Rechtssatz RS0110194
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110194
Entscheidungsdatum
19.05.1998
Rechtssatz
Unterließ der gewerbliche Gebrauchtwagenhändler die Aufklärung des Käufers über das Reifenalter, wenn eine solche Aufklärung nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich war, hat er gegenüber dem Käufer für den Mangel der erwarteten und stillschweigend bedungenen Fahrzeugausstattung - eine dem Fahrzeugalter entsprechende Bereifung - einzustehen und haftet für den Mangelfolgeschaden infolge positiver Vertragsverletzung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110194
Dokumentnummer
JJR_19980519_OGH0002_0010OB00414_97G0000_004