Bremsendefekt infolge des undichten rechten vorderen Radbremszylinders Unfallursache war. Die beklagte Partei behauptet in diesem Zusammenhang, daß gerade dieser Defekt auch bei einer im Sinne der Paragraphen 55 und 57 KFG vorschriftsgemäß durchgeführten Untersuchung nicht hätte entdeckt und daß deshalb unfallverhindernde Vorkehrungen gemäß Paragraph 57, Absatz 8, KFG nicht hätten ergriffen werden können. Sie bestreitet demgemäß den Zusammenhang zwischen der - von ihr allerdings gleichfalls bestrittenen - Rechtswidrigkeit des Organverhaltens und dem eingetretenen Schaden. In der Tat ist der als wesentlicher Zurechnungsgrund jeder Schadenersatzverpflichtung zu fordernde Rechtswidrigkeitszusammenhang nur dann zu bejahen, wenn die übertretene Verhaltensnorm ihrem Schutzzweck zufolge gerade (auch) den verursachten Schaden verhindern sollte (Koziol/Welser, Grundriß10 römisch eins 453 mwN in FN 73). Im konkreten Fall ist deshalb zu fragen, ob der Sachverständige bei der Untersuchung am 3.6.1991, bei der er als Organ für die beklagte Partei handelte, den Verhaltensnormen der Paragraphen 55 und 57 KFG schuldhaft auf eine solche Weise zuwiderhandelte, daß dadurch der Schaden als Folge der Inbetriebnahme des LKWs trotz defekter Bremsanlage ermöglicht wurde oder - anders ausgedrückt - ob die Untersuchung des LKWs am 3.6.1991 - jedenfalls bei dessen sich dem Sachverständigen darbietenden Zustand - auch solche Maßnahmen hätte umfassen müssen, die die Aufdeckung des unfallursächlichen Bremsendefekts ermöglicht und sodann die Abnahme von Zulassungsschein und Kennzeichentafeln geboten hätten.
Der Lösung der anstehenden Fragen ist voranzustellen, daß sich die Verfahrensbestimmungen über die wiederkehrende Überprüfung der im § 55 Abs 1 angeführten Fahrzeuge (vor allem auch der dort genannten LKW) gemäß den §§ 55 und 57 KFG vom Verfahren zur wiederkehrenden Begutachtung nach § 57a KFG, auch wenn diese Bestimmungen insgesamt zur Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit bestimmter Fahrzeuge erlassen wurden, besonders dadurch unterscheiden, daß in letzterem Verfahren lediglich zu ermitteln ist, unter welchen Voraussetzungen eine Begutachtungsplakette auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen ist, wogegen § 57 KFG für den Fall, daß das untersuchte Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes bzw der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entspricht, weiterreichende Anordnungen trifft: Die Behörde hat dann gemäß § 57 Abs 7 KFG zu verfügen, welche Mängel zu beheben sind, und bei Fahrzeugen, die sich nicht in verkehrs- bzw betriebssicherem Zustand befinden, anzuordnen, wann sie zur neuerlichen Prüfung vorzuführen sind. Überdies sind gemäß § 57 Abs 8 KFG bei Gefahr im Verzug - wenn also die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeugs gefährdet wäre - der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzunehmen. Allein schon aus den unterschiedlichen Folgen von Beanstandungen leuchtet deutlich hervor, daß der Gesetzgeber der Überprüfung der im § 55 Abs 1 KFG genannten Fahrzeuge, also insbesondere auch der LKW (lit d), noch größere Bedeutung beimißt als jener der im Sinne des § 57a KFG zu beurteilenden Fahrzeuge, und zwar wohl deshalb, weil mit dem Betrieb von Omnibussen und Lastkraftwagen (sowie den übrigen in § 55 Abs 1 KFG aufgezählten Fahrzeugen) regelmäßig eine höhere Gefahr verbunden ist. An die mit der wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 55 KFG anzuwendenden Sorgfalt sind deshalb noch strengere Anforderungen zu stellen als an jene bei der Begutachtung nach § 57a KFG.Der Lösung der anstehenden Fragen ist voranzustellen, daß sich die Verfahrensbestimmungen über die wiederkehrende Überprüfung der im Paragraph 55, Absatz eins, angeführten Fahrzeuge (vor allem auch der dort genannten LKW) gemäß den Paragraphen 55 und 57 KFG vom Verfahren zur wiederkehrenden Begutachtung nach Paragraph 57 a, KFG, auch wenn diese Bestimmungen insgesamt zur Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit bestimmter Fahrzeuge erlassen wurden, besonders dadurch unterscheiden, daß in letzterem Verfahren lediglich zu ermitteln ist, unter welchen Voraussetzungen eine Begutachtungsplakette auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen ist, wogegen Paragraph 57, KFG für den Fall, daß das untersuchte Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes bzw der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entspricht, weiterreichende Anordnungen trifft: Die Behörde hat dann gemäß Paragraph 57, Absatz 7, KFG zu verfügen, welche Mängel zu beheben sind, und bei Fahrzeugen, die sich nicht in verkehrs- bzw betriebssicherem Zustand befinden, anzuordnen, wann sie zur neuerlichen Prüfung vorzuführen sind. Überdies sind gemäß Paragraph 57, Absatz 8, KFG bei Gefahr im Verzug - wenn also die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeugs gefährdet wäre - der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzunehmen. Allein schon aus den unterschiedlichen Folgen von Beanstandungen leuchtet deutlich hervor, daß der Gesetzgeber der Überprüfung der im Paragraph 55, Absatz eins, KFG genannten Fahrzeuge, also insbesondere auch der LKW (Litera d,), noch größere Bedeutung beimißt als jener der im Sinne des Paragraph 57 a, KFG zu beurteilenden Fahrzeuge, und zwar wohl deshalb, weil mit dem Betrieb von Omnibussen und Lastkraftwagen (sowie den übrigen in Paragraph 55, Absatz eins, KFG aufgezählten Fahrzeugen) regelmäßig eine höhere Gefahr verbunden ist. An die mit der wiederkehrenden Überprüfung gemäß Paragraph 55, KFG anzuwendenden Sorgfalt sind deshalb noch strengere Anforderungen zu stellen als an jene bei der Begutachtung nach Paragraph 57 a, KFG.
Dem Gericht zweiter Instanz kann im Sinne der dargelegten Grundsätze darin beigepflichtet werden, daß es für den Verfahrensausgang entscheidend ist, ob der unfallsauslösende Mangel - im vorliegenden Fall die Undichtheit des Bremszylinders des rechten Vorderrads - im Zuge der Überprüfung des LKWs am 3.Juni 1991 bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkannt worden wäre oder doch hätte erkannt werden können. Bei einem bei vorschriftsmäßiger Untersuchung zwar feststellbaren, aber nicht festgestellten schweren Mangel, der zwar Anlaß zu einer Maßnahme gemäß § 57 Abs 8 KFG geboten hätte, jedoch für das Zustandekommen des Unfalls nicht kausal war, wäre dagegen der Rechtswidrigkeitszusammenhang - wie weiter oben bereits ausgeführt - zu verneinen. Ausschlaggebend ist daher die Lösung der Frage, wie die ordnungsgemäße Untersuchung des LKWs im konkreten Fall vorzunehmen gewesen wäre. Den dabei angestellten Erwägungen ist voranzustellen, daß schon bei der ersten Überprüfung am 16.April 1991 an der Bremsanlage gravierende Mängel festgestellt wurden. Die richtigerweise gemäß § 57 Abs 7 KFG angeordnete neuerliche Überprüfung mußte demgemäß - zumindest soweit sie die Bremsanlage des LKWs zum Gegenstand hatte - besonders sorgfältig durchgeführt werden, ist doch gerade den Bremseinrichtungen eines Kraftfahrzeugs - neben der Lenkung - für die Verkehrs- bzw Betriebssicherheit ganz entscheidende Bedeutung zuzumessen. Vor allem auch der Zustand der Bremsleitungen und der Bremsschläuche muß somit im Sinne des § 55 KFG einer eingehenden und sorgfältigen Überprüfung unterzogen werden. Das Erstgericht hat festgestellt, daß eine Prüfung der Bremsschläuche - aus Zeitgründen - unterblieben ist, daß aber bei der Untersuchung des LKWs in der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge kurz nach dem Unfall poröse und bis zum Gewebe eingerissene Bremsschläuche als Langzeitschäden festgestellt wurden und diese gravierenden Mängel schon zur Zeit der Überprüfung vorhanden gewesen sein müssen. Das Erstgericht schloß daraus, daß schon die visuelle Prüfung der Bremsschläuche die Beurteilung „Gefahr im Verzug“ und damit den Entzug der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheins zur Folge hätte haben müssen. Wohl war nicht der äußerst mangelhafte Zustand der Bremsschläuche, sondern die Undichtheit des rechten vorderen Radbremszylinders unfallursächlich; angesichts des überaus bedenklichen Zustands der Bremsanlage, zu dem noch hinzukommt, daß die Betriebsbremsen bereits bei der ersten Überprüfung von gravierenden Mängeln betroffen waren, wäre aber doch eine besonders sorgfältige Untersuchung der gesamten übrigen Bremsanlage einschließlich der Radbremszylinder geboten gewesen.Der Sachverständige darf sich in Fällen wie dem vorliegenden nicht einfach mit einer visuellen Überprüfung dahin, ob Bremsflüssigkeit verloren geht, begnügen. Bei derart schwerwiegenden Mängeln der Bremsanlage, bei denen Maßnahmen gemäß § 57 Abs 8 KFG von vornherein erwogen werden müssen, ist vielmehr besondere Vorsicht und Sorgfalt geboten,würde doch der mit einer Überprüfung gemäß den §§ 55 und 57 KFG verfolgte Zweck in nicht seltenen Fällen zur Gänze verfehlt werden. Bei Überprüfungen gemäß § 55 KFG sind über den bloßen Augenschein und eine Probefahrt hinausgehende Untersuchungen in besonders bedenklichen Fällen wie dem vorliegenden nicht bloß zulässig, sondern sogar erforderlich; selbst die Zerlegung von Teilen kann dann notwendig sein, wenn der dringende Verdacht besteht, daß zur Wahrung der Betriebs- und Verkehrssicherheit Maßnahmen gemäß § 57 Abs 8 KFG getroffen werden müssen. Solche Vorkehrungen begegnen auch keinen am Grundrecht des Eigentums orientierten Bedenken: Die Bestimmungen des V.Abschnitts des Kraftfahrgesetzes genügen im Grundsatz den Kriterien für Gesetze, die Eigentumsbeschränkungen vorsehen können, weil diese Regelungen unter anderem - und vor allem - dem Schutz der Allgemeinheit und damit den öffentlichen Interessen dienen (vgl das bei Grundtner/Stratil, KFG4 § 57 Anm 2 abgedruckte Gutachten). Auch wenn im Regelfall bei der Begutachtung von Fahrzeugen Zerlegungsarbeiten unterbleiben können, kann daraus keinesfalls der Schluß gezogen werden, daß solche Maßnahmen - auch anläßlich der Untersuchung gemäß den §§ 55 und 57 KFG - nicht zulässig wären. Eine solche Auffassung wäre mit dem Zweck der durch diese Verhaltensnormen angeordneten Untersuchung - der Vermeidung der Inbetriebnahme von nicht verkehrs- bzw betriebssicheren Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehr und der damit verbundenen Gefahren - schlechthin unvereinbar. Deshalb können auch die Ausführungen des erkennenden Senats in 1 Ob 3/90, die Begutachtung eines Fahrzeugs durch den Beliehenen (gemäß § 57a KFG) erfolge ohne Zerlegungsarbeiten, nur so verstanden werden, daß bei derartigen Überprüfungen Zerlegungsarbeiten in der Regel unterbleiben können; ihrem Zustand nach besonders bedenkliche Teile des zu untersuchenden Kraftfahrzeugs können und müssen dagegen zerlegt werden, wenn das die ordnungsgemäße Untersuchung des Kraftfahrzeugs - namentlich bei dringendem Verdacht auf sonst nur schwer feststellbare Brems- bzw Lenkungsdefekte - erfordert. Genau das trifft aber im vorliegenden Fall, wie bereits dargelegt wurde, zu, so daß das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren zu klären haben wird, ob bei der erforderlichen eingehenden und sorgfältigen Überprüfung der gesamten Bremsanlage einschließlich des rechten vorderen Bremszylinders dessen Undichtheit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist die beklagte Partei mit dem Beweis dafür belastet, daß der Schaden auch ohne die Verletzung der Vorschriften der §§ 55 und 57 KFG in gleicher Weise und im gleichen Umfang eingetreten wäre, sollte festgestellt werden, daß eines ihrer Organe eine ausreichende Überprüfung des LKWs unterlassen und damit Schutznormen übertreten hat (vgl dazu in einem vergleichbaren Fall EvBl 1982/51): Dann müßte der beklagte Rechtsträger beweisen, daß der unfallursächliche Bremsendefekt bei der Untersuchung noch nicht vorhanden war oder aber wenigstens trotz der gebotenen eingehenden und sorgfältigen Untersuchungen nicht erkennbar gewesen wäre.Dem Gericht zweiter Instanz kann im Sinne der dargelegten Grundsätze darin beigepflichtet werden, daß es für den Verfahrensausgang entscheidend ist, ob der unfallsauslösende Mangel - im vorliegenden Fall die Undichtheit des Bremszylinders des rechten Vorderrads - im Zuge der Überprüfung des LKWs am 3.Juni 1991 bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkannt worden wäre oder doch hätte erkannt werden können. Bei einem bei vorschriftsmäßiger Untersuchung zwar feststellbaren, aber nicht festgestellten schweren Mangel, der zwar Anlaß zu einer Maßnahme gemäß Paragraph 57, Absatz 8, KFG geboten hätte, jedoch für das Zustandekommen des Unfalls nicht kausal war, wäre dagegen der Rechtswidrigkeitszusammenhang - wie weiter oben bereits ausgeführt - zu verneinen. Ausschlaggebend ist daher die Lösung der Frage, wie die ordnungsgemäße Untersuchung des LKWs im konkreten Fall vorzunehmen gewesen wäre. Den dabei angestellten Erwägungen ist voranzustellen, daß schon bei der ersten Überprüfung am 16.April 1991 an der Bremsanlage gravierende Mängel festgestellt wurden. Die richtigerweise gemäß Paragraph 57, Absatz 7, KFG angeordnete neuerliche Überprüfung mußte demgemäß - zumindest soweit sie die Bremsanlage des LKWs zum Gegenstand hatte - besonders sorgfältig durchgeführt werden, ist doch gerade den Bremseinrichtungen eines Kraftfahrzeugs - neben der Lenkung - für die Verkehrs- bzw Betriebssicherheit ganz entscheidende Bedeutung zuzumessen. Vor allem auch der Zustand der Bremsleitungen und der Bremsschläuche muß somit im Sinne des Paragraph 55, KFG einer eingehenden und sorgfältigen Überprüfung unterzogen werden. Das Erstgericht hat festgestellt, daß eine Prüfung der Bremsschläuche - aus Zeitgründen - unterblieben ist, daß aber bei der Untersuchung des LKWs in der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge kurz nach dem Unfall poröse und bis zum Gewebe eingerissene Bremsschläuche als Langzeitschäden festgestellt wurden und diese gravierenden Mängel schon zur Zeit der Überprüfung vorhanden gewesen sein müssen. Das Erstgericht schloß daraus, daß schon die visuelle Prüfung der Bremsschläuche die Beurteilung „Gefahr im Verzug“ und damit den Entzug der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheins zur Folge hätte haben müssen. Wohl war nicht der äußerst mangelhafte Zustand der Bremsschläuche, sondern die Undichtheit des rechten vorderen Radbremszylinders unfallursächlich; angesichts des überaus bedenklichen Zustands der Bremsanlage, zu dem noch hinzukommt, daß die Betriebsbremsen bereits bei der ersten Überprüfung von gravierenden Mängeln betroffen waren, wäre aber doch eine besonders sorgfältige Untersuchung der gesamten übrigen Bremsanlage einschließlich der Radbremszylinder geboten gewesen.Der Sachverständige darf sich in Fällen wie dem vorliegenden nicht einfach mit einer visuellen Überprüfung dahin, ob Bremsflüssigkeit verloren geht, begnügen. Bei derart schwerwiegenden Mängeln der Bremsanlage, bei denen Maßnahmen gemäß Paragraph 57, Absatz 8, KFG von vornherein erwogen werden müssen, ist vielmehr besondere Vorsicht und Sorgfalt geboten,würde doch der mit einer Überprüfung gemäß den Paragraphen 55 und 57 KFG verfolgte Zweck in nicht seltenen Fällen zur Gänze verfehlt werden. Bei Überprüfungen gemäß Paragraph 55, KFG sind über den bloßen Augenschein und eine Probefahrt hinausgehende Untersuchungen in besonders bedenklichen Fällen wie dem vorliegenden nicht bloß zulässig, sondern sogar erforderlich; selbst die Zerlegung von Teilen kann dann notwendig sein, wenn der dringende Verdacht besteht, daß zur Wahrung der Betriebs- und Verkehrssicherheit Maßnahmen gemäß Paragraph 57, Absatz 8, KFG getroffen werden müssen. Solche Vorkehrungen begegnen auch keinen am Grundrecht des Eigentums orientierten Bedenken: Die Bestimmungen des römisch fünf.Abschnitts des Kraftfahrgesetzes genügen im Grundsatz den Kriterien für Gesetze, die Eigentumsbeschränkungen vorsehen können, weil diese Regelungen unter anderem - und vor allem - dem Schutz der Allgemeinheit und damit den öffentlichen Interessen dienen vergleiche , das bei Grundtner/Stratil, KFG4 Paragraph 57, Anmerkung 2, abgedruckte Gutachten). Auch wenn im Regelfall bei der Begutachtung von Fahrzeugen Zerlegungsarbeiten unterbleiben können, kann daraus keinesfalls der Schluß gezogen werden, daß solche Maßnahmen - auch anläßlich der Untersuchung gemäß den Paragraphen 55 und 57 KFG - nicht zulässig wären. Eine solche Auffassung wäre mit dem Zweck der durch diese Verhaltensnormen angeordneten Untersuchung - der Vermeidung der Inbetriebnahme von nicht verkehrs- bzw betriebssicheren Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehr und der damit verbundenen Gefahren - schlechthin unvereinbar. Deshalb können auch die Ausführungen des erkennenden Senats in 1 Ob 3/90, die Begutachtung eines Fahrzeugs durch den Beliehenen (gemäß Paragraph 57 a, KFG) erfolge ohne Zerlegungsarbeiten, nur so verstanden werden, daß bei derartigen Überprüfungen Zerlegungsarbeiten in der Regel unterbleiben können; ihrem Zustand nach besonders bedenkliche Teile des zu untersuchenden Kraftfahrzeugs können und müssen dagegen zerlegt werden, wenn das die ordnungsgemäße Untersuchung des Kraftfahrzeugs - namentlich bei dringendem Verdacht auf sonst nur schwer feststellbare Brems- bzw Lenkungsdefekte - erfordert. Genau das trifft aber im vorliegenden Fall, wie bereits dargelegt wurde, zu, so daß das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren zu klären haben wird, ob bei der erforderlichen eingehenden und sorgfältigen Überprüfung der gesamten Bremsanlage einschließlich des rechten vorderen Bremszylinders dessen Undichtheit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist die beklagte Partei mit dem Beweis dafür belastet, daß der Schaden auch ohne die Verletzung der Vorschriften der Paragraphen 55 und 57 KFG in gleicher Weise und im gleichen Umfang eingetreten wäre, sollte festgestellt werden, daß eines ihrer Organe eine ausreichende Überprüfung des LKWs unterlassen und damit Schutznormen übertreten hat vergleiche dazu in einem vergleichbaren Fall EvBl 1982/51): Dann müßte der beklagte Rechtsträger beweisen, daß der unfallursächliche Bremsendefekt bei der Untersuchung noch nicht vorhanden war oder aber wenigstens trotz der gebotenen eingehenden und sorgfältigen Untersuchungen nicht erkennbar gewesen wäre.
Zu Recht hielt das Gericht zweiter Instanz eine Ergänzung des erstinstanzlichen Verfahrens für notwendig, in deren Rahmen zu klären sein wird, ob die Undichtheit des Bremszylinders oder dessen gefährlicher Zustand bei der Untersuchung am 3.6.1991 erkennbar gewesen wäre, wären alle gebotenen Vorkehrungen getroffen worden. Dabei werden die vom erkennenden Senat dargelegten Grundsätze zu beachten sein. Festzuhalten bleibt noch, daß sich der beklagte Rechtsträger mit dem Hinweis auf die übliche Zeitbegrenzung solcher Untersuchungen nicht entlasten kann.
Sollten sich aufgrund der Ergebnisse der Ergänzung der Verhandlung die geltend gemachten Amtshaftungsansprüche dem Grunde nach als berechtigt erweisen, wird das Erstgericht auch die ihm vom Berufungsgericht aufgetragenen Beweiserhebungen über die Angemessenheit des Schmerzengelds und der übrigen Ersatzleistungen durchzuführen haben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.