Entscheidungsgründe:
Der Kläger befindet sich wegen des Ausspruchs einer mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 2.7.1986 über ihn verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe zum Strafvollzug in der Justizanstalt M*****.
Er begehrte aus dem Titel der Amtshaftung von der beklagten Partei letztlich die Bezahlung von S 150.414,40 sA. Im Zuge des Strafvollzugs seien Organe der beklagten Partei bestrebt gewesen, sich durch rechtswidrige Zensurmaßnahmen Kenntnis vom Inhalt der zwischen ihm und seinen Rechtsbeiständen geführten Korrespondenz zu verschaffen. Am 8.2.1989 sei ein Antrag des Klägers, die Korrespondenz mit seinen Rechtsanwälten von Zensurmaßnahmen auszunehmen, abgewiesen worden. Diese Entscheidung sei mit Bescheid des Bundesministeriums für Justiz vom 19.8.1989 unter Hinweis auf § 90 Abs 1 StVG bestätigt worden. Am 18. und 19.12.1991 seien die von mit Vollmacht ausgestatteten Rechtsanwälten an den Kläger adressierten Briefe von Organen der beklagten Partei geöffnet worden. Gegen diese Maßnahme habe der Kläger Beschwerde erhoben und beantragt, daß angeordnet werde, die Korrespondenz des Klägers mit seinen Rechtsbeiständen von jeder Zensur freizuhalten. Der Antrag sei von der Leiterin der Justizanstalt M***** mit Entscheidung vom 3.9.1992 abgewiesen worden, der Beschwerde sei mit Entscheidung des Bundesministeriums für Justiz vom selben Tag nicht Folge gegeben worden. Gegen die abweisliche Entscheidung der Leiterin der Justizanstalt M***** habe der Kläger abermals Beschwerde erhoben; dieser sei mit Bescheid vom 20.11.1992 nicht Folge gegeben worden. Gegen die Bescheide des Bundesministeriums für Justiz vom 3.9. und vom 20.11.1992 habe der Kläger Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Darin habe er gerügt, daß die verfügten Zensurmaßnahmen dem Art 8 Abs 1 EMRK widersprächen. Der Verfassungsgerichtshof habe ein Gesetzesprüfungsverfahren in bezug auf § 90 Abs 1 vierter Satz StVG eingeleitet. Schließlich sei die genannte Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben worden. Zur Wahrung seiner Rechte habe der Kläger weiters am 25.11.1992 eine Beschwerde gemäß Art 25 EMRK bei der Europäischen Kommission für Menschenrechte (EKMR) erhoben. In dieser sei geltend gemacht worden, daß der Bescheid des Bundesministeriums für Justiz vom 20.11.1992 in die durch Art 8 Abs 1 EMRK verbrieften Rechte eingreife. Die Kommission habe seine Beschwerde angenommen. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Kosten seines Einschreitens vor den Justizverwaltungsbehörden und vor dem Verfassungsgerichtshof in der Höhe von insgesamt S 117.996,-- abzüglich der ihm vom Verfassungsgerichtshof bereits zuerkannten Kosten von S 30.000,-- sowie die Kosten seines Einschreitens vor der EKMR im Betrag von S 62.418,40. Bezüglich der Kosten habe der Kläger mit seinem anwaltlichen Vertreter die Anwendung der Autonomen Honorarrichtlinien für Rechtsanwälte (AHR) und damit eine Bemessungsgrundlage von S 300.000,-- vereinbart.Er begehrte aus dem Titel der Amtshaftung von der beklagten Partei letztlich die Bezahlung von S 150.414,40 sA. Im Zuge des Strafvollzugs seien Organe der beklagten Partei bestrebt gewesen, sich durch rechtswidrige Zensurmaßnahmen Kenntnis vom Inhalt der zwischen ihm und seinen Rechtsbeiständen geführten Korrespondenz zu verschaffen. Am 8.2.1989 sei ein Antrag des Klägers, die Korrespondenz mit seinen Rechtsanwälten von Zensurmaßnahmen auszunehmen, abgewiesen worden. Diese Entscheidung sei mit Bescheid des Bundesministeriums für Justiz vom 19.8.1989 unter Hinweis auf Paragraph 90, Absatz eins, StVG bestätigt worden. Am 18. und 19.12.1991 seien die von mit Vollmacht ausgestatteten Rechtsanwälten an den Kläger adressierten Briefe von Organen der beklagten Partei geöffnet worden. Gegen diese Maßnahme habe der Kläger Beschwerde erhoben und beantragt, daß angeordnet werde, die Korrespondenz des Klägers mit seinen Rechtsbeiständen von jeder Zensur freizuhalten. Der Antrag sei von der Leiterin der Justizanstalt M***** mit Entscheidung vom 3.9.1992 abgewiesen worden, der Beschwerde sei mit Entscheidung des Bundesministeriums für Justiz vom selben Tag nicht Folge gegeben worden. Gegen die abweisliche Entscheidung der Leiterin der Justizanstalt M***** habe der Kläger abermals Beschwerde erhoben; dieser sei mit Bescheid vom 20.11.1992 nicht Folge gegeben worden. Gegen die Bescheide des Bundesministeriums für Justiz vom 3.9. und vom 20.11.1992 habe der Kläger Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Darin habe er gerügt, daß die verfügten Zensurmaßnahmen dem Artikel 8, Absatz eins, EMRK widersprächen. Der Verfassungsgerichtshof habe ein Gesetzesprüfungsverfahren in bezug auf Paragraph 90, Absatz eins, vierter Satz StVG eingeleitet. Schließlich sei die genannte Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben worden. Zur Wahrung seiner Rechte habe der Kläger weiters am 25.11.1992 eine Beschwerde gemäß Artikel 25, EMRK bei der Europäischen Kommission für Menschenrechte (EKMR) erhoben. In dieser sei geltend gemacht worden, daß der Bescheid des Bundesministeriums für Justiz vom 20.11.1992 in die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK verbrieften Rechte eingreife. Die Kommission habe seine Beschwerde angenommen. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Kosten seines Einschreitens vor den Justizverwaltungsbehörden und vor dem Verfassungsgerichtshof in der Höhe von insgesamt S 117.996,-- abzüglich der ihm vom Verfassungsgerichtshof bereits zuerkannten Kosten von S 30.000,-- sowie die Kosten seines Einschreitens vor der EKMR im Betrag von S 62.418,40. Bezüglich der Kosten habe der Kläger mit seinem anwaltlichen Vertreter die Anwendung der Autonomen Honorarrichtlinien für Rechtsanwälte (AHR) und damit eine Bemessungsgrundlage von S 300.000,-- vereinbart.
Die beklagte Partei wendete ein, die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Bestimmung sei für die gesetzmäßige Entscheidung durch eines ihrer Organe ohne Relevanz. Der Kläger behaupte nicht, daß die Bescheide des Bundesministeriums für Justiz gegen § 90 StVG verstoßen hätten. Es bestehe mangels rechtswidrigen schuldhaften Organverhaltens kein Amtshaftungsanspruch. Das Verfahren gemäß Art 25 EMRK habe nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gedient, weil der innerstaatliche Rechtszug nicht ausgeschöpft worden sei; das Verfahren vor der EKMR sei nämlich bereits vor Ergehen der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes eingeleitet worden. Darüber hinaus sei nicht die gesamte zwischen dem Kläger und seinen Rechtsbeiständen geführte Korrespondenz geöffnet und gelesen worden. Insbesondere habe die beklagte Partei nicht den Versuch unternommen, sich (rechtswidrigerweise) Kenntnis vom Inhalt dieser Korrespondenz zu verschaffen. Die vor den Justizverwaltungsbehörden aufgelaufenen Kosten seien nicht nach den AHR, sondern nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) zu honorieren.Die beklagte Partei wendete ein, die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Bestimmung sei für die gesetzmäßige Entscheidung durch eines ihrer Organe ohne Relevanz. Der Kläger behaupte nicht, daß die Bescheide des Bundesministeriums für Justiz gegen Paragraph 90, StVG verstoßen hätten. Es bestehe mangels rechtswidrigen schuldhaften Organverhaltens kein Amtshaftungsanspruch. Das Verfahren gemäß Artikel 25, EMRK habe nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gedient, weil der innerstaatliche Rechtszug nicht ausgeschöpft worden sei; das Verfahren vor der EKMR sei nämlich bereits vor Ergehen der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes eingeleitet worden. Darüber hinaus sei nicht die gesamte zwischen dem Kläger und seinen Rechtsbeiständen geführte Korrespondenz geöffnet und gelesen worden. Insbesondere habe die beklagte Partei nicht den Versuch unternommen, sich (rechtswidrigerweise) Kenntnis vom Inhalt dieser Korrespondenz zu verschaffen. Die vor den Justizverwaltungsbehörden aufgelaufenen Kosten seien nicht nach den AHR, sondern nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) zu honorieren.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es stellte fest, am 18. und 19.12.1991 seien an den Kläger adressierte Briefsendungen, unter anderem solche seiner Rechtsanwälte, geöffnet und kontrolliert worden. Der Kläger habe gegen diese Maßnahme Beschwerde erhoben und beantragt, daß angeordnet werde, die ein- und ausgehende Korrespondenz des Klägers mit von ihm bevollmächtigten Rechtsanwälten von jeder Zensur auszunehmen. Die Beschwerde sei mit Bescheid des Bundesministeriums für Justiz, der Antrag mit Bescheid der Leiterin der Justizanstalt M*****, jeweils vom 3.9.1992, abgewiesen worden. Das Bundesministerium für Justiz habe der gegen den Bescheid der Leiterin der Justizanstalt M***** erhobenen Beschwerde des Klägers mit Bescheid vom 20.11.1992 nicht Folge gegeben. Gegen die Bescheide des Bundesministeriums für Justiz habe der Kläger Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof ergriffen, in welchen er die Verletzung des Art 8 Abs 1 EMRK behauptete. Der Verfassungsgerichtshof habe beschlossen, § 90 Abs 1 vierter Satz StVG auf seine Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen. Mit Erkenntnis vom 2.12.1993 habe er diese Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben. Auf dieser Grundlage seien die Bescheide des Bundesministeriums für Justiz vom 3.9. und vom 20.11.1992 vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden. Insgesamt seien in den beiden vor dem Verfassungsgerichtshof geführten Verfahren dem Kläger Kosten von S 30.000,-- zugesprochen worden.Es stellte fest, am 18. und 19.12.1991 seien an den Kläger adressierte Briefsendungen, unter anderem solche seiner Rechtsanwälte, geöffnet und kontrolliert worden. Der Kläger habe gegen diese Maßnahme Beschwerde erhoben und beantragt, daß angeordnet werde, die ein- und ausgehende Korrespondenz des Klägers mit von ihm bevollmächtigten Rechtsanwälten von jeder Zensur auszunehmen. Die Beschwerde sei mit Bescheid des Bundesministeriums für Justiz, der Antrag mit Bescheid der Leiterin der Justizanstalt M*****, jeweils vom 3.9.1992, abgewiesen worden. Das Bundesministerium für Justiz habe der gegen den Bescheid der Leiterin der Justizanstalt M***** erhobenen Beschwerde des Klägers mit Bescheid vom 20.11.1992 nicht Folge gegeben. Gegen die Bescheide des Bundesministeriums für Justiz habe der Kläger Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof ergriffen, in welchen er die Verletzung des Artikel 8, Absatz eins, EMRK behauptete. Der Verfassungsgerichtshof habe beschlossen, Paragraph 90, Absatz eins, vierter Satz StVG auf seine Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen. Mit Erkenntnis vom 2.12.1993 habe er diese Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben. Auf dieser Grundlage seien die Bescheide des Bundesministeriums für Justiz vom 3.9. und vom 20.11.1992 vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden. Insgesamt seien in den beiden vor dem Verfassungsgerichtshof geführten Verfahren dem Kläger Kosten von S 30.000,-- zugesprochen worden.
Rechtlich meinte das Erstgericht, bei der Prüfung der Frage der Rechtswidrigkeit des Verhaltens von Organen müsse von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Rechtslage ausgegangen werden. Einen Verstoß gegen § 90 Abs 1 vierter Satz StVG, insbesondere eine unvertretbare Auslegung, habe der Kläger nicht behauptet. Aus der Vollziehung eines gehörig kundgemachten, in Geltung stehenden, wenn auch verfassungswidrigen Gesetzes könne der Kläger Schadenersatzansprüche nicht ableiten. Die EKMR könne gemäß Art 26 EMRK erst nach Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges wegen einer Konventionsverletzung befaßt werden. Der Kläger habe seine Beschwerde an die EKMR bereits zu einem Zeitpunkt eingebracht, zu dem ihm noch ein (außerordentliches) Rechtsmittel, nämlich die Beschwerde nach Art 144 Abs 1 B-VG, an den Verfassungsgerichtshof zur Verfügung gestanden sei. Demnach sei die an die Kommission gerichtete Beschwerde unzulässig gewesen, sie habe nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gedient.Rechtlich meinte das Erstgericht, bei der Prüfung der Frage der Rechtswidrigkeit des Verhaltens von Organen müsse von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Rechtslage ausgegangen werden. Einen Verstoß gegen Paragraph 90, Absatz eins, vierter Satz StVG, insbesondere eine unvertretbare Auslegung, habe der Kläger nicht behauptet. Aus der Vollziehung eines gehörig kundgemachten, in Geltung stehenden, wenn auch verfassungswidrigen Gesetzes könne der Kläger Schadenersatzansprüche nicht ableiten. Die EKMR könne gemäß Artikel 26, EMRK erst nach Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges wegen einer Konventionsverletzung befaßt werden. Der Kläger habe seine Beschwerde an die EKMR bereits zu einem Zeitpunkt eingebracht, zu dem ihm noch ein (außerordentliches) Rechtsmittel, nämlich die Beschwerde nach Artikel 144, Absatz eins, B-VG, an den Verfassungsgerichtshof zur Verfügung gestanden sei. Demnach sei die an die Kommission gerichtete Beschwerde unzulässig gewesen, sie habe nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gedient.
Das Berufungsgericht hob infolge Berufung des Klägers das erstinstanzliche Urteil auf und sprach aus, daß der Rekurs den den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Der Kläger habe sich nicht nur auf die Verfassungswidrigkeit der von ihm angefochtenen Bescheide berufen, sondern ausdrücklich vorgebracht, die Zensur seiner Anwaltspost sei deshalb vorgenommen worden, um seine Strategie im Verfahren vor der EKMR in bezug auf sein Strafverfahren in Erfahrung zu bringen, um entsprechend reagieren zu können. Die Zensur dazu, um die Strategie eines Strafgefangenen in einem vor der EKMR geführten Verfahren auszukundschaften, sei aber auch nach der Rechtslage vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über die Verfassungsmäßigkeit des vierten Satzes des § 90 Abs 1 StVG gesetzwidrig gewesen, weil eine solche Vorgangsweise mit den dort genannten Gründen für eine solche Maßnahme in unlösbarem Widerspruch stehe. Zu diesem Vorbringen seien weder Beweise aufgenommen noch Feststellungen getroffen worden. Deshalb sei das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben. Es könne auch nicht ohne nähere Prüfung davon ausgegangen werden, daß die Beschwerde gemäß Art 26 EMRK unzulässig gewesen sei und nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gedient habe; sie sei immerhin von der Kommission angenommen worden. Da aus der Vollziehung eines geltenden, wenn auch verfassungswidrigen Gesetzes durch eine Verwaltungsbehörde ein Amtshaftungsanspruch nicht abgeleitet werden könne, sei zu prüfen, ob und inwieweit die vom Kläger seinem Ersatzanspruch zugrundegelegten Verfahrensschritte im innerstaatlichen Bereich und vor der EKMR bloß die Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit des § 90 Abs 1 StVG zum Gegenstand hatten; derartige Kosten seien nach dem Amtshaftungsgesetz (AHG) nicht zu ersetzen. Die Höhe der der beklagten Partei allenfalls zu ersetzenden Kosten richte sich nach den Bestimmungen der §§ 40 ff ZPO iVm den Bestimmungen des RATG; Vereinbarungen zwischen dem Kläger und seinem Rechtsvertreter auf Entlohnung nach den AHR seien bedeutungslos.Das Berufungsgericht hob infolge Berufung des Klägers das erstinstanzliche Urteil auf und sprach aus, daß der Rekurs den den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Der Kläger habe sich nicht nur auf die Verfassungswidrigkeit der von ihm angefochtenen Bescheide berufen, sondern ausdrücklich vorgebracht, die Zensur seiner Anwaltspost sei deshalb vorgenommen worden, um seine Strategie im Verfahren vor der EKMR in bezug auf sein Strafverfahren in Erfahrung zu bringen, um entsprechend reagieren zu können. Die Zensur dazu, um die Strategie eines Strafgefangenen in einem vor der EKMR geführten Verfahren auszukundschaften, sei aber auch nach der Rechtslage vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über die Verfassungsmäßigkeit des vierten Satzes des Paragraph 90, Absatz eins, StVG gesetzwidrig gewesen, weil eine solche Vorgangsweise mit den dort genannten Gründen für eine solche Maßnahme in unlösbarem Widerspruch stehe. Zu diesem Vorbringen seien weder Beweise aufgenommen noch Feststellungen getroffen worden. Deshalb sei das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben. Es könne auch nicht ohne nähere Prüfung davon ausgegangen werden, daß die Beschwerde gemäß Artikel 26, EMRK unzulässig gewesen sei und nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gedient habe; sie sei immerhin von der Kommission angenommen worden. Da aus der Vollziehung eines geltenden, wenn auch verfassungswidrigen Gesetzes durch eine Verwaltungsbehörde ein Amtshaftungsanspruch nicht abgeleitet werden könne, sei zu prüfen, ob und inwieweit die vom Kläger seinem Ersatzanspruch zugrundegelegten Verfahrensschritte im innerstaatlichen Bereich und vor der EKMR bloß die Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit des Paragraph 90, Absatz eins, StVG zum Gegenstand hatten; derartige Kosten seien nach dem Amtshaftungsgesetz (AHG) nicht zu ersetzen. Die Höhe der der beklagten Partei allenfalls zu ersetzenden Kosten richte sich nach den Bestimmungen der Paragraphen 40, ff ZPO in Verbindung mit den Bestimmungen des RATG; Vereinbarungen zwischen dem Kläger und seinem Rechtsvertreter auf Entlohnung nach den AHR seien bedeutungslos.
Der Rekurs der beklagten Partei ist teilweise berechtigt.