Die von der zweiten Instanz - wegen fehlender Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob und unter welchen Umständen eine Prozesspartei von einem gerichtlichen SV von ihr bereits bezahlte SV-Gebühren zurückfordern könne - zugelassene Revision der klagenden Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Im Rechtsmittel macht die klagende Partei im Wesentlichen geltend, das Gutachten des Beklagten hätte durch sein sittenwidriges Verhalten ("begründete Ablehnung und Enthebung des Amtes") nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Die gutachterliche Leistung wäre nicht untergegangen, wenn der SV nicht befangen gewesen, sein Gutachten nicht falsch oder überhaupt ein SV beigezogen worden wäre. Entscheidend sei, dass das Fehlverhalten des Beklagten die konkreten SV-Leistungen bzw den SV-Aufwand vernichtet habe. Für den Bereich der rechtsberatenden Berufe werde in stRsp zu Recht die Meinung vertreten, bezahltes Honorar sei aus dem Titel des Schadenersatzes rückforderbar, wenn die Leistung mit auch bloß fahrlässig herbeigeführten Kunstfehlern behaftet sei, sofern dies die Wertlosigkeit der Tätigkeit nach sich ziehe. Hier scheide auch die Berufung auf rechtmäßiges Alternativverhalten aus, weil sich niemand einen befangenen bzw einen vorsätzlich ein falsches Gutachten erstattenden SV im Verfahren gefallen lassen müsse. Aufgrund unrichtiger Rechtsansicht der Vorinstanzen seien die maßgeblichen Feststellungen, insbesondere zur Pflichtwidrigkeit des Beklagten nicht getroffen worden.
a) In ihrer Revision kommt die klagende Partei auf den in erster Instanz erkennbar geltend gemachten Rechtsgrund der Nichterfüllung eines Werkvertrags durch den Beklagten nicht mehr zurück. Schon in der Entscheidung SZ 16/51 hat der Oberste Gerichtshof in Anlehnung an eine Entscheidung des Reichsgerichts aus 1915 ausgesprochen, der SV übe im gerichtlichen Verfahren seine Tätigkeit auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Auftrags aus. Dieselbe Auffassung vertrat das OLG Wien in mehreren Entscheidungen (Nachweise bei Krammer/Schmidt, SDG und GebAG 19753 § 38 E 1). Dass der Sachverständige zwar vom Gericht bestellt wird, aber trotzdem kein Organ der Gerichtsbarkeit ist, weshalb der Bund für einen Schaden, den ein solcher SV durch ein rechtswidriges Verhalten wen immer schuldhaft zufügt, nach dem AHG nicht haftet, entspricht bisheriger und neuester Rsp (1 Ob 1/01f = JBl 2001, 788 [Rummel]).a) In ihrer Revision kommt die klagende Partei auf den in erster Instanz erkennbar geltend gemachten Rechtsgrund der Nichterfüllung eines Werkvertrags durch den Beklagten nicht mehr zurück. Schon in der Entscheidung SZ 16/51 hat der Oberste Gerichtshof in Anlehnung an eine Entscheidung des Reichsgerichts aus 1915 ausgesprochen, der SV übe im gerichtlichen Verfahren seine Tätigkeit auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Auftrags aus. Dieselbe Auffassung vertrat das OLG Wien in mehreren Entscheidungen (Nachweise bei Krammer/Schmidt, SDG und GebAG 19753 Paragraph 38, E 1). Dass der Sachverständige zwar vom Gericht bestellt wird, aber trotzdem kein Organ der Gerichtsbarkeit ist, weshalb der Bund für einen Schaden, den ein solcher SV durch ein rechtswidriges Verhalten wen immer schuldhaft zufügt, nach dem AHG nicht haftet, entspricht bisheriger und neuester Rsp (1 Ob 1/01f = JBl 2001, 788 [Rummel]).
b) Nach stRsp haftet der vom Gericht bestellte Sachverständige den
Prozessparteien gegenüber persönlich nach §§ 1295, 1299 ABGB für die
Folgen eines im Rechtsstreit schuldhaft abgegebenen unrichtigen
Gutachtens (SZ 11/225 = JBl 1930, 190; SZ 50/98 = EvBl 1978/189; SZ
57/105 [dazu Nowotny in JBl 1987, 282] uva, zuletzt 5 Ob 18/00h = JBl
2001, 227; RIS-Justiz RS0026316, RS0026319, RS0026360). Welser
(Sachverständigenhaftung und Insolvenzverfahren, in NZ 1984, 92 ff)
geht dazu von einer Verantwortlichkeit des gerichtlich bestellten SV
gegenüber den Parteien eines Verfahrens nach Vertragsgrundsätzen
durch die verfahrensrechtliche Sonderbeziehung, in der er zu diesen
Parteien steht, aus. Ob einer Prozesspartei durch ein solches
schuldhaftes Fehlverhalten des SV ein Schaden entstanden ist, ist
jedenfalls danach zu beurteilen, ob die Entscheidung im
Anlassverfahren günstiger ausgefallen wäre, wenn der SV dort in allen von ihm begutachteten Fragen ein richtiges Gutachten abgegeben hätte (SZ 50/98 ua). Bei der Lösung der Frage, ob die Unrichtigkeit des Gutachtens eines gerichtlich bestellten SV maßgebend für die die Prozesspartei beschwerende gerichtliche Entscheidung war, ob also - mit anderen Worten - das Gericht dann, wenn der SV ein sachlich richtiges Gutachten erstattet hätte, eine andere oder die gleiche Sachentscheidung getroffen hätte, handelt es sich um die Beurteilung der natürlichen Kausalität des Fehlverhaltens des SV für den der Prozesspartei entstandenen Schaden. Ob aber der natürliche Kausalzusammenhang gegeben ist, ist nach stRsp eine reine Tatfrage, deren Lösung durch die Vorinstanzen im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden kann (SZ 51/66 mwN; 8 Ob 505/86 ua). Im hier zu beurteilenden Vorprozess kam es zu keiner gerichtlichen Entscheidung. Die Frage, ob ein allfälliges schuldhaftes Verhalten des Beklagten kausal für den behaupteten Vermögensschaden (in casu:
Zahlung der vom Beklagten verzeichneten und ihm rechtskräftig zugesprochenen Gebühren) war, ist nach der juristischen Kausalität als Rechtsfrage an Hand der maßgeblichen Vorschriften des GebAG 1975 zu beurteilen. Der Gebührenanspruch des SV ergibt sich aus den §§ 1, 24 ff GebAG 1975. Dabei sind die Gebühren - anders als dies im Vorprozess geschah - erst nach Abschluss der gutachterlichen Tätigkeit zu bestimmen (§ 38 Abs 1 erster Satz, § 39 GebAG 1975; vgl dazu auch Krammer/Schmidt aaO § 38 E Nr 13); vorher ist nur die Gewährung von Vorschüssen zulässig (§ 26 GebAG 1975). Einschränkungen für den Zuspruch von Gebühren enthält § 25 GebAG 1975 idFd hier maßgeblichen GebAG-Novelle 1994 BGBl 1994/623. Dessen Abs 3 lautet:Zahlung der vom Beklagten verzeichneten und ihm rechtskräftig zugesprochenen Gebühren) war, ist nach der juristischen Kausalität als Rechtsfrage an Hand der maßgeblichen Vorschriften des GebAG 1975 zu beurteilen. Der Gebührenanspruch des SV ergibt sich aus den Paragraphen eins, 24, ff GebAG 1975. Dabei sind die Gebühren - anders als dies im Vorprozess geschah - erst nach Abschluss der gutachterlichen Tätigkeit zu bestimmen (Paragraph 38, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 39, GebAG 1975; vergleiche dazu auch Krammer/Schmidt aaO Paragraph 38, E Nr 13); vorher ist nur die Gewährung von Vorschüssen zulässig (Paragraph 26, GebAG 1975). Einschränkungen für den Zuspruch von Gebühren enthält Paragraph 25, GebAG 1975 idFd hier maßgeblichen GebAG-Novelle 1994 BGBl 1994/623. Dessen Absatz 3, lautet:
Ist die Tätigkeit des Sachverständigen aus seinem Verschulden unvollendet geblieben, so hat er keinen, sonst nur einen Anspruch auf die seiner unvollendeten Tätigkeit entsprechende Gebühr. Hat der Sachverständige aus seinem Verschulden seine Tätigkeit nicht innerhalb der vom Gericht festgelegten Frist erbracht oder sein Gutachten so mangelhaft abgefasst, dass es nur deshalb einer Erörterung bedarf, so ist die Gebühr für Mühewaltung nach richterlichem Ermessen unter Bedachtnahme auf das den Sachverständigen treffende Verschulden, die Dringlichkeit des Verfahrens, das Ausmaß der Verzögerung und den Umfang der erforderlichen Erörterungen um insgesamt bis zu einem Viertel zu mindern.
Danach ist somit die Gebühr des SV dann entsprechend zu mindern, wenn er sein Gutachten entweder nicht vollständig oder verspätet erstattete. Das Ziel der GebAG-Novelle 1994, die Erstellung der SV-Gutachten zu beschleunigen und das Erfordernis nicht notwendiger Erörterungen möglichst hintanzuhalten, sollte dadurch erreicht werden, dass die Gebühr für Mühewaltung nach richterlichem Ermessen zu mindern ist, wenn der SV eine Verzögerung seiner Tätigkeit oder die Erörterungsbedürftigkeit seines Gutachtens zu vertreten und sie verschuldet hat (RV zur GebAG-Novelle 1994, 1554 BlgNR 18. GP, 8; Krammer/Schmidt aaO § 25 Anm 11). Auf seine inhaltliche Richtigkeit sollte das Gutachten im Gebührenbestimmungsverfahren auch nach der GebAG-Novelle 1994 nicht zu prüfen sein (Krammer/Schmidt aaO § 25 Anm 11); nach der stRsp der Rekursgerichte soll im Rahmen der Gebührenbemessung nicht über Schlüssigkeit, Beweiskraft, Tunlichkeit und Nachvollziehbarkeit eines Gutachten abgesprochen werden, weil dies die richterliche Beweiswürdigung anlässlich der Endentscheidung präjudizieren würde (Krammer/Schmidt aaO § 25 E Nr 101 ff). Die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens ist somit grundsätzlich nicht Voraussetzung für den Gebührenanspruch. Nach den Materialien der GebAG-Novelle 1994 sollte aber die bisherige Rsp der Rekurssenate, wonach für völlig unbrauchbare Gutachten kein Gebührenanspruch zustehe, unberührt bleiben; derartige Gutachten seien auch weiterhin nicht als Erfüllung des Auftrags des Gerichts anzusehen (Krammer/Schmidt aaO § 25 Anm 11 und E Nr 108). Insoweit haben daher die Vorinstanzen die Kausalität des dem Beklagten vorgeworfenen Verhaltens für den geltend gemachten Schaden zu Recht verneint. Dass die umfangreiche Gutachtertätigkeit des Beklagten völlig unbrauchbar iS einer absoluten Wertlosigkeit gewesen wäre, entspricht weder dem Prozessvorbringen der klagenden Partei im Vorprozess noch im vorliegenden Schadenersatzprozess.Danach ist somit die Gebühr des SV dann entsprechend zu mindern, wenn er sein Gutachten entweder nicht vollständig oder verspätet erstattete. Das Ziel der GebAG-Novelle 1994, die Erstellung der SV-Gutachten zu beschleunigen und das Erfordernis nicht notwendiger Erörterungen möglichst hintanzuhalten, sollte dadurch erreicht werden, dass die Gebühr für Mühewaltung nach richterlichem Ermessen zu mindern ist, wenn der SV eine Verzögerung seiner Tätigkeit oder die Erörterungsbedürftigkeit seines Gutachtens zu vertreten und sie verschuldet hat Regierungsvorlage zur GebAG-Novelle 1994, 1554 BlgNR 18. GP, 8; Krammer/Schmidt aaO Paragraph 25, Anmerkung 11). Auf seine inhaltliche Richtigkeit sollte das Gutachten im Gebührenbestimmungsverfahren auch nach der GebAG-Novelle 1994 nicht zu prüfen sein (Krammer/Schmidt aaO Paragraph 25, Anmerkung 11); nach der stRsp der Rekursgerichte soll im Rahmen der Gebührenbemessung nicht über Schlüssigkeit, Beweiskraft, Tunlichkeit und Nachvollziehbarkeit eines Gutachten abgesprochen werden, weil dies die richterliche Beweiswürdigung anlässlich der Endentscheidung präjudizieren würde (Krammer/Schmidt aaO Paragraph 25, E Nr 101 ff). Die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens ist somit grundsätzlich nicht Voraussetzung für den Gebührenanspruch. Nach den Materialien der GebAG-Novelle 1994 sollte aber die bisherige Rsp der Rekurssenate, wonach für völlig unbrauchbare Gutachten kein Gebührenanspruch zustehe, unberührt bleiben; derartige Gutachten seien auch weiterhin nicht als Erfüllung des Auftrags des Gerichts anzusehen (Krammer/Schmidt aaO Paragraph 25, Anmerkung 11 und E Nr 108). Insoweit haben daher die Vorinstanzen die Kausalität des dem Beklagten vorgeworfenen Verhaltens für den geltend gemachten Schaden zu Recht verneint. Dass die umfangreiche Gutachtertätigkeit des Beklagten völlig unbrauchbar iS einer absoluten Wertlosigkeit gewesen wäre, entspricht weder dem Prozessvorbringen der klagenden Partei im Vorprozess noch im vorliegenden Schadenersatzprozess.
c) Gemäß § 355 Abs 1 ZPO können SV aus den selben Gründen abgelehnt werden, welche zur Ablehnung eines Richters berechtigen, jedoch kann die Ablehnung nicht darauf gegründet werden, dass der SV früher in derselben Rechtssache als Zeuge vernommen wurde. Die Ablehnungserklärung ist bei dem Prozessgerichte ... vor dem Beginn der Beweisaufnahme und bei schriftlicher Begutachtung vor erfolgter Einreichung des Gutachtens mittels Schriftsatzes oder mündlich anzubringen. Später kann eine Ablehnung nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines unübersteiglichen Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte (§ 355 Abs 2 ZPO). Wird dem Ablehnungsantrag stattgegeben, hat das Gericht einen anderen SV zu bestellen; ein schon erstattetes Gutachten darf nicht berücksichtigt werden (5 Ob 176/73 = EvBl 1974/66 uva E zu RIS-Justiz RS0040667; Rechberger in Rechberger2, § 356 ZPO Rz 6). Demnach kämen dadurch frustrierte Aufwendungen als der Partei entstandener Schaden in Betracht (vgl 1 Ob 3/92 = SZ 65/125 zur Aufhebung eines Verfahrensabschnitts wegen erfolgreicher Ablehnung eines Richters als nichtig). Die klagende Partei hat aber die behauptete "Befangenheit" des Beklagten in ihrem 2. Ablehnungsantrag des Vorprozesses - der 1. Ablehnungsantrag wurde ja rechtskräftig abgewiesen - gar nicht mit Befangenheitsgründen iSd § 355 Abs 1 ZPO iVm §§ 19 f JN begründet, sondern mit der behaupteten Unrichtigkeit der Gutachten des Beklagten, was aber keinen Grund für eine Befangenheit, sondern für einen Antrag auf neuerliche Begutachtung bzw weitere Begutachtung durch andere Sachverständige nach § 362 Abs 2 ZPO darstellt. Inhaltlich hat der Erstrichter den Antrag der klagenden Partei ungeachtet der Verwendung des Wortes "befangen" in seinen Beschlüssen ON 150 und ON 164 nach dem Inhalt seiner Begründung zweifellos auch so verstanden. Damit kann aber auch nicht gesagt werden, dass es sich bei den Leistungen der klagende Partei für SV-Gebühren des Beklagten im Vorprozess um frustrierte Aufwendungen wegen Enthebung des Beklagten als SV aufgrund Befangenheit handeln würde. Zu aufgelaufenen Gebühren weiterer Sachverständiger, die durch ein unrichtiges oder auch unvollständig gebliebenes Gutachten des Beklagten adäquat verursacht worden wären, ist es aber im Vorprozess nicht gekommen.c) Gemäß Paragraph 355, Absatz eins, ZPO können SV aus den selben Gründen abgelehnt werden, welche zur Ablehnung eines Richters berechtigen, jedoch kann die Ablehnung nicht darauf gegründet werden, dass der SV früher in derselben Rechtssache als Zeuge vernommen wurde. Die Ablehnungserklärung ist bei dem Prozessgerichte ... vor dem Beginn der Beweisaufnahme und bei schriftlicher Begutachtung vor erfolgter Einreichung des Gutachtens mittels Schriftsatzes oder mündlich anzubringen. Später kann eine Ablehnung nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines unübersteiglichen Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte (Paragraph 355, Absatz 2, ZPO). Wird dem Ablehnungsantrag stattgegeben, hat das Gericht einen anderen SV zu bestellen; ein schon erstattetes Gutachten darf nicht berücksichtigt werden (5 Ob 176/73 = EvBl 1974/66 uva E zu RIS-Justiz RS0040667; Rechberger in Rechberger2, Paragraph 356, ZPO Rz 6). Demnach kämen dadurch frustrierte Aufwendungen als der Partei entstandener Schaden in Betracht vergleiche 1 Ob 3/92 = SZ 65/125 zur Aufhebung eines Verfahrensabschnitts wegen erfolgreicher Ablehnung eines Richters als nichtig). Die klagende Partei hat aber die behauptete "Befangenheit" des Beklagten in ihrem 2. Ablehnungsantrag des Vorprozesses - der 1. Ablehnungsantrag wurde ja rechtskräftig abgewiesen - gar nicht mit Befangenheitsgründen iSd Paragraph 355, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 19, f JN begründet, sondern mit der behaupteten Unrichtigkeit der Gutachten des Beklagten, was aber keinen Grund für eine Befangenheit, sondern für einen Antrag auf neuerliche Begutachtung bzw weitere Begutachtung durch andere Sachverständige nach Paragraph 362, Absatz 2, ZPO darstellt. Inhaltlich hat der Erstrichter den Antrag der klagenden Partei ungeachtet der Verwendung des Wortes "befangen" in seinen Beschlüssen ON 150 und ON 164 nach dem Inhalt seiner Begründung zweifellos auch so verstanden. Damit kann aber auch nicht gesagt werden, dass es sich bei den Leistungen der klagende Partei für SV-Gebühren des Beklagten im Vorprozess um frustrierte Aufwendungen wegen Enthebung des Beklagten als SV aufgrund Befangenheit handeln würde. Zu aufgelaufenen Gebühren weiterer Sachverständiger, die durch ein unrichtiges oder auch unvollständig gebliebenes Gutachten des Beklagten adäquat verursacht worden wären, ist es aber im Vorprozess nicht gekommen.
d) Dass der Beklagte einen tatsächlich vorliegenden und für ihn erkennbaren Befangenheitsgrund nicht schon vor der Erstattung seines Gutachtens gegenüber dem Gericht bekannt gab, worin eine schuldhafte Verletzung einer Rechtspflicht gesehen werden kann (vgl Fasching, Kommentar III 487), hat die klagende Partei nie zum Gegenstand ihres Vorbingens gemacht. Auf die Frage, ob sich die klagende Partei gegen die abschnittsweise § 38 GebAG widersprechende Gebührenbestimmung zur Wehr hätten setzen müssen, kommt es nicht mehr an.d) Dass der Beklagte einen tatsächlich vorliegenden und für ihn erkennbaren Befangenheitsgrund nicht schon vor der Erstattung seines Gutachtens gegenüber dem Gericht bekannt gab, worin eine schuldhafte Verletzung einer Rechtspflicht gesehen werden kann vergleiche Fasching, Kommentar römisch drei 487), hat die klagende Partei nie zum Gegenstand ihres Vorbingens gemacht. Auf die Frage, ob sich die klagende Partei gegen die abschnittsweise Paragraph 38, GebAG widersprechende Gebührenbestimmung zur Wehr hätten setzen müssen, kommt es nicht mehr an.
Der Revision ist demnach nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.