Rechtssatz RS0110192
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110192
Entscheidungsdatum
19.05.1998
Rechtssatz
Von jedem gewerblichen Gebrauchtwagenhändler ist zu erwarten, daß er den an Reifen bekannter und - nach den Gegebenheiten des Markts - auch bedeutender Hersteller sichtbar angebrachten "offenen" Alterscode versteht und beachtet. Als komplementäres Grundwissen ist aber auch die unschwer verschaffbare Kenntnis der in Herstellerbroschüren verfügbaren Produktinformation über die zeitliche Verwendbarkeit von Reifen nach Kriterien der Verkehrssicherheit und Betriebssicherheit vorauszusetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110192
Dokumentnummer
JJR_19980519_OGH0002_0010OB00414_97G0000_002