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§ 8 LBG

Fassungen
ab 01.07.1992 — BGBl. Nr. 150/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.07.1992 BGBl. Nr. 150/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Liegenschaftsbewertungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1992BGBl. Nr. 150/1992

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LBG

Index

23/05 Sonstiges Exekutionsrecht

Text

Beiziehung von Sachverständigen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Für die Bewertung ist ein gerichtlich beeideter Sachverständiger für das jeweilige Bewertungsfachgebiet beizuziehen; erforderlichenfalls können auch mehrere Sachverständige beigezogen werden.
  2. Absatz 2,Dabei ist der für die Bewertung maßgebliche Stichtag festzusetzen.
  3. Absatz 3,Ferner ist anzuordnen, ob das Bewertungsgutachten schriftlich oder mündlich zu erstatten ist. Sofern sie nicht unzweckmäßig oder unzulässig ist, ist die schriftliche Gutachtenserstattung anzuordnen.
  4. Absatz 4,Wird durch Gesetz oder Rechtsgeschäft ein anderer Wert als der Verkehrswert als für die Bewertung der Sache maßgeblich bestimmt, so ist dem Sachverständigen die Ermittlung dieses anderen Wertes aufzutragen.
  5. Absatz 5,Sofern nicht eine Partei die Beiziehung eines Sachverständigen beantragt kann von ihr abgesehen werden, wenn sich der Wert aus anderen unbedenklichen Beweismitteln eindeutig ergibt.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018

Gesetzesnummer

10003036

Dokumentnummer

NOR12035989

alte Dokumentnummer

N2199219630J