Rechtssatz RS0002717
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002717
Entscheidungsdatum
29.05.2012
Rechtssatz
Die Beschreibung der zu versteigernden Liegenschaft und damit die Prüfung der Übereinstimmung der Mappengrenze mit dem tatsächlichen Besitzstand fällt nicht in den Aufgabenbereich des Sachverständigen, sondern in den des Vollstreckungsorganes. Fehler der Beschreibung können daher selbst dann nicht eine privatrechtliche Schadenersatzpflicht des Sachverständigen begründen, wenn ihm die Beschreibung vom Gerichtsorgan überlassen wurde (ausdrückliche Ablehnung der SZ 57/105).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 679/86
Entscheidungstext OGH 14.01.1987 1 Ob 679/86
ImmZ 1987,188 = SZ 60/2 = EvBl 1987/117 S 441 = JBl 1987,308
- 1 Ob 79/00z
Entscheidungstext OGH 13.06.2000 1 Ob 79/00z
Abweichend; Beisatz: Die Trennung der Tätigkeitsbereiche des im gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahren bestellten Sachverständigen einerseits und des Vollstreckungsorgans andererseits ist zufolge der Novellierung des § 141 EO durch Art III Z 2 des Liegenschaftsbewertungsgesetzes BGBl 1992/150 Rechtsgeschichte und fällt daher die Aufnahme des Befunds über das Exekutionsobjekt seither eindeutig in den Pflichtenkreis des durch das Gericht beigezogenen Sachverständigen. Daher sind die Bestimmungen der Exekutionsordnung in Verbindung mit jenen des Liegenschaftsbewertungsgesetzes über die Schätzung des Exekutionsobjekts nunmehr zwanglos als Schutznormen im Sinne des § 1311 ABGB aufzufassen, deren Beachtung auch Schäden im Vermögen des Erstehers zufolge der auf einer fehlerhaften Befundaufnahme fußenden unrichtigen Bewertung des Exekutionsobjekts vermeiden soll. (T1); Veröff: SZ 73/96
- 9 Ob 56/11t
Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 56/11t
Vgl aber; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: zum Rechtswidrigkeitszusammenhang siehe RS0127857. (T2)
Veröff: SZ 2012/58
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0002717
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2014
Dokumentnummer
JJR_19870114_OGH0002_0010OB00679_8600000_002