Entscheidungsgründe:
Der Beklagte hat in den Jahren 1988 bis 1995 in verschiedenen Gerichtsverfahren Gutachten im Fachgebiet des Schrift- und Urkundenwesens erstellt. Im Jahr 1993 war er als Sachverständiger in die Liste des Landesgerichts für ZRS Graz eingetragen.
Mehrere Gutachten des Beklagten wurden jeweils zu späteren Zeitpunkten von anderen Sachverständigen desselben Fachgebietes als falsch widerlegt und festgestellt, dass seine Untersuchungsmethoden wissenschaftlich nicht anerkannt und ungeeignet sind.
Der Kläger ist Rechtsanwalt und verfasste im Auftrag von Margaretha H***** im Jahr 1989 einen Kaufvertrag über eine Liegenschaft. Nach dem Inhalt dieses Vertrages kaufte Frau H***** eine Liegenschaft von ihrem Stiefsohn Siegfried R***** um einen Kaufpreis von S 400.000. Die Vertragsunterzeichnung fand am 7. 7. 1989 in der Kanzlei des Klägers statt. Siegfried R***** unterfertigte dabei den Kaufvertrag, ein Rangordnungsgesuch und ein Beglaubigungsblatt des zur Beurkundung gleichfalls anwesenden Notars Dr. G*****. Die Kaufpreisübergabe sollte zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, wobei der Kläger die Vertragspartner darauf hinwies, dass die Kaufpreisübergabe ihre Sache sei. Einige Tage später erschien Margaretha H***** in der Kanzlei des Klägers und ersuchte, ihr ein Schriftstück aufzusetzen, in welchem Siegfried R***** den Erhalt des Kaufpreises bestätigen sollte. Der Kläger diktierte daraufhin den Text einer solchen Bestätigung seiner Angestellten, die dann die Bestätigung mit folgendem Wortlaut auf Schreibmaschine schrieb:
"Ich, Siegfried R*****, bestätige hiemit, den Kaufpreis laut Kaufvertrag vom 07.07.1989 in der Höhe von ..... S 400.000 (in Worten Schilling vierthunderttausend) von der Käuferin, Frau Margaretha Maria H*****, zur Gänze ausbezahlt erhalten zu haben.
G*****, am 15.07.1989".
Das Datum der Bestätigung wurde dabei entsprechend den Angaben von Frau H***** gewählt.
Diese verließ mit der Bestätigung die Kanzlei und brachte sie einige Tage später mit der darauf befindlichen Unterschrift von Siegfried R***** samt Vermerk seines Geburtsdatums in die Kanzlei des Klägers zurück.
Diese Bestätigung wurde weder vom Kläger noch einer seiner Angestellten nach ihrer Unterfertigung verfälscht, ergänzt, vervollständigt oder dgl.
Einige Zeit später kam es zu einem Strafverfahren gegen Margaretha H*****, in dem ihr unter anderem angelastet wurde, sie habe dem Siegfried R***** die den Gegenstand des beschriebenen Kaufvertrags bildende Liegenschaft betrügerisch herausgelockt, ohne ihm den vereinbarten Kaufpreis von S 400.000 bezahlen zu wollen. Margaretha H***** legte in dem gegen sie geführten Strafverfahren die beschriebene Bestätigung über den Erhalt des Kaufpreises vor. In der Hauptverhandlung gegen Margaretha H***** wurde der Kläger als Zeuge einvernommen und gab an, dass diese Kaufpreisbestätigung zur Gänze in seiner Kanzlei hergestellt worden sei und nicht nachträglich verändert worden sei. Siegfried R***** gab als Zeuge an, nach seinen Unterschriftsleistungen in der Kanzlei des Klägers keine weiteren Schriftstücke mehr unterfertigt zu haben.
Der Einzelrichter übermittelte den Akt daraufhin der Untersuchungsrichterin zur Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber, ob die im Kaufvertrag vom 07. 07. 1989 und in der Bestätigung vom 15. 07. 1989 aufscheinenden Unterschriften und Ziffern von gleicher Hand, insbesondere von jener des Siegfried R***** stammen und ob die auf der Kaufpreisbestätigung geschriebene letzte Zeile "G***** am 15. 7. 89" in einem Zug mit der gleichen Schreibmaschine geschrieben oder nachträglich mit der gleichen Maschine oder einer anderen Schreibmaschine beigesetzt wurde.
Die Untersuchungsrichterin beauftragte daraufhin den Beklagten mit einer diesbezüglichen Gutachtenserstellung und übermittelte ihm den gesamten Originalakt, welcher auch das Protokoll der Zeugenaussage des Klägers enthielt.
Der Beklagte erstattete daraufhin sein Gutachten, in dem er unter anderem zum Schluss gelangte, dass zunächst nur eine Bestätigung mit dem Wortlaut "Ich, Siegfried R*****, bestätige hiemit, den Kaufpreis laut Kaufvertrag", versehen mit einer Strichlierung in der nächsten Zeile, geschrieben worden sei. Diese sei dann von Siegfried R***** unterfertigt worden. Danach sei die Bestätigung unter Zuhilfenahme einer Folienunterlage wiederum in dieselbe Schreibmaschine eingespannt und dahingehend ergänzt worden, dass sie den späteren Gesamtext beinhaltete.
Der Akt wurde daraufhin, nachdem auch die Staatsanwaltschaft wiederum Einsicht genommen hatte, von der Untersuchungsrichterin an den Einzelrichter rückübermittelt.
Der Rechtsvertreter von Frau H***** im Strafverfahren informierte den Kläger über den Inhalt des Gutachtens. Dieser sah sich daraufhin mit dem Verdacht konfrontiert, er sei an der Herstellung einer verfälschten Urkunde und damit an der Straftat des Betruges in der Qualifikation des § 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB beteiligt gewesen. Er befürchtete, dass ihm auf Grund dieses Gutachtens die Einleitung eines Strafverfahrens sowie eines Disziplinarverfahrens mit den Rechtsfolgen des Berufsverbots oder des Verbots von Vertretungen vor Gerichten bevorstehen könnte. Daraufhin holte er Informationen über die Person des Beklagten ein und wendete sich an den Sachverständigen für Kriminologie Mag. Dr. N*****, der ihm mitteilte, dass eine Überprüfung des Gutachtens eigentlich nicht sein Fachgebiet sei, jedoch in der Folge bereit war, das Gutachten zu widerlegen, woraufhin der Kläger ihm den Auftrag zur Erstattung eines Privatgutachtens erteilte. In diesem Privatgutachten kam Dr. N***** nach einer konventionellen Untersuchung einer Kopie der Bestätigung zum Schluss, dass keine stichhaltigen Hinweise auf eine Verfälschung der Urkunde im Sinn einer Manipulation nachzuweisen seien. Für dieses Gutachten stellte der Sachverständige S 12.000 incl. USt in Rechnung, die der Kläger auch bezahlte. Weiters erteilte der Kläger dem Sachverständigen Dr. G*****, einem Sachverständigen für Kriminologie, Schrift- und Urkundenwesen, einen Gutachtensauftrag. Auch dieser Sachverständige beurteilte auf Grund der ihm zur Verfügung gestellten Kopie die Unrichtigkeit und Unbrauchbarkeit des Gutachtens des Beklagten. Dieses Gutachten langte beim Kläger am 30. 6. 1994 ein, der Kläger bezahlte hiefür S 30.966 incl. USt.Der Rechtsvertreter von Frau H***** im Strafverfahren informierte den Kläger über den Inhalt des Gutachtens. Dieser sah sich daraufhin mit dem Verdacht konfrontiert, er sei an der Herstellung einer verfälschten Urkunde und damit an der Straftat des Betruges in der Qualifikation des Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB beteiligt gewesen. Er befürchtete, dass ihm auf Grund dieses Gutachtens die Einleitung eines Strafverfahrens sowie eines Disziplinarverfahrens mit den Rechtsfolgen des Berufsverbots oder des Verbots von Vertretungen vor Gerichten bevorstehen könnte. Daraufhin holte er Informationen über die Person des Beklagten ein und wendete sich an den Sachverständigen für Kriminologie Mag. Dr. N*****, der ihm mitteilte, dass eine Überprüfung des Gutachtens eigentlich nicht sein Fachgebiet sei, jedoch in der Folge bereit war, das Gutachten zu widerlegen, woraufhin der Kläger ihm den Auftrag zur Erstattung eines Privatgutachtens erteilte. In diesem Privatgutachten kam Dr. N***** nach einer konventionellen Untersuchung einer Kopie der Bestätigung zum Schluss, dass keine stichhaltigen Hinweise auf eine Verfälschung der Urkunde im Sinn einer Manipulation nachzuweisen seien. Für dieses Gutachten stellte der Sachverständige S 12.000 incl. USt in Rechnung, die der Kläger auch bezahlte. Weiters erteilte der Kläger dem Sachverständigen Dr. G*****, einem Sachverständigen für Kriminologie, Schrift- und Urkundenwesen, einen Gutachtensauftrag. Auch dieser Sachverständige beurteilte auf Grund der ihm zur Verfügung gestellten Kopie die Unrichtigkeit und Unbrauchbarkeit des Gutachtens des Beklagten. Dieses Gutachten langte beim Kläger am 30. 6. 1994 ein, der Kläger bezahlte hiefür S 30.966 incl. USt.
Weiters holte der Kläger noch Gutachten eines Sachverständigen Dr. D***** ein, der das Gutachten ebenso als wertlos bezeichnete, bezahlte hiefür S 13.440 sowie das Gutachten eines Sachverständigen Prof. Dr. M***** aus der BRD, der das Gutachten ebenfalls für unrichtig und wertlos befand und DM 2.730 an Honorar erhielt.
Diese vier Privatgutachten übergab der Kläger dem Rechtsvertreter der Margaretha H*****, der sie im Strafverfahren vorlegte.
Kurz darauf bekannte sich Margaretha H***** für schuldig und wurde in der Folge verurteilt. Das Gutachten des Beklagten wurde im Verfahren nicht mehr erörtert und auch nicht verlesen.
Weder von Seiten des Einzelrichters noch von Seiten des Staatsanwalts wurde dem Kläger erklärt, dass man beabsichtige, ein Strafverfahren gegen ihn einzuleiten.
Der Kläger bewirkte schließlich noch eine Streichung des Beklagten von der Liste der Sachverständigen beim Landesgericht für ZRS Graz.
Fest steht weiters, dass das Gutachten des Beklagten falsch war und die angewendeten Untersuchungsmethoden nicht dem Stand der Technik und der Wissenschaft entsprachen.
Aus dem Titel des Schadenersatzes begehrt der Kläger vom Beklagten den Ersatz der Kosten der vier Privatgutachten in Höhe von S 75.826 sowie den Betrag von S 118.714,20 für eigene Aufwendungen, die er ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 1 Mio nach dem RATG ermittelte. Diese Tätigkeiten seien erforderlich gewesen, um vom Kläger ein Strafverfahren und ein Disziplinarverfahren abzuwenden. Verursacht worden seien diese Aufwendungen durch ein unrichtiges Gutachten des Beklagten, wodurch der Kläger, der bereits als Zeuge über die Verfassung der Bestätigung einer Kaufpreiszahlung über S 400.000 in seiner Kanzlei ausgesagt hatte, zu Unrecht in den Verdacht des Mitwirkens an der Straftat der Frau H***** geraten sei.
Der Beklagte bestritt das Klagebegehren und beantragte dessen Abweisung. Er beharrte zunächst darauf, dass das Gutachten nicht unrichtig gewesen sei bzw dass ihm keine Gelegenheit zu einer mündlichen Erörterung und damit Vollendung des Gutachtens geboten worden sei. Jedenfalls habe er die Aufwendungen des Klägers nicht verursacht, weil zu keinem Zeitpunkt gegen den Kläger sicherheitsbehördliche oder strafgerichtliche Erhebungen eingeleitet oder durchgeführt worden wären. Der Kläger habe auch gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen, da die Einholung von vier Privatgutachten jedenfalls nicht erforderlich gewesen sei. In eigener Sache stehe dem Kläger überdies kein Honoraranspruch zu.
Der Beklagte habe auch in seinem Gutachten keinen konkreten Verdacht gegen den Kläger ausgesprochen, insbesondere nicht, dass der Kläger bei einer allfälligen Manipulation der Urkunde mitgewirkt habe. Ein Vertragsverhältnis hinsichtlich der Gutachtenserstattung habe zwischen dem Kläger und dem Beklagten nicht bestanden. Als Zeuge im Strafverfahren falle der Kläger nicht in den Schutzbereich des im Interesse einer ordnungsgemäßen Rechtspflege erstatteten Gutachtens.
Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten, dem Kläger S 30.966 sA (Kosten des Gutachtens Dris. G*****) zu bezahlen und wies das Mehrbegehren ab.
Ausgehend von den oben wiedergegebenen Feststellungen bejahte das Erstgericht eine Haftung des Beklagten gemäß §§ 1299 f ABGB gegenüber dem Kläger. Nach ständiger Rechtsprechung habe der gerichtlich bestellte Sachverständige jeder Prozesspartei persönlich für den durch sein falsches Gutachten entstandenen Schaden zu haften. Im Falle einer auf Vertrag beruhenden Gutachtenserstattung sei ein Dritter in den Schutzzweck dann einzubeziehen, wenn vom Gutachtensbesteller in einer auch für den Sachverständigen erkennbaren Weise bei Auftragserteilung auch die Interessen dieses Dritten mitverfolgt werden. Es komme daher maßgeblich darauf an, zu welchem Zweck das gegenständliche Gutachten eingeholt worden sei. Da der Kläger im Strafverfahren als Zeuge bereits ausgesagt hatte, dass die fragliche Bestätigung vom 15. 7. 1989 in seiner Kanzlei in einem Zug hergestellt worden sei, liege es auf der Hand, dass sich der zweite Teil des Gutachtensauftrags, nämlich zu überprüfen, ob die letzte Zeile von derselben Schreibmaschine gleichzeitig geschrieben worden sei oder nachträglich beigesetzt worden sei, unmittelbar auf die Frage der Richtigkeit der Aussage des Klägers bezogen. Damit seien aber auch die Interessen des Klägers an der Feststellung der Richtigkeit seiner Aussage mitverfolgt worden. Der Kläger liege daher auch als Zeuge im Schutzbereich der Sachverständigenbestellung.Ausgehend von den oben wiedergegebenen Feststellungen bejahte das Erstgericht eine Haftung des Beklagten gemäß Paragraphen 1299, f ABGB gegenüber dem Kläger. Nach ständiger Rechtsprechung habe der gerichtlich bestellte Sachverständige jeder Prozesspartei persönlich für den durch sein falsches Gutachten entstandenen Schaden zu haften. Im Falle einer auf Vertrag beruhenden Gutachtenserstattung sei ein Dritter in den Schutzzweck dann einzubeziehen, wenn vom Gutachtensbesteller in einer auch für den Sachverständigen erkennbaren Weise bei Auftragserteilung auch die Interessen dieses Dritten mitverfolgt werden. Es komme daher maßgeblich darauf an, zu welchem Zweck das gegenständliche Gutachten eingeholt worden sei. Da der Kläger im Strafverfahren als Zeuge bereits ausgesagt hatte, dass die fragliche Bestätigung vom 15. 7. 1989 in seiner Kanzlei in einem Zug hergestellt worden sei, liege es auf der Hand, dass sich der zweite Teil des Gutachtensauftrags, nämlich zu überprüfen, ob die letzte Zeile von derselben Schreibmaschine gleichzeitig geschrieben worden sei oder nachträglich beigesetzt worden sei, unmittelbar auf die Frage der Richtigkeit der Aussage des Klägers bezogen. Damit seien aber auch die Interessen des Klägers an der Feststellung der Richtigkeit seiner Aussage mitverfolgt worden. Der Kläger liege daher auch als Zeuge im Schutzbereich der Sachverständigenbestellung.
Aufwendungen, die der Kläger getätigt habe, um einen drohenden Schaden, nämlich eine strafrechtliche oder disziplinarrechtliche Verfolgung abzuwenden, seien ersatzfähig, soweit sie sinnvoll und zweckmäßig gewesen seien. Dies treffe allerdings nur auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. G***** zu. Der Gutachter Dr. N***** habe dem Kläger mitgeteilt, dass die Gutachtenserstattung eigentlich außerhalb seines Fachgebietes liege, weshalb der Kläger diesen Sachverständigen nicht hätte beauftragen dürfen.
Weil den Kläger gemäß § 1304 ABGB eine Schadensminderungspflicht treffe, hätte er außer dem ersten Privatgutachten, das die Methoden des Beklagten als ungeeignet und fehlerhaft nachgewiesen habe, keine weiteren Privatgutachten einholen dürfen. Diese Gutachten hätten über das Gutachten Dris. G***** hinaus keine weiteren Aufschlüsse mehr gebracht. Die weiteren Gutachten seien daher nicht zu ersetzen.Weil den Kläger gemäß Paragraph 1304, ABGB eine Schadensminderungspflicht treffe, hätte er außer dem ersten Privatgutachten, das die Methoden des Beklagten als ungeeignet und fehlerhaft nachgewiesen habe, keine weiteren Privatgutachten einholen dürfen. Diese Gutachten hätten über das Gutachten Dris. G***** hinaus keine weiteren Aufschlüsse mehr gebracht. Die weiteren Gutachten seien daher nicht zu ersetzen.
Das anwaltliche Honorar, das der Kläger in eigener Sache fordere, sei ihm nicht zuzuerkennen, weil er trotz Aufforderung keinen Nachweis über die Art der verrechneten Tätigkeiten erbracht habe.
Das daraufhin von beiden Parteien angerufene Berufungsgericht erkannte in teilweiser Bestätigung und teilweiser Abänderung dahin, dass das gesamte Klagebegehren abgewiesen wurde.
Dass ein Privatgutachter nicht nur seinem Auftraggeber, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch einem Dritten für die Richtigkeit seines Gutachtens zu haften habe, weil diesfalls ein Vertrag zu Gunsten Dritter oder ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter vorliegt, lasse sich nicht ohne weiteres auf die Haftung für ein gerichtliches Gutachten erstrecken. Für den Umfang der Schutzwirkung sei der Zweck des Gutachtensauftrags maßgeblich, der im Strafverfahren darin liege, die Berechtigung oder Nichtberechtigung einer erhobenen Anklage zu prüfen. Damit stellten sich aber die Wirkungen gegenüber einem Zeugen im Strafverfahren nur als Seitenwirkung der Gutachtenserstattung dar, sodass der Zeuge nicht in die Schutzwirkung einzubeziehen sei.
Im Weiteren meinte das Berufungsgericht, die Gutachtenserstattung sei mangels Erörterung des Gutachtens in der Hauptverhandlung noch nicht abgeschlossen gewesen, weshalb der Kläger auch keine unmittelbar bevorstehenden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen ihn befürchten habe müssen. Eine pflichtgemäße Prüfung hätte die Staatsanwaltschaft Graz in diesem Verfahrensstadium zu Verfolgungsmaßnahmen gegen den Kläger nicht veranlasst, dies umso weniger, als eine namentliche Erwähnung des Klägers im Gutachten nicht erfolgt sei. Im Übrigen hätte der Kläger mit Vorlage eines Privatgutachtens allein einen allfälligen Verdacht gegen ihn auch nicht entkräften können. Der Kläger habe die vier Privatgutachten auch zu anderen Zwecken verwendet, nämlich sie dem Rechtsvertreter der Frau H***** zur Vorlage im Strafverfahren übergeben und die Gutachten überdies dazu verwendet, eine Streichung des Beklagten von der Sachverständigenliste zu erwirken.
Das Berufungsgericht verneinte aus diesen Gründen eine Haftung des Beklagten für die Unrichtigkeit seines Gutachtens gegenüber dem Kläger.
Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO für zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Haftung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen gegenüber einem Zeugen im Strafverfahren fehle.Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO für zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Haftung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen gegenüber einem Zeugen im Strafverfahren fehle.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Aufhebung des zweitinstanzlichen Urteils und Rückverweisung der Rechtssache an die erste Instanz, in eventu auf Abänderung im Sinne einer Klagsstattgebung.
Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.