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Rechtssatz RS0002721

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0002721

Geschäftszahl

7Ob544/92; 1Ob79/00z; 9Ob56/11t

Entscheidungsdatum

29.05.2012

Rechtssatz

Der spätere Ersteher hat als Kauflustiger keinen Anspruch auf die in Zwangsversteigerung gezogene Liegenschaft, er hat nur einen im Verfahrensrecht begründeten Anspruch, nicht ungünstiger behandelt zu werden als andere Kauflustige. Den Schätzungsgutachter trifft gegenüber dem späteren Ersteher in Ansehung der gutächtlichen Äußerung zur Schätzwertermittlung keine besondere Sorgfaltspflicht.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 544/92
    Entscheidungstext OGH 23.04.1992 7 Ob 544/92
  • 1 Ob 79/00z
    Entscheidungstext OGH 13.06.2000 1 Ob 79/00z
    Gegenteilig; Beisatz: Die Vermögensinteressen des Erstehers im Zwangsversteigerungsverfahren werden vom Schutzzweck der Normen, die der zur Bewertung des Exekutionsobjekts gerichtlich bestellte Sachverständige zu beachten hat, erfasst. Der Sachverständige haftet für sein unrichtiges Bewertungsgutachten bereits bei Fahrlässigkeit. (T1); Veröff: SZ 73/96
  • 9 Ob 56/11t
    Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 56/11t
    Vgl aber; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: zum Rechtswidrigkeitszusammenhang siehe RS0127857. (T2)
    Veröff: SZ 2012/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0002721

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2014

Dokumentnummer

JJR_19920423_OGH0002_0070OB00544_9200000_001