Rechtssatz RS0052999
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052999
Entscheidungsdatum
26.06.2001
Rechtssatz
Verfahrenskosten, die durch Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof (und gemäß Art 129 a B - VG idF BGBl 1988/685 an die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern) gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt entstanden sind, sind kausale Schadensbeseitigungskosten.Verfahrenskosten, die durch Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof (und gemäß Artikel 129, a B - VG in der Fassung BGBl 1988/685 an die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern) gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt entstanden sind, sind kausale Schadensbeseitigungskosten.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 3/95
Entscheidungstext OGH 25.04.1995 1 Ob 3/95
- 1 Ob 33/95
Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 33/95
Auch; Beisatz: Der Differenz zwischen den tatsächlich aufgelaufenen Vertretungskosten im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und den vom Verfassungsgerichtshof zugesprochenen Kosten kann grundsätzlich als Schaden zugebilligt werden. (T1)
- 1 Ob 2355/96x
Entscheidungstext OGH 16.12.1996 1 Ob 2355/96x
Auch; Beisatz: Zwischen den Verfahrenskosten, die bei der Bekämpfung eines rechtswidrigen Bescheids aufgewendet werden müssen, und jenen, die zur Wiedererlangung der staatsbürgerlichen Integrität führen, ist kein Unterschied zu erkennen. Letztere Kosten dienen daher der Durchsetzung eines selbständigen, von der Verfassung geschützten Anspruchs und stellen grundsätzlich kausale Schadenbeseitigungskosten dar. (T2)
- 1 Ob 105/01z
Entscheidungstext OGH 26.06.2001 1 Ob 105/01z
Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0052999
Dokumentnummer
JJR_19950425_OGH0002_0010OB00003_9500000_002