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Rechtssatz RS0120296

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120296

Geschäftszahl

3Ob67/05g

Entscheidungsdatum

20.10.2005

Norm

EVÜ Art10 Abs2

Rechtssatz

Nach den Materialien zum EVÜ soll „berücksichtigen" in dessen Art10 Absatz 2, bedeuten, dass die Anwendung des Rechts am Erfüllungsort in Ansehung der Erfüllungsmodalitäten im Ermessen des Gerichts liege (aA, für zwingende Anwendung Verschragen in Rummel3 II/6 Art10 EVÜ Rz32). Unter solchen Erfüllungsmodalitäten sind nach der Lehre etwa Feiertagsregelungen, Geschäftszeiten, die bei einer Annahmeverweigerung der Ware zu treffenden Maßnahmen und die Zahlungswährung zu verstehen. Auch Untersuchungspflichten und Rügeobliegenheiten des Gläubigers zählen hierher.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 67/05g
    Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 67/05g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120296

Dokumentnummer

JJR_20051020_OGH0002_0030OB00067_05G0000_003