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Rechtssatz RS0114127

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114127

Geschäftszahl

5Ob18/00h; 8ob125/23z

Entscheidungsdatum

25.04.2024

Rechtssatz

Die Widerlegung eines falschen Gutachtens kann nur wiederum durch ein Gutachten erfolgen, im Fall, dass kein gerichtliches Verfahren anhängig ist, nur durch ein Privatgutachten, welche Maßnahme zur Schadensabwehr jedenfalls nicht von vornherein ungeeignet ist, der Gefahr einer Strafverfolgung zu begegnen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 18/00h
    Entscheidungstext OGH 05.09.2000 5 Ob 18/00h
  • 8 ob 125/23z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.04.2024 8 ob 125/23z
    Beisatz: Nach der gefestigten Rechtsprechung sind auch Kosten, die ein Geschädigter zur Beschaffung von Beweismitteln aufgewendet hat, zu ersetzen, soweit er sie nach objektiven Maßstäben für notwendig ansehen konnte, um sich über das Beweisthema Gewissheit zu verschaffen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114127

Im RIS seit

05.09.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2024

Dokumentnummer

JJR_20000905_OGH0002_0050OB00018_00H0000_002