Begründung:
Der beklagte Buchsachverständige erstellte im Verfahren AZ 2 Cg
256/93v des Landesgerichts Eisenstadt (im Folgenden nur
1. Vorverfahren), in dem die auch hier klagende Reisebüro-GmbH eine
andere Reisebüro-GmbH belangt hatte, ein Sachverständigengutachten
zum Auftrag „ob bzw. welche finanziellen Transaktionen, Behebungen,
Buchungen etc. Inge P***** [im Folgenden nur Mutter der
Geschäftsführerin der klagenden Partei] vor ihrer Löschung als
Geschäftsführerin der klagenden Partei zu Lasten dieser „Firma" und
damit zu Lasten von ... [Geschäftsführerin der klagenden Partei], die
diese „Firma" übernommen hatte, bzw. zu Gunsten der beklagten Partei
oder zu ihren eigenen Gunsten zu Unrecht vorgenommen hat, bzw. ob
oder in welcher Höhe durch derartige Transaktionen der klagenden
Partei oder der ... [Tochter der Geschäftsführerin der klagenden
Partei] ein Schaden entstanden ist." In seinem Gutachten vom 21.
Oktober 1994 gelangte der Beklagte u.a. zum Ergebnis, dass es sich bei drei vom einem PSK-Konto der klagenden Partei vorgenommenen Barabhebungen im Gesamtausmaß von 365.785,74 S = 26.582,69 EUR um einen Abfluss aus dem Vermögen gehandelt habe, der Hans Dieter P***** [Ehegatte der Mutter der Geschäftsführerin der klagenden Partei] zugeflossen sei und es sich bei den von der klagenden Partei bezahlten Krankenversicherungsbeträgen von zusammen 6.416 S = 466,26 EUR um Zahlungen gehandelt habe, die einen Forderungscharakter gegenüber dem Abheber hätten. Zu den Barabhebungen ergibt sich aus Seite 10 des Gutachtens ON 37, worin die Unterlagen aufgezählt sind, unter Hinweis auf die im Akt erliegenden Auszahlungsbestätigungen Beilagen AA, BB und CC, dass diese Abhebungen von Hans Dieter P***** vorgenommen worden seien, während auf den Seiten 80 und 131 f, im speziellen in der Zusammenfassung Seite 131 des Gutachtens ON 37 die Mutter der Geschäftsführerin der klagenden Partei als Abheberin bezeichnet wird (Es handelt sich um einen Abfluß aus dem Vermögensstand der klagenden Partei, der der ... [Mutter der Geschäftsführerin der klagenden Partei] zugeflossen ist). Dieser Irrtum - gemeint: über die Person des Abhebenden - wurde im 1. Vorverfahren, aber auch im 2.Vorverfahren, auf das noch einzugehen ist, nicht problematisiert. Offenbar war den Parteien klar, dass Hans Dieter P***** im Auftrag seiner Ehegattin gehandelt hatte. Die klagende Partei obsiegte im 1.Vorverfahren, in diesem entstand ihr auch nach ihrem eigenen Vorbringen kein Schaden.
Die klagende Partei belangte sodann im Verfahren AZ 2 Cg 237/97f des Landesgerichts Eisenstadt (im Folgenden nur 2.Vorverfahren) Hans Dieter P***** wegen der genannten Barabhebungen. Der in diesem Verfahren bestellte Sachverständige Dkfm. Leopold Wundsam kam zu folgendem Ergebnis: Der dort Beklagte habe im Zeitraum 23. bis 31.
Dezember 1990 insgesamt 365.785,74 S vom Konto Nr. ... abgehoben;
diese Beträge seien ausschließlich für betriebliche Zwecke der ...
[dort und hier klagenden Partei] verwendet worden. ... [die dort und
hier klagende Partei] habe im Zeitraum März bis Mai 1990 Krankenversicherungsprämien für den dort Beklagten von 4mal 1.604 S, somit 6.416 S bezahlt. Diese Ausgaben seien auf dem Verrechnungskonto einer näher genannten Reisebüro-GmbH als Belastung verbucht worden. Auf dieses Verrechnungskonto seien weiters 140.000 S als Eingang verbucht und mit den Krankenversicherungsprämien verrechnet worden. Sollte der dort Beklagte diese Einlage getätigt haben, seien die Krankenversicherungsprämien aufgrund der Verrechnung bereits beglichen worden. Da dem Sachverständigen [Dkfm. Leopold Wundsam] diesbezüglich keine Unterlagen vorlägen, könnten dazu keine Feststellungen getroffen werden. ... Die Abhebungen vom PSK Konto ... von 365.785,74 S stünden zum überwiegenden Teil in Zusammenhang mit dem Rom-Charter. Diesem Gutachten folgend wurde im 2.Vorverfahren als erwiesen angenommen, dass die den drei Abhebungen zugrunde liegenden Geldbeträge nicht der klagenden Partei entzogen worden seien; darin liegt die Differenz zum Gutachten des Beklagten im 1.Vorverfahren. Die Sozialversicherungsabgabe von 6.416 S wurde deshalb nicht zugesprochen, weil die auch dort klagende Partei nicht habe nachweisen können, dass die Krankenversicherungsbeiträge zurückzuzahlen gewesen wären.
Die klagende Partei machte nun im vorliegenden Verfahren geltend, sie habe durch das teilweise objektiv unrichtige Gutachten des Beklagten im 1.Vorverfahren einen Schaden (fremde und eigenen Verfahrenskosten des 2.Vorverfahrens) erlitten, weil sie allein auf dessen Richtigkeit vertrauend das 2.Vorverfahren angestrengt und verloren habe. Die Vorinstanzen verneinten u.a. einen Sorgfaltsverstoß des Beklagten und wiesen das Klagebegehren ab.
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei ist aus folgenden Erwägungen nicht zulässig.