Begründung:
Der Kläger macht Schadenersatzansprüche wegen der Erstellung einer unrichtigen Expertise über ein von ihm einer Galerie zur Versteigerung übergebenen Bildes durch die Beklagte geltend.
Der Kläger ist „Eigentümer" und Besitzer eines Landschaftsbilds, signiert mit „E.F. Unterberger" mit einem Motiv aus Amalfi, Öl auf Leinwand, 115 x 100 cm (im Folgenden nur Bild); es zeigt die Ansicht eines Klostergartens bei Amalfi. Im Bildvordergrund wird ein auf einer Bank sitzender Mönch dargestellt, der auf das darunter liegende Meer blickt, den Kopf in eine Hand gelegt. Ein mit Steinen gepflasterter Weg, an dessen linker Seite Kakteen und Palmen emporwachsen, führt zu einem Gebäude im Bildmittelgrund. Den Hintergrund bildet der Ort Amalfi und das Meer. Zu diesem Bild gehört der etwa 18 cm breite originale Goldrahmen in der für die Entstehungszeit des Bildes typischen Art und Weise.
Der Kläger, der das Bild im Jahr 1995 durch einen näher genannten Bozener Galeristen als Erfüllungsgehilfen im Auktionshaus Phillips in London ersteigerte, ging davon aus, dass das Bild, so wie er es ersteigert hatte, ein solches des bekannten Tiroler Malers Franz Richard Unterberger (1832 bis 1902) aus der Zeit von etwa 1870 bis 1880 sei. Er wollte das Bild im Herbst 2001 aufgrund eines Wohnungswechsels durch das Auktionshaus Galerie Koller in Zürich, Mitglied des Verbands der Schweizerischen Antiquare und Kunsthändler (im Folgenden nur Auktionshaus) versteigern lassen. Der Kläger nahm mit Cyrille Pierre Felix Koller, Kunsthändler und Auktionator (im Folgenden nur Auktionator) in diesem Auktionshaus, Kontakt auf und schickte vorerst Aufnahmen des Bildes. Der Auktionator teilte ihm mit, dass das Bild in den Herbst-Auktionskatalog passen würde und er das Bild zustellen solle. Eine Spedition in Innsbruck übernahm die Überstellung des Bildes nach Zürich. In der ganzen organisatorischen Entwicklung wurde der Kläger von seinem Vater, mit dem der Kläger damals im gemeinsamen Haushalt wohnte, unterstützt. Dieser streckte teilweise Kosten des Transports vor, die der Kläger mittlerweile zurückzahlte. Der Auktionator ließ den Kläger in der Folge wissen, dass das Bild 60.000-80.000 CHF erzielen könnte.
Da das Auktionshaus gegenüber den Käufern die Echtheit der ersteigerten Bilder garantiert und von ihm verkaufte Bilder zurücknimmt, falls sich herausstellen sollte, dass es sich um eine Fälschung handelt, war es für das Auktionshaus Pflicht, das Bild nach bestem Wissen zu prüfen. Die Beklagte ist im Auktionshaus als Autorin einer Monographie über Franz Richard Unterberger und als die Expertin in Fragen der Echtheit der Bilder des betreffenden Malers bekannt, die von verschiedenen international tätigen Auktionshäusern als Instanz für diesen Maler angefragt wird. Aufgrund dessen wurde ihr ein Ektachrom[foto] mit dem Auftrag übersandt, das Bild auf seine Echtheit zu prüfen. Dies geschah ohne Wissen des Klägers. Die Beklagte hatte bereits aufgrund des Fotos Zweifel und teilte sie auch dem Auktionator mit. Am 6. August 2001 reiste sie nach Zürich, sah sich das Bild dort im Original an, fand dort sofort ihre Zweifel bestätigt und verfasste an Ort und Stelle folgende wörtlich zitierte Expertise:
„Betr.: Ölgemälde" Kapuzinerkloster bei Sorrento"
115 x 100 cm
Signiert E.R. Unterberger.
Ich bestätige hiermit, das oben genannte Gemälde heute im Original in Zürich gesehen zu haben. Meine Zweifel, die sich nach Zusendung eines Ektachroms mit dem Detail der Signatur einstellten, haben sich leider bestätigt.
1.) Die Signatur ist ein gefälliges für den Laien täuschendes Gemisch verschiedener Signaturperioden des Künstlers Franz Richard Unterberger, dessen Werksverzeichnis sich im Zusammenhang mit meiner Monographie „Franz Richard Unterberger und die salonfähige Landschaftsmalerei im 19. Jahrhundert", Innsbruck 1986 (Tyrolia-Verlag) publiziert habe. Der Kopist übersah auch, dass die erste Vornamensinitiale F und nicht E (wie in diesem Gemälde) ist.
2.) Bei Augenschein stellen sich auch die künstlerischen Mängel klar heraus. F.R. Unterberger (1837 - 1902) war ein ausgezeichneter Landschaftsmaler, der das Arbeiten in verschiedenen Gründen unter bravouröser Beherrschung der Farbperspektive beherrschte. Das Landschaftsdetail im Vordergrund (Springbrunnen und Mauerhintergrund) stellt eine für Unterberger untypische Leerstelle dar. Die vorspringende Ansicht der Küstenstadt ist denkbar schlecht gemalt, vor allem aber und das ist das Typischste, lässt die Darstellung der See im schrägen Abendlicht die spezifisch unterbergische Lichtstimmung vermissen. Die Malerei ist insgesamt viel zu mager (glatt), was durchaus nicht einer späteren Reinigung zugeschrieben werden kann, sondern bereits original nicht vorhanden war. Schließlich ist die Wolkenbildung, für die Unterberger ganz spezifische - ich vermute sogar schablonhafte - Formen verwendete, untypisch für die Künstlerhand, die durch die Signatur vorgetäuscht werden sollte.
3.) Unterberger war bereits gegen Ende der 90iger Jahre so bekannt auf den damaligen Weltmärkten, dass sich ein Kopieren unter Anwendung seiner Signatur für den Kopisten lohnen konnte.
Meines Erachtens handelt es sich bei vorliegendem Ölgemälde NICHT um ein Original des Künstlers Franz Richard Unterberger, sondern um eine Kopie.
Schließlich möchte ich noch anfügen, daß ein täuschend ähnliches - allerdings originales (den Maßen des vorliegenden begutachteten absolut identisches) - Bild 1981 bei Arne Bruun Rasmussen in Kopenhagen am 3. 11. 1981 verkauft wurde, Abb. in: Weltkunst, 19. Heft, Okt. 1981."
Die Beklagte verrechnete für diese Expertise 700 CHF, welche ihr auch bezahlt wurden. Sie kannte weder den Einbringer, noch wusste sie, wohin das Bild ging.
Die Beklagte ist als außerordentliche Universitätsprofessorin am Institut für Kunstgeschichte der Universität Innsbruck beschäftigt. Sie ist Verfasserin des Buches und des Werkverzeichnisses zu „F.R. Unterberger und die salonfähige Landschaftsmalerei im 19. Jahrhundert" (Tyrolia-Verlag), welches aus ihrer Dissertationschrift hervorging, die unter Obhut ihres Lehrers Univ.Prof. Heinz von Mackowitz 1983 abgeschlossen wurde. Sie gilt daher seither als die Expertin in Bezug auf Franz Richard Unterberger. Mit der gebnannten Monographie unterzog sich die Beklagte der mühevollen Arbeit, den Lebensweg Franz Richard Unterbergers sowie seine künstlerische Entwicklung und Stellung wissenschaftlich zu durchdringen. Mit dem Buch liegt erstmals ein vollständiges und gültiges Bild von der Künstlerpersönlichkeit Franz Richard Unterbergers und seiner malerischen Leistung vor.
Das Ergebnis der Expertise der Beklagten führte dazu, dass das Bild des Klägers nicht in die Herbstauktion des Auktionshauses aufgenommen wurde. Es kam aus diesem Grund auch nicht mehr zu einem schriftlichen Vertrag mit Ausfertigung der Auktionsbedingungen zwischen dem Auktionshaus und dem Kläger. Zu diesem Zeitpunkt müsste der Einlieferer des Bildes schriftlich bestätigen, sein Eigentümer zu sein. Mit Schreiben vom 22. August 2001 teilte das Auktionshaus dem Kläger mit, es habe das Bild begutachten lassen, und verwies das auf in Kopie beigelegte - negative - Gutachten der Beklagten. Die entsprechenden Kosten von 700 CHF trage das Auktionshaus letztendlich selbst.
Der Kläger teilte dem Auktionshaus mit, dass er mit der Beurteilung des Bildes nicht einverstanden sei, worauf diese erwiderte, sie müsse sich auf das Urteil der zuständigen Expertin verlassen und würde das Bild deshalb nicht versteigern. In der Folge fuhr der Kläger persönlich nach Zürich und brachte das Bild vom Auktionshaus zum Institut für schweizerische Kunstgeschichte. Vorerst überlegte er, ein weiteres Gutachten machen zu lassen, ließ das Bild aber durch die Spedition wieder nach Innsbruck überstellen und fuhr selbst auch wieder nach Innsbruck zurück. Mit Schreiben vom 8. November 2001 forderte der Klagevertreter die Beklagte auf, das Bild bis zum 22. November 2001 nochmals zu begutachten und ihre Expertise zu berichtigen. Die durch den Beklagtenvertreter rechtsfreundlich vertretene Beklagte wies mit Schreiben vom 20. November 2001 die Ansprüche des Klägers mit „Amüsement" zurück.
Dem Kläger entstanden aufgrund der Nichtaufnahme in den Versteigerungskatalog näher aufgeschlüsselte Kosten von insgesamt 1.389,27 EUR.
Es kann nicht festgestellt werden, dass das Bild des Klägers jedenfalls am angesetzten geplanten Auktionstermin vom 15. Oktober 2001 tatsächlich um mindestens 45.000 EUR versteigert worden wäre. Der Kläger hätte den erlösten Geldbetrag zur Abdeckung bestehender Kredite verwendet, für die er mindestens 4 % Zinsen zahlt. Das Bild lässt sich aufgrund der vorliegenden widersprechenden Gutachten nur schwer verkaufen und ist im Gerede. Es ist daher für den Kläger mit noch weiteren Schäden und Kosten zu rechnen, die derzeit nicht absehbar sind. Wenn möglich, möchte der Beklagte (erkennbar gemeint: der Kläger) wieder das Bild im Auktionshaus versteigern lassen.
Der Kläger begehrte von der Beklagten die Zahlung von 3.494,27 EUR s.A. und die Feststellung der Haftung der Beklagten ihm gegenüber für sämtliche zukünftige Schäden und Nachteile, die ihm aus der unrichtigen Expertise vom 6. August 2001, betreffend das Ölgemälde des Malers Franz Richard Unterberger mit dem in der Expertise festgehaltenen Motiv „Kapuzinerkloster bei Sorrento" (Amalfi), entstehen. Er brachte dazu im Wesentlichen vor, er verfüge selbst über langjährige Erfahrung in Ansehung der Malerei von Franz Richard Unterberger und habe aus verständlichen Gründen die unrichtige Expertise der Beklagten nicht hinnehmen wollen. Die Beklagte sei offenbar nicht einmal in der Lage gewesen, das Bild topographisch richtig zuzuordnen. Infolge Zurückweisung seiner Forderung durch die Beklagte sei ihm die Möglichkeit genommen worden, mit ihr verschiedene Ungereimtheiten im Gutachten abzuklären. Der Beklagten habe bewusst und bekannt sein müssen, dass sie mit der Gutachtenserstellung in Rechte Dritter eingreife und deren Interessen berühre. Sonst hätte das Auktionshaus das Gutachten nicht in Auftrag gegeben. Es sei erkennbar gewesen, dass die Interessen eines Dritten mitverfolgt würden; es liege ein Vertrag zugunsten Dritter oder zumindest mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vor.
Er habe den gerichtlich beeideten Sachverständigen Dr. Herbert G***** mit dem Bild konfrontiert und mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser Sachverständige, der u.a. im Zusammenhang mit der Sammlung Leopold in Wien als äußerst erfahrener und fachkundiger Gutachter bezeichnet werden dürfe, komme zum Schluss, dass es sich um ein eigenhändiges Werk des 1838 in Innsbruck geborenen und 1902 in Neuilly-sur-Seine verstorbenen Franz Richard Unterberger handle und das Bild echt sei. Er selbst habe das Bild nach dem Ersteigern im Jahr 1995 durch eine Innsbrucker Restauratorin restaurieren lassen. Diese habe ebenfalls bestätigen können, dass im Zuge der Restaurierung nichts aufgefallen wäre, was die Echtheit des Bildes hätte in Zweifel ziehen können. Da das bestehende Privatgutachten allein nicht ausreiche, das Bild in verschiedenen Auktionshäusern anbieten zu können, sei er genötigt, mit richterlicher Hilfe Aufklärung in diese Sache zu bringen. Das negative Gutachten der Beklagten stehe weiterhin im Raum und sei einem potentiellen Käufer gegenüber selbstverständlich offenzulegen.
Die Beklagte habe für den erhöhten Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB einzustehen und müsse ihm die durch die unrichtige Expertise entstandenen Nachteile ersetzen. Es seien dies näher aufgeschlüsselte 3.494,27 EUR. Darüber hinaus seien ihm Zinsen entgangen, weil das Bild nicht wie geplant am 15. Oktober 2001 versteigert habe werden können. Er habe nach wie vor ein Interesse daran, das Bild zu veräußern. Es sei nicht absehbar, welche weiteren Schäden durch die unrichtige Expertise entstehen würden.Die Beklagte habe für den erhöhten Sorgfaltsmaßstab des Paragraph 1299, ABGB einzustehen und müsse ihm die durch die unrichtige Expertise entstandenen Nachteile ersetzen. Es seien dies näher aufgeschlüsselte 3.494,27 EUR. Darüber hinaus seien ihm Zinsen entgangen, weil das Bild nicht wie geplant am 15. Oktober 2001 versteigert habe werden können. Er habe nach wie vor ein Interesse daran, das Bild zu veräußern. Es sei nicht absehbar, welche weiteren Schäden durch die unrichtige Expertise entstehen würden.
Die Beklagte wandte zusammengefasst ein, sie werde im europäischen Raum häufig von Auktionshäusern mit gutachterlichen Stellungnahmen zu Kunstobjekten beauftragt. Als Autorin einer Monographie über Franz Richard Unterberger sei sie insbesondere als Expertin der Salonmalerei bekannt. Ihre Stellungnahmen würden ausschließlich über Auftrag von Galerien und Auktionshäusern erstattet. Die Gutachten würden weder veröffentlicht noch den jeweiligen Eigentümern der Kunstwerke vorgelegt. Sie dienten ausschließlich den Auftraggebern, um die notwendigen geschäftlichen Entscheidungen treffen zu können. Ihrer Information nach würden die Gutachten weder den jeweiligen Eigentümern der Kunstgegenstände noch einer weiteren Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Sie dienten nicht als im Kunsthandel öfter verlangte Echtheitszertifikate. Die Assistentin der Gemäldeabteilung des Auktionshauses habe selbst Zweifel an der Echtheit des ihr vorliegenden Bildes gehabt. Ihr selbst sei weder angegeben worden, woher das Bild stamme, noch sei ihr der Name des Einlieferers genannt worden, um allfällige Interessenkollisionen zu vermeiden. Der Auftrag habe der Entscheidung des Auktionshauses dienen sollen, ob das Bild in eine größere Auktion aufgenommen werde. Es seien ihr bereits aufgrund des Lichtbildes Zweifel an der Echtheit des Bildes gekommen. Daher habe sie mit dem Auftraggeber vereinbart, das Bild am 5. August 2001 anlässlich eines Augenscheins zu untersuchen. In Zürich hätten sich ihre Zweifel bestätigt. Das Auktionshaus habe den Inhalt ihres Gutachtens niemandem mitgeteilt, es sei nicht veröffentlicht worden. Die Nichtaufnahme des Bildes in die Auktion sei unbegründet erfolgt. Die Begutachtung habe ausschließlich der Absicherung des Auktionshauses gedient. Es entspreche den Gepflogenheiten des Kunsthandels, dass Auktionshäuser und potentielle Käufer von Kunstwerken Sachverständige beiziehen, um weitere Informationen über ein Kunstwerk zu erhalten. Diese Gutachten würden nicht weitergegeben oder veröffentlicht und seien ausschließlich interne Arbeitspapiere. Sie habe keine wie immer gearteten Interessen des Klägers verletzt.
Es sei nicht nachvollziehbar, warum das dem Kläger nunmehr vorliegende Fachgutachten nicht ausreichen würde, das Bild in Auktionshäusern anzubieten. Wegen der inkriminierenden Einwürfe des Klägers habe sie selbstverständlich auf seine unberechtigten Ansprüche nicht reagiert. Ihr Gutachten sei für die begehrten Aufwände nicht ursächlich, weil das Auktionshaus das Bild jedenfalls nicht in die Auktion aufgenommen hätte. Sie sei bei der Beurteilung des Bildes sach- und fachgerecht vorgegangen und zu Recht zum Schluss gekommen, dass das Bild „ihres Erachtens kein Original des Malers Unterberger" sei. Die geltend gemachten Transportkosten seien überhöht. Ein allfälliges Vertragsverhältnis zwischen dem Auktionshaus und ihr sei nach Schweizer Recht zu beurteilen. Die allfällige Haftung sei daher nicht nach österr. Recht zu beurteilen.
Der Kläger replizierte, einziger Grund für die Nichtversteigerung sei die unrichtige Expertise der Beklagten gewesen. Auch der gerichtlich beeidete Sachverständige Peter K***** sei in einem Privatgutachten zum Schluss gekommen, dass es sich bei dem signierten Werk um ein garantiertes Originalwerk des bekannten Malers Franz Richard Unterberger handle. Offensichtlich sei die Beklagte aufgrund einer kleinen Schwarzweiß-Abbildung zum Schluss gelangt, das dänische Vergleichsbild sei echt und das des Klägers nicht. Aus einem solchen Bild könnten keinerlei Schlüsse gezogen werden. Auch sonstige durch nichts nachvollziehbare und an Objektivität mangelnde Argumentationen würden zeigen, dass die Expertise der Beklagten offensichtlich äußerst oberflächlich und geradezu grob fahrlässig erstellt worden sei. Auch die Ausführungen über die Art der Malerei, die Leerstellen usw. seien nicht nachvollziehbar und durch nichts belegt. Sämtliche von seinem Vater vorgeschossenen Beträge seien diesem mittlerweile zurückbezahlt worden.
Das Erstgericht sprach dem Kläger 1.389,27 EUR s.A. zu und wies ein Mehrbegehren von 2.105 EUR s.A. - letzteres unangefochten - ab. Dem Feststellungsbegehren gab es zur Gänze statt. Es stellte auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Prof. M***** noch fest, das Bild stammt aus der Hand Franz Richard Unterbergers aus der Zeit ab 1870.
Die Erstrichterin gelangte zur Anwendung österr. Sachrecht zufolge des EVÜ. Da von einem falschen Gutachten der Beklagten auszugehen sei, sei das eine vertragliche Pflichtverletzung, die auch kausal für das Absetzen des Bildes von der Versteigerung sei. Den Sachverständigen treffe eine objektiv-rechtliche Sorgfaltspflicht zugunsten eines Dritten, wenn er damit rechnen müsse, dass sein Gutachten Dritten zur Kenntnis gelangen und die Grundlage für deren Disposition bilden werde. Es sei dabei nicht notwendig, dass der Besteller bei Einholung des Gutachtens für den Sachverständigen erkennbar gerade auch die Interessen des Dritten mitverfolge. Dies liege im vorliegenden Fall ohnedies vor, weil der Auktionator ausgesagt habe, dass das Gutachten im allgemeinen Interesse, im Interesse der Käufer und des Verkäufers aufgenommen werde. Es habe der Beklagten klar sein müssen, zu welchem Zweck das Gutachten erstattet werde und welche wirtschaftlichen Folgen das unter Umständen haben könne. Sie habe den Beweis, dass sie und aus welchen Gründen sie kein Verschulden treffe, nicht angetreten. Auch das rechtliche Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung sei zu bejahen, weil sich dieses unter Umständen schwer verkaufen lasse.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte den klagestattgebenden Teil des Ersturteils.
Es verneinte die in der Berufung behauptete Mangelhaftigkeit (unterlassene Bestellung eines zweiten Sachverständiger). Auch die Beweisrüge der Beklagten sei nicht berechtigt und der in erster Instanz festgestellte Sachverhalt zu billigen Im Rahmen der Ausführungen zur Beweisrüge findet sich auch eine Erörterung der Behauptung der Beklagten, sie sei der Ansicht gewesen, dass ihr Gutachten nur internen Zwecken dienen sollte. Dabei gelangte das Berufungsgericht zu der Schlussfolgerung, es habe der Beklagten klar sein müssen, dass ihre Beurteilung jedenfalls auch allfälligen Bietern oder dem Eigentümer des Bildes zur Kenntnis gebracht werde.
In rechtlicher Hinsicht sei tatsächlich österr. Recht anzuwenden. Zweifelsohne sei das Gutachten die charakteristische Leistung iSd Art 4 Abs 2 EVÜ, wobei die Beklagte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt habe. Die Beklagte führe gar nicht aus, inwieweit die Anwendung Schweizer Zivilrechts eine für sie günstigere rechtliche Beurteilung zur Folge hätte.In rechtlicher Hinsicht sei tatsächlich österr. Recht anzuwenden. Zweifelsohne sei das Gutachten die charakteristische Leistung iSd Artikel 4, Absatz 2, EVÜ, wobei die Beklagte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt habe. Die Beklagte führe gar nicht aus, inwieweit die Anwendung Schweizer Zivilrechts eine für sie günstigere rechtliche Beurteilung zur Folge hätte.
Es wäre lebensfremd, von einer bloß internen Verwendung des Gutachtens auszugehen. Es habe der Beklagten vielmehr klar sein müssen, dass es weitreichende Auswirkungen auf den Wert des Bildes und damit auf das Vermögen des Eigentümers habe, wenn sie ein bisher als echt angesehenes Bild als Fälschung beurteile. Es träfen den Sachverständigen objektiv-rechtliche Sorgfaltspflichten zugunsten eines Dritten, wenn er damit rechnen müsse, dass sein Gutachten die Grundlage für dessen Disposition bilden werde. Aus dem Gutachtensauftrag ergebe sich, welche Interessen Dritter geschützt seien. Es bestehe kein Zweifel, dass bei einem Auftrag, die Echtheit eines Bildes zu beurteilen, auch der jeweilige Eigentümer des Bildes - auch wenn dem Sachverständigen namentlich nicht bekannt - mit seinem Vermögen vom vertraglichen Schutzzweck des Gutachtensauftrags umfasst sei; insbesondere habe er ein elementares Interesse daran, dass die Echtheit des Bildes richtig beurteilt werde, da dies unmittelbare Auswirkung auf dessen Wert habe. Damit greife aber die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB ein. Der Beklagten sei der ihr obliegende Entlastungsbeweis aufgrund des festgestellten Sachverhalts nicht gelungen. Bei Zweifeln an der Echtheit hätte sie auch die Möglichkeit gehabt, offenzulassen, ob das Bild nun echt sei oder nicht. Da feststehe, dass ein objektiv unrichtiges Gutachten vorliege, habe die Beklagte bei der gegebenen Beweislastverteilung und dem Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB dem Kläger für die daraus resultierenden Schäden zu haften.Es wäre lebensfremd, von einer bloß internen Verwendung des Gutachtens auszugehen. Es habe der Beklagten vielmehr klar sein müssen, dass es weitreichende Auswirkungen auf den Wert des Bildes und damit auf das Vermögen des Eigentümers habe, wenn sie ein bisher als echt angesehenes Bild als Fälschung beurteile. Es träfen den Sachverständigen objektiv-rechtliche Sorgfaltspflichten zugunsten eines Dritten, wenn er damit rechnen müsse, dass sein Gutachten die Grundlage für dessen Disposition bilden werde. Aus dem Gutachtensauftrag ergebe sich, welche Interessen Dritter geschützt seien. Es bestehe kein Zweifel, dass bei einem Auftrag, die Echtheit eines Bildes zu beurteilen, auch der jeweilige Eigentümer des Bildes - auch wenn dem Sachverständigen namentlich nicht bekannt - mit seinem Vermögen vom vertraglichen Schutzzweck des Gutachtensauftrags umfasst sei; insbesondere habe er ein elementares Interesse daran, dass die Echtheit des Bildes richtig beurteilt werde, da dies unmittelbare Auswirkung auf dessen Wert habe. Damit greife aber die Beweislastumkehr des Paragraph 1298, ABGB ein. Der Beklagten sei der ihr obliegende Entlastungsbeweis aufgrund des festgestellten Sachverhalts nicht gelungen. Bei Zweifeln an der Echtheit hätte sie auch die Möglichkeit gehabt, offenzulassen, ob das Bild nun echt sei oder nicht. Da feststehe, dass ein objektiv unrichtiges Gutachten vorliege, habe die Beklagte bei der gegebenen Beweislastverteilung und dem Sorgfaltsmaßstab des Paragraph 1299, ABGB dem Kläger für die daraus resultierenden Schäden zu haften.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision unzulässig sei.
Im Gegensatz zu dieser den Obersten Gerichtshof gemäß § 508 Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch ist die außerordentliche Revision der Beklagten zulässig und iS ihres Aufhebungsantrags berechtigt.Im Gegensatz zu dieser den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruch ist die außerordentliche Revision der Beklagten zulässig und iS ihres Aufhebungsantrags berechtigt.