Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Liegenschaftsbewertungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 150/1992Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
23/05 Sonstiges Exekutionsrecht
Text
Allgemeine Erfordernisse des Gutachtens
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Das Bewertungsgutachten hat zu enthalten
den Zweck des Gutachtens, den Bewertungsstichtag, den Tag der Besichtigung der Sache und die dabei anwesenden Personen sowie die verwendeten Unterlagen;
den Befund mit einer Beschreibung der Sache nach ihren Wertbestimmungsmerkmalen und ihren sonstigen, für die Bewertung bedeutsamen Eigenschaften tatsächlicher oder rechtlicher Art;
die Bewertung unter Darlegung des angewendeten Wertermittlungsverfahrens und der Gründe für die Auswahl des angewendeten Verfahrens oder der allenfalls angewendeten Verfahrensverbindung.
(2)Absatz 2,Wenn mit der zu bewertenden Sache Rechte oder Lasten verbunden sind, muß angegeben und begründet werden, inwieweit sie den Wert der Sache beeinflussen.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2018
Dokumentnummer
NOR12035990
alte Dokumentnummer
N2199219631J