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Rechtssatz RS0110193×

Rechtssatz RS0110193

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110193

Geschäftszahl

1Ob414/97g

Entscheidungsdatum

19.05.1998

Rechtssatz

Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Prüfungsdetails der wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen sind zweckorientiert, also nicht buchstabengetreu restriktiv auszulegen, sodaß das Auslegungsergebnis der ratio der gesamten Überprüfungsordnung gerecht wird.

Sind bei der wiederkehrenden Begutachtung zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Untersuchung selbst Zerlegungsarbeiten durchzuführen, um augenscheinlichen Verdachtsmomenten, die einen den Erfordernissen der Verkehrssicherheit und Betriebssicherheit nicht mehr entsprechenden Fahrzeugzustand indizieren, auf den Grund zu gehen (Bezugnahme auf 1 Ob 2331/96t), ist umsomehr dem "offenen" und leicht zu entschlüsselnden Alterscode von Reifen Beachtung zu schenken, wenn ein fachkundiger Augenschein der Reifen und Felgen in Verbindung mit der behördlichen Typengenehmigung des Fahrzeugs, deren Kenntnis beim beliehenen öffentlichen Unternehmer in ihren für die Verkehrssicherheit und Betriebssicherheit bedeutsamen Teilen vorauszusetzen ist, den Verdacht nährt, die montierten Reifen könnten - trotz rein äußerlich guten Erhaltungszustands - wesentlich älter als das überprüfte Fahrzeug und deshalb eine latente Gefahrenquelle sein.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 414/97g
    Entscheidungstext OGH 19.05.1998 1 Ob 414/97g
    Veröff: SZ 71/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110193

Dokumentnummer

JJR_19980519_OGH0002_0010OB00414_97G0000_003