Rechtssatz RS0110193
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110193
Entscheidungsdatum
19.05.1998
Rechtssatz
Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Prüfungsdetails der wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen sind zweckorientiert, also nicht buchstabengetreu restriktiv auszulegen, sodaß das Auslegungsergebnis der ratio der gesamten Überprüfungsordnung gerecht wird.
Sind bei der wiederkehrenden Begutachtung zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Untersuchung selbst Zerlegungsarbeiten durchzuführen, um augenscheinlichen Verdachtsmomenten, die einen den Erfordernissen der Verkehrssicherheit und Betriebssicherheit nicht mehr entsprechenden Fahrzeugzustand indizieren, auf den Grund zu gehen (Bezugnahme auf 1 Ob 2331/96t), ist umsomehr dem "offenen" und leicht zu entschlüsselnden Alterscode von Reifen Beachtung zu schenken, wenn ein fachkundiger Augenschein der Reifen und Felgen in Verbindung mit der behördlichen Typengenehmigung des Fahrzeugs, deren Kenntnis beim beliehenen öffentlichen Unternehmer in ihren für die Verkehrssicherheit und Betriebssicherheit bedeutsamen Teilen vorauszusetzen ist, den Verdacht nährt, die montierten Reifen könnten - trotz rein äußerlich guten Erhaltungszustands - wesentlich älter als das überprüfte Fahrzeug und deshalb eine latente Gefahrenquelle sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110193
Dokumentnummer
JJR_19980519_OGH0002_0010OB00414_97G0000_003