1. Der Oberste Gerichtshof verneinte bisher in ständiger Rechtsprechung die Organstellung des gerichtlich bestellten Sachverständigen nach § 1 Abs 2 AHG (ecolex 1992, 627 [Wilhelm]; SZ 60/2 [je Sachverständiger im Exekutionsverfahren]; SZ 58/42; RZ 1978/130 [je Sachverständiger im Zivilprozess]; EvBl 1965/420 [Masseverwalter - dieser wurde offenkundig als Sachverständiger angesehen]; RZ 1965, 83 [Sachverständiger im Strafprozess]; SZ 28/116 [Sachverständiger im Exekutionsverfahren]) und sprach mit ausführlicher Begründung zuletzt in der Entscheidung SZ 60/2 aus, auch seine bisherige Ansicht aufrechtzuerhalten, dass den im gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahren beigezogenen "Schätzungsgutachter ... gegenüber dem späteren Ersteher in Ansehung der gutächtlichen Äußerung zur Schätzwertermittlung keine besondere Sorgfaltspflicht" treffe, sei doch "die Stellung des Bieters und späteren Erstehers ... nach seiner rechtlich geschützten Lage von der der Parteien ... zu unterscheiden". Im Unterschied zu den Parteien des Exekutionsverfahrens und zu den Buchberechtigten, "deren Rechte durch die gerichtliche Bestimmung des Schätzwertes" zu schützen seien, sei "der Mitbieter und Ersteher Herr seiner Entschlüsse". Er sei ferner "nie zur Bezahlung der Gutachtenskosten verpflichtet", weshalb solche Kosten "seine Vermögenslage" nicht berühren könnten. Somit sei das Gutachten im Verhältnis zum Ersteher gar nicht entgeltlich nach § 1300 ABGB. Der Ersteher müsse daher selbst prüfen und beurteilen, "ob die Abgabe eines Anbotes seinen wirtschaftlichen Interessen" entspreche, weil er das "wirtschaftliche Risiko" zu tragen habe. Der in der Entscheidung SZ 57/105 vertretenen Ansicht, eine Sachverständigenhaftung sei dann zu bejahen, wenn "die gemäß § 144 Abs 1 EO (Anm: alte Fassung) dem Vollstreckungsorgan obliegende Beschreibung" durch den "Befund im Schätzungsgutachten" ersetzt worden sei "und der Ersteher durch eine solche unrichtige Beschreibung einen Schaden" erlitten habe, sei deshalb nicht zu folgen, weil dem Gesetz eine klare "Trennung der Tätigkeit des gerichtlichen Organes und der des Sachverständigen" zu entnehmen sei. Es sei "Sache des Gerichtsorganes ..., dem Schätzmann alle ... Daten" als Grundlage für "die Wertermittlung" durch den Sachverständigen "an die Hand zu geben". Liege "die Beschreibung des Grundstückes und damit die Überprüfung der Übereinstimmung der Katasterdaten mit dem tatsächlichen Besitzstand nicht im gesetzlichen Aufgabenbereich des Sachverständigen", so könnten "außerhalb seines Wirkungsbereiches aufgetretene Fehler seine privatrechtliche Schadenersatzpflicht nicht begründen", woraus folge, dass das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen wegen einer "auf Fahrlässigkeit beruhenden Abweichung des Schätzwertes vom wahren Wert ... mangels Rechtswidrigkeitszusammenhanges keinen Schadenersatzan- spruch des späteren Erstehers" begründe.1. Der Oberste Gerichtshof verneinte bisher in ständiger Rechtsprechung die Organstellung des gerichtlich bestellten Sachverständigen nach Paragraph eins, Absatz 2, AHG (ecolex 1992, 627 [Wilhelm]; SZ 60/2 [je Sachverständiger im Exekutionsverfahren]; SZ 58/42; RZ 1978/130 [je Sachverständiger im Zivilprozess]; EvBl 1965/420 [Masseverwalter - dieser wurde offenkundig als Sachverständiger angesehen]; RZ 1965, 83 [Sachverständiger im Strafprozess]; SZ 28/116 [Sachverständiger im Exekutionsverfahren]) und sprach mit ausführlicher Begründung zuletzt in der Entscheidung SZ 60/2 aus, auch seine bisherige Ansicht aufrechtzuerhalten, dass den im gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahren beigezogenen "Schätzungsgutachter ... gegenüber dem späteren Ersteher in Ansehung der gutächtlichen Äußerung zur Schätzwertermittlung keine besondere Sorgfaltspflicht" treffe, sei doch "die Stellung des Bieters und späteren Erstehers ... nach seiner rechtlich geschützten Lage von der der Parteien ... zu unterscheiden". Im Unterschied zu den Parteien des Exekutionsverfahrens und zu den Buchberechtigten, "deren Rechte durch die gerichtliche Bestimmung des Schätzwertes" zu schützen seien, sei "der Mitbieter und Ersteher Herr seiner Entschlüsse". Er sei ferner "nie zur Bezahlung der Gutachtenskosten verpflichtet", weshalb solche Kosten "seine Vermögenslage" nicht berühren könnten. Somit sei das Gutachten im Verhältnis zum Ersteher gar nicht entgeltlich nach Paragraph 1300, ABGB. Der Ersteher müsse daher selbst prüfen und beurteilen, "ob die Abgabe eines Anbotes seinen wirtschaftlichen Interessen" entspreche, weil er das "wirtschaftliche Risiko" zu tragen habe. Der in der Entscheidung SZ 57/105 vertretenen Ansicht, eine Sachverständigenhaftung sei dann zu bejahen, wenn "die gemäß Paragraph 144, Absatz eins, EO Anmerkung, alte Fassung) dem Vollstreckungsorgan obliegende Beschreibung" durch den "Befund im Schätzungsgutachten" ersetzt worden sei "und der Ersteher durch eine solche unrichtige Beschreibung einen Schaden" erlitten habe, sei deshalb nicht zu folgen, weil dem Gesetz eine klare "Trennung der Tätigkeit des gerichtlichen Organes und der des Sachverständigen" zu entnehmen sei. Es sei "Sache des Gerichtsorganes ..., dem Schätzmann alle ... Daten" als Grundlage für "die Wertermittlung" durch den Sachverständigen "an die Hand zu geben". Liege "die Beschreibung des Grundstückes und damit die Überprüfung der Übereinstimmung der Katasterdaten mit dem tatsächlichen Besitzstand nicht im gesetzlichen Aufgabenbereich des Sachverständigen", so könnten "außerhalb seines Wirkungsbereiches aufgetretene Fehler seine privatrechtliche Schadenersatzpflicht nicht begründen", woraus folge, dass das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen wegen einer "auf Fahrlässigkeit beruhenden Abweichung des Schätzwertes vom wahren Wert ... mangels Rechtswidrigkeitszusammenhanges keinen Schadenersatzan- spruch des späteren Erstehers" begründe.
Diese Sicht der Rechtslage wurde zuletzt in der Entscheidung 8 Ob 25/97b mit der Begründung fortgeschrieben, der Oberste Gerichtshof habe die gegen die ständige Rechtsprechung im Schrifttum erhobenen Einwände verworfen. Zufolge des am 1. 7. 1992 in Kraft getretenen Liegenschaftsbewertungsgesetzes sei eine Änderung der Rechtslage gleichfalls nicht eingetreten, könne doch das Vermögen des Erstehers durch die bloße "Neufassung der Bewertungsrichtlinien ... nicht Schutzobjekt der Bestimmungen der EO über die Schätzung im Zuge des Zwangsversteigerungsverfahrens" geworden sein.
2. Der Kläger macht einen bloßen Vermögensschaden geltend. Es entspricht ständiger, von der Lehre gebilligter Rechtsprechung, dass die Verursachung eines solchen Schadens nur dann ersatzpflichtig macht, wenn dem geltend gemachten Anspruch die vorwerfbare Verletzung eines absoluten Rechts, die Übertretung eines Schutzgesetzes nach § 1311 ABGB oder ein sittenwidriges Verhalten des Schädigers zugrundeliegt. Von diesen Voraussetzungen der Haftung für einen bloßen Vermögensschaden kommt hier nur die Verletzung von Rechtsvorschriften in Betracht, die bestimmte Personen vor der Verletzung ihrer Rechtsgüter schützen sollen. Dabei muss die übertretene Bestimmung gerade auch den Zweck haben, den Geschädigten vor eintretenden Vermögensnachteilen zu bewahren. Gehaftet wird demnach nur für Schäden, die gerade in Verwirklichung jener Gefahr verursacht wurden, um deren Vermeidung willen der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten fordert oder untersagt. Dabei ist ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Bestimmung und einem eingetretenen Schaden etwa schon dann anzunehmen, wenn die übertretene Norm die Verhinderung eines Schadens wie des später eingetretenen bloß mitbezweckte (JBl 2000, 320; 1 Ob 2312/96y; SZ 68/191 je mzwN).2. Der Kläger macht einen bloßen Vermögensschaden geltend. Es entspricht ständiger, von der Lehre gebilligter Rechtsprechung, dass die Verursachung eines solchen Schadens nur dann ersatzpflichtig macht, wenn dem geltend gemachten Anspruch die vorwerfbare Verletzung eines absoluten Rechts, die Übertretung eines Schutzgesetzes nach Paragraph 1311, ABGB oder ein sittenwidriges Verhalten des Schädigers zugrundeliegt. Von diesen Voraussetzungen der Haftung für einen bloßen Vermögensschaden kommt hier nur die Verletzung von Rechtsvorschriften in Betracht, die bestimmte Personen vor der Verletzung ihrer Rechtsgüter schützen sollen. Dabei muss die übertretene Bestimmung gerade auch den Zweck haben, den Geschädigten vor eintretenden Vermögensnachteilen zu bewahren. Gehaftet wird demnach nur für Schäden, die gerade in Verwirklichung jener Gefahr verursacht wurden, um deren Vermeidung willen der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten fordert oder untersagt. Dabei ist ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Bestimmung und einem eingetretenen Schaden etwa schon dann anzunehmen, wenn die übertretene Norm die Verhinderung eines Schadens wie des später eingetretenen bloß mitbezweckte (JBl 2000, 320; 1 Ob 2312/96y; SZ 68/191 je mzwN).
2. 1. Entgegen der in der Entscheidung 8 Ob 25/97b vertretenen Ansicht normierte das unter 1. erwähnte Liegenschaftsbewertungsgesetz nicht nur eine "Neufassung der Bewertungsrichtlinien", sondern es fällt seither auch die Beschreibung der wertbestimmenden Faktoren des Exekutionsobjekts - also die Befundaufnahme - nach § 141 Abs 1 EO in Verbindung mit § 9 Abs 1 Z 2 LBG eindeutig in den Pflichtenkreis des gerichtlich bestellten Sachverständigen (siehe etwa Danzl, GeO Anm 6 zu § 40).2. 1. Entgegen der in der Entscheidung 8 Ob 25/97b vertretenen Ansicht normierte das unter 1. erwähnte Liegenschaftsbewertungsgesetz nicht nur eine "Neufassung der Bewertungsrichtlinien", sondern es fällt seither auch die Beschreibung der wertbestimmenden Faktoren des Exekutionsobjekts - also die Befundaufnahme - nach Paragraph 141, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, LBG eindeutig in den Pflichtenkreis des gerichtlich bestellten Sachverständigen (siehe etwa Danzl, GeO Anmerkung 6, zu Paragraph 40,).
Dagegen wurde das Ergebnis der Entscheidung SZ 60/2 nach Erörterung der Entscheidung SZ 57/105 auf die klare "Trennung der Tätigkeit des gerichtlichen Organes und der des Sachverständigen" nach der damals geltenden, heute jedoch überholten Rechtslage gestützt. Gerade in diesem Zusammenhang wurde dort betont, "Zweck der vom Gerichtsorgan vorzunehmenden Beschreibung" sei es, "den Bietern ein genaues Bild über Lage, Größe, Kulturgattung, Bauzustand und wirtschaftliche Bedeutung der Liegenschaft zu geben". Ist jedoch die in der Entscheidung SZ 60/2 ausgeführte Trennung der Tätigkeitsbereiche des im gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahren bestellten Sachverständigen einerseits und des Vollstreckungsorgans andererseits zufolge der Novellierung des § 141 EO durch Art III Z 2 des Liegenschaftsbewertungsgesetzes BGBl 1992/150 Rechtsgeschichte und fällt daher die Aufnahme des Befunds über das Exekutionsobjekt seither eindeutig in den Pflichtenkreis des durch das Gericht beigezogenen Sachverständigen, so sind die Bestimmungen der Exekutionsordnung in Verbindung mit jenen des Liegenschaftsbewertungsgesetzes über die Schätzung des Exekutionsobjekts nunmehr zwanglos als Schutznormen im Sinne des § 1311 ABGB aufzufassen, deren Beachtung auch Schäden im Vermögen des Erstehers zufolge der auf einer fehlerhaften Befundaufnahme fußenden unrichtigen Bewertung des Exekutionsobjekts vermeiden soll (so schon zur alten Rechtslage G. Nowotny, Die Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen gegenüber dem Ersteher in der Liegenschaftszwangsversteigerung, JBl 1987, 282, 284; Pfersmann, Bemerkenswertes aus der SZ 58, ÖJZ 1988, 69, 77). Überdies wurde schon in der Entscheidung SZ 60/2 darauf hingewiesen, dass "es sich bei der Frage, inwieweit der gerichtlich bestellte Sachverständige nicht nur dem Gericht und der vertraglich bestellte Sachverständige nicht nur seinem Vertragspartner gegenüber" hafte, "um verwandte Problemkreise" handle. Durch die nunmehrige Einbeziehung der Vermögensinteressen des Erstehers in den Schutzzweck der erörterten Normen über die Schätzung des Exekutionsobjekts wird somit die nach der geltenden Rechtslage mögliche Harmonisierung der Haftung des im gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahren bestellten Sachverständigen gegenüber dem Ersteher mit der Haftung des Privatsachverständigen gegenüber Dritten (zu letzterer Haftung siehe SZ 69/258 mwN) erreicht.Dagegen wurde das Ergebnis der Entscheidung SZ 60/2 nach Erörterung der Entscheidung SZ 57/105 auf die klare "Trennung der Tätigkeit des gerichtlichen Organes und der des Sachverständigen" nach der damals geltenden, heute jedoch überholten Rechtslage gestützt. Gerade in diesem Zusammenhang wurde dort betont, "Zweck der vom Gerichtsorgan vorzunehmenden Beschreibung" sei es, "den Bietern ein genaues Bild über Lage, Größe, Kulturgattung, Bauzustand und wirtschaftliche Bedeutung der Liegenschaft zu geben". Ist jedoch die in der Entscheidung SZ 60/2 ausgeführte Trennung der Tätigkeitsbereiche des im gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahren bestellten Sachverständigen einerseits und des Vollstreckungsorgans andererseits zufolge der Novellierung des Paragraph 141, EO durch Artikel römisch drei, Ziffer 2, des Liegenschaftsbewertungsgesetzes BGBl 1992/150 Rechtsgeschichte und fällt daher die Aufnahme des Befunds über das Exekutionsobjekt seither eindeutig in den Pflichtenkreis des durch das Gericht beigezogenen Sachverständigen, so sind die Bestimmungen der Exekutionsordnung in Verbindung mit jenen des Liegenschaftsbewertungsgesetzes über die Schätzung des Exekutionsobjekts nunmehr zwanglos als Schutznormen im Sinne des Paragraph 1311, ABGB aufzufassen, deren Beachtung auch Schäden im Vermögen des Erstehers zufolge der auf einer fehlerhaften Befundaufnahme fußenden unrichtigen Bewertung des Exekutionsobjekts vermeiden soll (so schon zur alten Rechtslage G. Nowotny, Die Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen gegenüber dem Ersteher in der Liegenschaftszwangsversteigerung, JBl 1987, 282, 284; Pfersmann, Bemerkenswertes aus der SZ 58, ÖJZ 1988, 69, 77). Überdies wurde schon in der Entscheidung SZ 60/2 darauf hingewiesen, dass "es sich bei der Frage, inwieweit der gerichtlich bestellte Sachverständige nicht nur dem Gericht und der vertraglich bestellte Sachverständige nicht nur seinem Vertragspartner gegenüber" hafte, "um verwandte Problemkreise" handle. Durch die nunmehrige Einbeziehung der Vermögensinteressen des Erstehers in den Schutzzweck der erörterten Normen über die Schätzung des Exekutionsobjekts wird somit die nach der geltenden Rechtslage mögliche Harmonisierung der Haftung des im gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahren bestellten Sachverständigen gegenüber dem Ersteher mit der Haftung des Privatsachverständigen gegenüber Dritten (zu letzterer Haftung siehe SZ 69/258 mwN) erreicht.
Unter Zugrundelegung solcher Gesichtspunkte kann es nicht mehr entscheidungswesentlich sein, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige keinen Entlohnungsanspruch gegen den Ersteher hat.
3. Vor dem Hintergrund der voranstehenden Erwägungen haftet der Beklagte dem Kläger daher dem Grunde nach für den geltend gemachten Vermögensschaden, ist ihm doch die ungenügende Befundaufnahme als Grundlage seines deshalb unrichtigen Bewertungsgutachtens - nach dem Beurteilungsmaßstab gemäß § 1299 ABGB - zumindest als leichte Fahrlässigkeit anzulasten. Daran kann die in der Revisionsbeantwortung ins Treffen geführte Regelung des § 140 Abs 2 EO nichts ändern. Wenngleich das Exekutionsgericht nach dieser Gesetzesstelle die für die Schätzung benötigten Unterlagen anderer Behörden von Amts wegen beizuschaffen hat, durfte der Beklagte seiner Bewertung, nachdem ihm die Diskrepanz zwischen dem allein für maßgebend gehaltenen Parifizierungsbescheid einerseits und dem Grundbuchsstand andererseits aufgefallen war, nicht einfach die Daten dieses Parifizierungsbescheids zugrunde legen, ohne den Versuch zu unternehmen, die von ihm erkannte Diskrepanz durch Einsicht in die grundbücherliche Urkundensammlung näher aufzuklären. Der Beklagte durfte also die Eintragung im Hauptbuch der Sache nach nicht als bloßen Ziffernsturz erklären, ohne der wahrgenommenen Zahlendiskrepanz auf den Grund zu gehen.3. Vor dem Hintergrund der voranstehenden Erwägungen haftet der Beklagte dem Kläger daher dem Grunde nach für den geltend gemachten Vermögensschaden, ist ihm doch die ungenügende Befundaufnahme als Grundlage seines deshalb unrichtigen Bewertungsgutachtens - nach dem Beurteilungsmaßstab gemäß Paragraph 1299, ABGB - zumindest als leichte Fahrlässigkeit anzulasten. Daran kann die in der Revisionsbeantwortung ins Treffen geführte Regelung des Paragraph 140, Absatz 2, EO nichts ändern. Wenngleich das Exekutionsgericht nach dieser Gesetzesstelle die für die Schätzung benötigten Unterlagen anderer Behörden von Amts wegen beizuschaffen hat, durfte der Beklagte seiner Bewertung, nachdem ihm die Diskrepanz zwischen dem allein für maßgebend gehaltenen Parifizierungsbescheid einerseits und dem Grundbuchsstand andererseits aufgefallen war, nicht einfach die Daten dieses Parifizierungsbescheids zugrunde legen, ohne den Versuch zu unternehmen, die von ihm erkannte Diskrepanz durch Einsicht in die grundbücherliche Urkundensammlung näher aufzuklären. Der Beklagte durfte also die Eintragung im Hauptbuch der Sache nach nicht als bloßen Ziffernsturz erklären, ohne der wahrgenommenen Zahlendiskrepanz auf den Grund zu gehen.
Soweit sich der Beklagte als Stütze für seinen Prozessstandpunkt noch auf § 140 Abs 3 EO beruft, ist ihm zu erwidern, dass die Unrichtigkeit seines Bewertungsgutachtens nichts mit der Schätzung eines vom Vollstreckungsorgan unrichtig beschriebenen Liegenschaftszubehörs zu tun hat, sondern auf anderen Ursachen beruht.Soweit sich der Beklagte als Stütze für seinen Prozessstandpunkt noch auf Paragraph 140, Absatz 3, EO beruft, ist ihm zu erwidern, dass die Unrichtigkeit seines Bewertungsgutachtens nichts mit der Schätzung eines vom Vollstreckungsorgan unrichtig beschriebenen Liegenschaftszubehörs zu tun hat, sondern auf anderen Ursachen beruht.
4. Der Beklagte wendete im Verfahren erster Instanz allerdings auch ein Mitverschulden des Klägers ein, brachte er doch vor, dem Kläger als erfahrenem Rechtsanwalt hätte die Diskrepanz zwischen dem Nutzwertgutachten und dem Grundbuchsstand, auf die im Befund ausdrücklich hingewiesen worden sei, auffallen müssen. Dieser Standpunkt wird in der Revisionsbeantwortung aufrecht erhalten.
Dieser Argumentation des Beklagten ist beizutreten. Dem Kläger fällt tatsächlich ein Mitverschulden an dem eingeklagten Vermögensschaden zur Last, ist ihm doch das Übergehen des jedenfalls für einen Rechtsanwalt deutlich erkennbaren Hinweises im Befund des Beklagten auf die Diskrepanz zwischen dem Grundbuchsstand und dem Parifizierungsbescheid als Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten nach § 1304 ABGB anzulasten. Eine Bedachtnahme auf diese Diskrepanz hätte einen aufmerksamen Kauflustigen veranlasst, Nachforschungen über deren Ursache anzustellen; solche hätten den Fehler im Befund des Beklagten zu Tage gebracht.Dieser Argumentation des Beklagten ist beizutreten. Dem Kläger fällt tatsächlich ein Mitverschulden an dem eingeklagten Vermögensschaden zur Last, ist ihm doch das Übergehen des jedenfalls für einen Rechtsanwalt deutlich erkennbaren Hinweises im Befund des Beklagten auf die Diskrepanz zwischen dem Grundbuchsstand und dem Parifizierungsbescheid als Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten nach Paragraph 1304, ABGB anzulasten. Eine Bedachtnahme auf diese Diskrepanz hätte einen aufmerksamen Kauflustigen veranlasst, Nachforschungen über deren Ursache anzustellen; solche hätten den Fehler im Befund des Beklagten zu Tage gebracht.
Das Verschulden des Beklagten, der die erörterte Diskrepanz als gerichtlich bestellter Sachverständiger unaufgeklärt ließ, wiegt jedoch schwerer als die Nachlässigkeit des Beklagten bei der Durchsicht des Bewertungsgutachtens, sodass der erkennende Senat eine Verschuldensteilung von 3 : 1 zu Lasten des Beklagten für angemessen hält.
5. Das Erstgericht wird somit im fortgesetzten Verfahren ergänzende Feststellungen zu treffen haben, die auch eine abschließende rechtliche Beurteilung des vom Kläger geltend gemachten Schadenersatzanspruchs der Höhe nach erlauben.
6. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.6. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.