Rechtssatz RS0120296
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120296
Entscheidungsdatum
20.10.2005
Rechtssatz
Nach den Materialien zum EVÜ soll „berücksichtigen" in dessen Art10 Abs 2 bedeuten, dass die Anwendung des Rechts am Erfüllungsort in Ansehung der Erfüllungsmodalitäten im Ermessen des Gerichts liege (aA, für zwingende Anwendung Verschragen in Rummel3 II/6 Art10 EVÜ Rz32). Unter solchen Erfüllungsmodalitäten sind nach der Lehre etwa Feiertagsregelungen, Geschäftszeiten, die bei einer Annahmeverweigerung der Ware zu treffenden Maßnahmen und die Zahlungswährung zu verstehen. Auch Untersuchungspflichten und Rügeobliegenheiten des Gläubigers zählen hierher.Nach den Materialien zum EVÜ soll „berücksichtigen" in dessen Art10 Absatz 2, bedeuten, dass die Anwendung des Rechts am Erfüllungsort in Ansehung der Erfüllungsmodalitäten im Ermessen des Gerichts liege (aA, für zwingende Anwendung Verschragen in Rummel3 II/6 Art10 EVÜ Rz32). Unter solchen Erfüllungsmodalitäten sind nach der Lehre etwa Feiertagsregelungen, Geschäftszeiten, die bei einer Annahmeverweigerung der Ware zu treffenden Maßnahmen und die Zahlungswährung zu verstehen. Auch Untersuchungspflichten und Rügeobliegenheiten des Gläubigers zählen hierher.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120296
Dokumentnummer
JJR_20051020_OGH0002_0030OB00067_05G0000_003