In der Entscheidung SZ 60/2 wurde die in SZ 57/105 ausgesprochene Rechtsansicht, daß der im Zwangsversteigerungsverfahren zur Schätzung der Liegenschaft beigezogene Sachverständige dem Ersteher für die vollständige Beschreibung hafte, wenn die dem Vollstreckungsorgan obliegende Beschreibung durch den Befund des Sachverständigen ersetzt worden sei, mit der Begründung abgelehnt, daß die Beschreibung der in Exekution gezogenen Liegenschaft dem Vollstreckungsorgan obliegt und nicht zum Aufgabenbereich des Sachverständigen gehört. Außerhalb des Aufgabenbereiches des Sachverständigen aufgetretene Fehler können daher nicht seine privatrechtliche Schadenersatzpflicht begründen. Aus diesen Gründen ist der zuletzt genannten Rechtsansicht beizutreten. Diese Frage ist hier aber nicht entscheidend.
Die Schätzung beginnt regelmäßig mit dem Augenschein der Liegenschaft, bei der der Sachverständige anwesend zu sein hat. Der Augenschein darf nur dann unterbleiben, wenn jeder Zweifel darüber ausgeschlossen ist, daß die Schätzleute die zu schätzende Liegenschaft genau kennen. Unabhängig von der dem Vollstreckungsorgan obliegenden Beschreibung der Liegenschaft im Schätzungsprotokoll nach § 28 RSchO hat der Sachverständige anzugeben, aufgrund welcher Erwägungen (Höhe des Gebäudes, Bauzustand udgl) er den Bauwert ermittelte (Heller-Berger-Stix4 1153). Der Sachverständige hat demnach selbst bei der Wertermittlung auf den Bauzustand Bedacht zu nehmen. Fehler, die ihm hiebei unterlaufen, liegen nicht außerhalb seines Aufgabenbereiches. Wie schon das Berufungsgericht darlegte, hat der Oberste Gerichtshof in den bereits genannten Entscheidungen aber eine Haftung des im Zwangsversteigerungsverfahren zur Schätzung der Liegenschaft beigezogenen Sachverständigen für die Richtigkeit des ermittelten Schätzwertes dem Ersteher gegenüber abgelehnt: Der spätere Ersteher hat als Kauflustiger keinen Anspruch auf die in Zwangsversteigerung gezogene Liegenschaft, er hat nur einen im Verfahrensrecht begründeten Anspruch, nicht ungünstiger behandelt zu werden als andere Kauflustige. Den Schätzungsgutachter trifft gegenüber dem späteren Ersteher in Ansehung der gutächtlichen Äußerung zur Schätzwertermittlung keine besondere Sorgfaltspflicht. Die Stellung des Bieters und späteren Erstehers ist nach seiner rechtlich geschützten Lage von der der Parteien (dazu zählen im Zwangsversteigerungsverfahren auch die Buchberechtigten) zu unterscheiden. Eine auf Fahrlässigkeit beruhende Abweichung des Schätzwertes vom wahren Wert begründet daher mangels Rechtswidrigkeitszusammenhanges keinen Schadenersatzanspruch des späteren Erstehers. Dagegen wendet sich Nowotny in JBl 1987, 282, dessen Standpunkt sich auch die Revision zueigen macht. Nowotny erblickt einen Grund für eine Haftung des Sachverständigen bei Fahrlässigkeit darin, daß die Normen, die dem Sachverständigen eine ordentliche Beschreibung und Schätzung vorschreiben (§§ 140 bis 144 EO, §§ 14 bis 32 RSchO) für den Ersteher Schutzgesetze im Sinne des § 1311 ABGB sind, und darüber hinaus in der analogen Anwendung des § 1089 ABGB auf das Verhältnis Ersteher-Sachverständiger.Die Schätzung beginnt regelmäßig mit dem Augenschein der Liegenschaft, bei der der Sachverständige anwesend zu sein hat. Der Augenschein darf nur dann unterbleiben, wenn jeder Zweifel darüber ausgeschlossen ist, daß die Schätzleute die zu schätzende Liegenschaft genau kennen. Unabhängig von der dem Vollstreckungsorgan obliegenden Beschreibung der Liegenschaft im Schätzungsprotokoll nach Paragraph 28, RSchO hat der Sachverständige anzugeben, aufgrund welcher Erwägungen (Höhe des Gebäudes, Bauzustand udgl) er den Bauwert ermittelte (Heller-Berger-Stix4 1153). Der Sachverständige hat demnach selbst bei der Wertermittlung auf den Bauzustand Bedacht zu nehmen. Fehler, die ihm hiebei unterlaufen, liegen nicht außerhalb seines Aufgabenbereiches. Wie schon das Berufungsgericht darlegte, hat der Oberste Gerichtshof in den bereits genannten Entscheidungen aber eine Haftung des im Zwangsversteigerungsverfahren zur Schätzung der Liegenschaft beigezogenen Sachverständigen für die Richtigkeit des ermittelten Schätzwertes dem Ersteher gegenüber abgelehnt: Der spätere Ersteher hat als Kauflustiger keinen Anspruch auf die in Zwangsversteigerung gezogene Liegenschaft, er hat nur einen im Verfahrensrecht begründeten Anspruch, nicht ungünstiger behandelt zu werden als andere Kauflustige. Den Schätzungsgutachter trifft gegenüber dem späteren Ersteher in Ansehung der gutächtlichen Äußerung zur Schätzwertermittlung keine besondere Sorgfaltspflicht. Die Stellung des Bieters und späteren Erstehers ist nach seiner rechtlich geschützten Lage von der der Parteien (dazu zählen im Zwangsversteigerungsverfahren auch die Buchberechtigten) zu unterscheiden. Eine auf Fahrlässigkeit beruhende Abweichung des Schätzwertes vom wahren Wert begründet daher mangels Rechtswidrigkeitszusammenhanges keinen Schadenersatzanspruch des späteren Erstehers. Dagegen wendet sich Nowotny in JBl 1987, 282, dessen Standpunkt sich auch die Revision zueigen macht. Nowotny erblickt einen Grund für eine Haftung des Sachverständigen bei Fahrlässigkeit darin, daß die Normen, die dem Sachverständigen eine ordentliche Beschreibung und Schätzung vorschreiben (Paragraphen 140 bis 144 EO, Paragraphen 14 bis 32 RSchO) für den Ersteher Schutzgesetze im Sinne des Paragraph 1311, ABGB sind, und darüber hinaus in der analogen Anwendung des Paragraph 1089, ABGB auf das Verhältnis Ersteher-Sachverständiger.
Aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens ist nur für jenen verursachten Schaden zu haften, den die übertretene Verhaltensnorm nach ihrem Schutzzweck gerade verhindern sollte (Koziol-Welser8 I 418; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 10 zu § 1311; Koziol, Haftpflichtrecht2 I 149 f und die ständige Rechtsprechung des OGH SZ 54/108; ZVR 1980/45 ua). Wie weit der Normzweck reicht, ist Auslegungsfrage im Einzelfall (Koziol aaO 152; SZ 54/108; ZVR 1980/45 ua). Der maßgebliche Normzweck bestimmt sich nach objektiv-teleologischen Gesichtspunkten. Die historische Interpretation kann zwar für die Ermittlung des Normzweckes einen Anhaltspunkt bieten, ist aber nicht das entscheidende Auslegungskriterium (Welser in ÖJZ 1975, 43 f; Burgstaller, Das Fahrlässigkeitsdelikt im Strafrecht 98; vgl auch SZ 54/018). Ziel der Zwangsversteigerung ist die Befriedigung der Gläubiger, die ein Interesse an einem möglichst weitgehenden Erfolg der Versteigerung haben. Diesem Interesse dient auch die gesetzliche Möglichkeit, den Erfolg nach Erteilung des Zuschlags zu verbessern (§ 195 EO). Die Gefahr jeder Zwangsversteigerung liegt in der Wertverschleuderung, gegen die gleichfalls gesetzliche Vorkehrungen vorgesehen sind (§ 151 EO). Die Schätzung nach der geltenden Exekutionsordnung dient unter den genannten Gesichtspunkten vornehmlich den Gläubigern und dem Gericht, das "aufgrund der Äußerung sachkundiger Personen ermessen können soll, ob ein Hintangeben wirtschaftlich zulässig, gerechtfertigt sei" (Mat I 518). Soweit daneben auch das Interesse der Bieter erwähnt wird, kann die Schätzung nur als zusätzliche Information darüber angesehen werden, welcher Wert dem gerichtlichen Verfahren zugrunde gelegt wird. Es ist anerkannt, daß sich der Bieter "nach seinen eigenen Anschauungen, Zwecken und Bedürfnissen ein Calcül über den Wert macht" (Mat I 518; vgl auch Lehmann, Die Zwangsversteigerung 112, der die Schätzung als unsichere Unterlage bezeichnet) und auch selbst zu beurteilen hat, ob die Abgabe eines Anbotes seinen wirtschaftlichen Interessen entspricht (SZ 60/2). Nach dem Ziel der Zwangsversteigerung kann es auch nicht der Zweck der Schätzung sein, den Ersteher vor einem Nachteil durch ein den tatsächlichen Wert der Liegenschaft übersteigendes Anbot zu schützen. Mangels Rechtswidrigkeitszusammenhanges kommt dann aber eine deliktische Haftung des Sachverständigen wegen Verletzung eines Schutzgesetzes dem Ersteher gegenüber nicht in Betracht.Aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens ist nur für jenen verursachten Schaden zu haften, den die übertretene Verhaltensnorm nach ihrem Schutzzweck gerade verhindern sollte (Koziol-Welser8 römisch eins 418; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 10 zu Paragraph 1311,; Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch eins 149 f und die ständige Rechtsprechung des OGH SZ 54/108; ZVR 1980/45 ua). Wie weit der Normzweck reicht, ist Auslegungsfrage im Einzelfall (Koziol aaO 152; SZ 54/108; ZVR 1980/45 ua). Der maßgebliche Normzweck bestimmt sich nach objektiv-teleologischen Gesichtspunkten. Die historische Interpretation kann zwar für die Ermittlung des Normzweckes einen Anhaltspunkt bieten, ist aber nicht das entscheidende Auslegungskriterium (Welser in ÖJZ 1975, 43 f; Burgstaller, Das Fahrlässigkeitsdelikt im Strafrecht 98; vergleiche auch SZ 54/018). Ziel der Zwangsversteigerung ist die Befriedigung der Gläubiger, die ein Interesse an einem möglichst weitgehenden Erfolg der Versteigerung haben. Diesem Interesse dient auch die gesetzliche Möglichkeit, den Erfolg nach Erteilung des Zuschlags zu verbessern (Paragraph 195, EO). Die Gefahr jeder Zwangsversteigerung liegt in der Wertverschleuderung, gegen die gleichfalls gesetzliche Vorkehrungen vorgesehen sind (Paragraph 151, EO). Die Schätzung nach der geltenden Exekutionsordnung dient unter den genannten Gesichtspunkten vornehmlich den Gläubigern und dem Gericht, das "aufgrund der Äußerung sachkundiger Personen ermessen können soll, ob ein Hintangeben wirtschaftlich zulässig, gerechtfertigt sei" (Mat römisch eins 518). Soweit daneben auch das Interesse der Bieter erwähnt wird, kann die Schätzung nur als zusätzliche Information darüber angesehen werden, welcher Wert dem gerichtlichen Verfahren zugrunde gelegt wird. Es ist anerkannt, daß sich der Bieter "nach seinen eigenen Anschauungen, Zwecken und Bedürfnissen ein Calcül über den Wert macht" (Mat römisch eins 518; vergleiche auch Lehmann, Die Zwangsversteigerung 112, der die Schätzung als unsichere Unterlage bezeichnet) und auch selbst zu beurteilen hat, ob die Abgabe eines Anbotes seinen wirtschaftlichen Interessen entspricht (SZ 60/2). Nach dem Ziel der Zwangsversteigerung kann es auch nicht der Zweck der Schätzung sein, den Ersteher vor einem Nachteil durch ein den tatsächlichen Wert der Liegenschaft übersteigendes Anbot zu schützen. Mangels Rechtswidrigkeitszusammenhanges kommt dann aber eine deliktische Haftung des Sachverständigen wegen Verletzung eines Schutzgesetzes dem Ersteher gegenüber nicht in Betracht.
Auch in der analogen Anwendung des § 1089 ABGB im Wege der Heranziehung der Rechtsfigur des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auf das Verhältnis Ersteher-Sachverständiger kann dem Standpunkt Nowotnys nicht gefolgt werden. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung kommt eine Haftung des Sachverständigen gegenüber Dritten nur ausnahmsweise in Betracht (Koziol aaO 189 f; Welser, Die Haftung für Rat, Auskunft und Gutachten 84 ff, 98; Bydlinski in JBl 1965, 320 f; SZ 43/236; JBl 1981, 319; RdW 1985, 306). Eine Haftung für die Auskunftserteilung gegenüber Dritten trifft den Gutachter nur ausnahmsweise, insbesondere dann, wenn der Besteller für den Gutachter erkennbar deren Interessen mitverfolgt (Bydlinski aaO 321; Welser aaO 85; JBl 1981, 319 ua). Daß der Gutachter weiß, daß seine Stellungnahme verbreitet werden soll, genügt im Zweifel nicht (RdW 1985, 306). Für eine Interessenmitverfolgung müssen nach der Interessenlage konkrete Anhaltspunkte vorliegen (Welser aaO 86). Wie schon oben dargelegt wurde, dient die Schätzung vornehmlich als Grndlage für die Abwicklung des gerichtlichen Verfahrens, nicht aber dazu, einen unmittelbaren Einfluß auf die Willensbildung Dritter auszuüben. Durch die Schätzung soll nicht die Kauflust Dritter angehoben werden. Auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist daher an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten.Auch in der analogen Anwendung des Paragraph 1089, ABGB im Wege der Heranziehung der Rechtsfigur des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auf das Verhältnis Ersteher-Sachverständiger kann dem Standpunkt Nowotnys nicht gefolgt werden. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung kommt eine Haftung des Sachverständigen gegenüber Dritten nur ausnahmsweise in Betracht (Koziol aaO 189 f; Welser, Die Haftung für Rat, Auskunft und Gutachten 84 ff, 98; Bydlinski in JBl 1965, 320 f; SZ 43/236; JBl 1981, 319; RdW 1985, 306). Eine Haftung für die Auskunftserteilung gegenüber Dritten trifft den Gutachter nur ausnahmsweise, insbesondere dann, wenn der Besteller für den Gutachter erkennbar deren Interessen mitverfolgt (Bydlinski aaO 321; Welser aaO 85; JBl 1981, 319 ua). Daß der Gutachter weiß, daß seine Stellungnahme verbreitet werden soll, genügt im Zweifel nicht (RdW 1985, 306). Für eine Interessenmitverfolgung müssen nach der Interessenlage konkrete Anhaltspunkte vorliegen (Welser aaO 86). Wie schon oben dargelegt wurde, dient die Schätzung vornehmlich als Grndlage für die Abwicklung des gerichtlichen Verfahrens, nicht aber dazu, einen unmittelbaren Einfluß auf die Willensbildung Dritter auszuüben. Durch die Schätzung soll nicht die Kauflust Dritter angehoben werden. Auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist daher an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten.
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.