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Rechtssatz RS0052999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0052999

Entscheidungsdatum

26.06.2001

Rechtssatz

Verfahrenskosten, die durch Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof (und gemäß Artikel 129, a B - VG in der Fassung BGBl 1988/685 an die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern) gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt entstanden sind, sind kausale Schadensbeseitigungskosten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 3/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 1 Ob 3/95
  • 1 Ob 33/95
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 33/95
    Auch; Beisatz: Der Differenz zwischen den tatsächlich aufgelaufenen Vertretungskosten im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und den vom Verfassungsgerichtshof zugesprochenen Kosten kann grundsätzlich als Schaden zugebilligt werden. (T1)
  • 1 Ob 2355/96x
    Entscheidungstext OGH 16.12.1996 1 Ob 2355/96x
    Auch; Beisatz: Zwischen den Verfahrenskosten, die bei der Bekämpfung eines rechtswidrigen Bescheids aufgewendet werden müssen, und jenen, die zur Wiedererlangung der staatsbürgerlichen Integrität führen, ist kein Unterschied zu erkennen. Letztere Kosten dienen daher der Durchsetzung eines selbständigen, von der Verfassung geschützten Anspruchs und stellen grundsätzlich kausale Schadenbeseitigungskosten dar. (T2)
  • 1 Ob 105/01z
    Entscheidungstext OGH 26.06.2001 1 Ob 105/01z
    Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0052999

Dokumentnummer

JJR_19950425_OGH0002_0010OB00003_9500000_002