Rechtssatz RS0120295
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120295
Entscheidungsdatum
09.06.2009
Rechtssatz
Nach herrschender Lehre regelt das Vertragsstatut über den Wortlaut von Art10 Abs 1 litc EVÜ hinaus nicht nur die Folgen der mangelhaften Erfüllung oder Nichterfüllung, sondern auch die Art der aus der Vertragsverletzung folgenden Ansprüche (etwa, ob ein Anspruch auf Erfüllung und/oder Schadenersatz besteht) sowie die Voraussetzungen der unterschiedlichen Ansprüche. Das Gleiche gilt für vertragliche Schadenersatzansprüche.Nach herrschender Lehre regelt das Vertragsstatut über den Wortlaut von Art10 Absatz eins, litc EVÜ hinaus nicht nur die Folgen der mangelhaften Erfüllung oder Nichterfüllung, sondern auch die Art der aus der Vertragsverletzung folgenden Ansprüche (etwa, ob ein Anspruch auf Erfüllung und/oder Schadenersatz besteht) sowie die Voraussetzungen der unterschiedlichen Ansprüche. Das Gleiche gilt für vertragliche Schadenersatzansprüche.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 67/05g
Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 67/05g
- 4 Ob 65/09a
Entscheidungstext OGH 09.06.2009 4 Ob 65/09a
Auch; Beisatz: Hier: Vertragliche Schadenersatzansprüche. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120295
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009
Dokumentnummer
JJR_20051020_OGH0002_0030OB00067_05G0000_002