Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Liegenschaftsbewertungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 150/1992Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
23/05 Sonstiges Exekutionsrecht
Text
Wahl des Wertermittlungsverfahrens
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Soweit das Gericht oder die Verwaltungsbehörde nichts anderes anordnen, hat der Sachverständige das Wertermittlungsverfahren auszuwählen. Er hat dabei den jeweiligen Stand der Wissenschaft und die im redlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten zu beachten. Aus dem Ergebnis des gewählten Verfahrens ist der Wert unter Berücksichtigung der Verhältnisse im redlichen Geschäftsverkehr zu ermitteln.
(2)Absatz 2,Sind für die Bewertung mehrere Wertermittlungsverfahren anzuwenden (§ 3 Abs. 2), so ist aus deren Ergebnissen der Wert unter Berücksichtigung der Verhältnisse im redlichen Geschäftsverkehr zu ermitteln.Sind für die Bewertung mehrere Wertermittlungsverfahren anzuwenden (Paragraph 3, Absatz 2,), so ist aus deren Ergebnissen der Wert unter Berücksichtigung der Verhältnisse im redlichen Geschäftsverkehr zu ermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2018
Dokumentnummer
NOR12035988
alte Dokumentnummer
N2199219629J