Rechtssatz RS0002721
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002721
Entscheidungsdatum
29.05.2012
Rechtssatz
Der spätere Ersteher hat als Kauflustiger keinen Anspruch auf die in Zwangsversteigerung gezogene Liegenschaft, er hat nur einen im Verfahrensrecht begründeten Anspruch, nicht ungünstiger behandelt zu werden als andere Kauflustige. Den Schätzungsgutachter trifft gegenüber dem späteren Ersteher in Ansehung der gutächtlichen Äußerung zur Schätzwertermittlung keine besondere Sorgfaltspflicht.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 544/92
Entscheidungstext OGH 23.04.1992 7 Ob 544/92
- 1 Ob 79/00z
Entscheidungstext OGH 13.06.2000 1 Ob 79/00z
Gegenteilig; Beisatz: Die Vermögensinteressen des Erstehers im Zwangsversteigerungsverfahren werden vom Schutzzweck der Normen, die der zur Bewertung des Exekutionsobjekts gerichtlich bestellte Sachverständige zu beachten hat, erfasst. Der Sachverständige haftet für sein unrichtiges Bewertungsgutachten bereits bei Fahrlässigkeit. (T1); Veröff: SZ 73/96
- 9 Ob 56/11t
Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 56/11t
Vgl aber; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: zum Rechtswidrigkeitszusammenhang siehe RS0127857. (T2)
Veröff: SZ 2012/58
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0002721
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2014
Dokumentnummer
JJR_19920423_OGH0002_0070OB00544_9200000_001