Rechtssatz RS0114127
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114127
Entscheidungsdatum
25.04.2024
Rechtssatz
Die Widerlegung eines falschen Gutachtens kann nur wiederum durch ein Gutachten erfolgen, im Fall, dass kein gerichtliches Verfahren anhängig ist, nur durch ein Privatgutachten, welche Maßnahme zur Schadensabwehr jedenfalls nicht von vornherein ungeeignet ist, der Gefahr einer Strafverfolgung zu begegnen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 18/00h
Entscheidungstext OGH 05.09.2000 5 Ob 18/00h
- 8 ob 125/23z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.04.2024 8 ob 125/23z
Beisatz: Nach der gefestigten Rechtsprechung sind auch Kosten, die ein Geschädigter zur Beschaffung von Beweismitteln aufgewendet hat, zu ersetzen, soweit er sie nach objektiven Maßstäben für notwendig ansehen konnte, um sich über das Beweisthema Gewissheit zu verschaffen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114127
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2024
Dokumentnummer
JJR_20000905_OGH0002_0050OB00018_00H0000_002