Rechtssatz RS0002725
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002725
Entscheidungsdatum
23.04.1992
Rechtssatz
Unabhängig von der dem Vollstreckungsorgan obliegenden Beschreibung der Liegenschaft im Schätzungsprotokoll nach § 28 RSchO hat der Sachverständige anzugeben, aufgrund welcher Erwägungen (Höhe des Gebäudes, Bauzustand udgl) er den Bauwert ermittelte. Der Sachverständige hat demnach selbst bei der Wertermittlung auf den Bauzustand Bedacht zu nehmen. Fehler, die ihm hiebei unterlaufen, liegen nicht außerhalb seines Aufgabenbereiches.Unabhängig von der dem Vollstreckungsorgan obliegenden Beschreibung der Liegenschaft im Schätzungsprotokoll nach Paragraph 28, RSchO hat der Sachverständige anzugeben, aufgrund welcher Erwägungen (Höhe des Gebäudes, Bauzustand udgl) er den Bauwert ermittelte. Der Sachverständige hat demnach selbst bei der Wertermittlung auf den Bauzustand Bedacht zu nehmen. Fehler, die ihm hiebei unterlaufen, liegen nicht außerhalb seines Aufgabenbereiches.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0002725
Dokumentnummer
JJR_19920423_OGH0002_0070OB00544_9200000_002