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Rechtssatz RS0049968×

Rechtssatz RS0049968

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0049968

Entscheidungsdatum

19.12.2012

Rechtssatz

Wird ein Verfahrensabschnitt infolge erfolgreicher Ablehnung eines Richters als nichtig aufgehoben, dann bilden die für diesen Abschnitt frustriert (sinnlos gewordenen) Aufwendungen in der Honorarforderung des Parteienvertreters - einschließlich der aus den AHG begründeten - einen Schaden für die Prozeßpartei. Adäquat kausal sind dabei in diesen Verfahrensabschnitt fallenden - als durch die Ablehnung betroffenen - Kosten und nicht nur die Kosten für die Verfahrenshandlungen, die ab Eintritt eines Ablehnungsgrundes durch den Richter gesetzt werden. Der Schaden besteht nicht in den durch die Ablehnung des Richters und Nichtigerklärung eines Verfahrensabschnittes erforderlich werdenden zusätzlichen Kosten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 3/92
    Entscheidungstext OGH 07.10.1992 1 Ob 3/92
    Veröff: SZ 65/125
  • 1 Ob 33/95
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 33/95
    Auch; nur: Wird ein Verfahrensabschnitt infolge erfolgreicher Ablehnung eines Richters als nichtig aufgehoben, dann bilden die für diesen Abschnitt frustriert (sinnlos gewordenen) Aufwendungen in der Honorarforderung des Parteienvertreters - einschließlich der aus den AHG begründeten - einen Schaden für die Prozeßpartei. (T1)
  • 3 Ob 284/01p
    Entscheidungstext OGH 18.07.2002 3 Ob 284/01p
    Auch; nur: Wird ein Verfahrensabschnitt infolge erfolgreicher Ablehnung eines Richters als nichtig aufgehoben, dann bilden die für diesen Abschnitt frustriert (sinnlos gewordenen) Aufwendungen einen Schaden für die Prozeßpartei. (T2)
  • 6 Ob 238/12m
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 6 Ob 238/12m
    Vgl; Beisatz: Liegt die schädigende Handlung in der Veranlassung einer erfolgreichen Ablehnung, so kann der auf Ersatz von Kosten des deshalb für nichtig erklärten Verfahrens (Abschnittes) gerichtete Schadenersatzanspruch nicht mit der Begründung verneint werden, dass der Geschädigte einen öffentlich‑rechtlichen Kostenersatzanspruch nach der ZPO hätte. (T3); Beisatz: Hier: Mangelnde Verwertbarkeit des Gutachtens, weil der Sachverständige auf sein Naheverhältnis zu einer der Parteien nicht hingewiesen hat. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0049968

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2013

Dokumentnummer

JJR_19921007_OGH0002_0010OB00003_9200000_004