Die von der zweiten Instanz nachträglich im Verfahren nach § 508 ZPO zugelassene Revision der Klägerin ist mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Die von der zweiten Instanz nachträglich im Verfahren nach Paragraph 508, ZPO zugelassene Revision der Klägerin ist mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
a) Vorerst ist klarzustellen, dass Gegenstand des Rechtsmittels ausschließlich das Teilurteil der zweiten Instanz ist, mit dem ein Teilanspruch der Klägerin von 38.885,40 S sA abgewiesen wurde. Soweit beide Teile nun von einem Revisionsstreitwert von 52.610,40 S sA ausgehen, entspricht dies nicht der Sachlage. Denn in Ansehung des aufhebenden Teils der zweitinstanzlichen Entscheidung wurde die Zulässigkeit eines Rekurses (§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO) nicht ausgesprochen, auch nicht im Berichtigungsbeschluss nach § 508 ZPO. Einen entsprechenden Rekurs hat die Klägerin inhaltlich auch nicht erhoben.a) Vorerst ist klarzustellen, dass Gegenstand des Rechtsmittels ausschließlich das Teilurteil der zweiten Instanz ist, mit dem ein Teilanspruch der Klägerin von 38.885,40 S sA abgewiesen wurde. Soweit beide Teile nun von einem Revisionsstreitwert von 52.610,40 S sA ausgehen, entspricht dies nicht der Sachlage. Denn in Ansehung des aufhebenden Teils der zweitinstanzlichen Entscheidung wurde die Zulässigkeit eines Rekurses (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO) nicht ausgesprochen, auch nicht im Berichtigungsbeschluss nach Paragraph 508, ZPO. Einen entsprechenden Rekurs hat die Klägerin inhaltlich auch nicht erhoben.
Es stellt sich daher nur die Frage, ob der Bescheid erster Instanz vertretbar war und ob zwei Bescheidbeschwerden der Klägerin der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienten. Die Auffassung, dass der Zuspruch von Kosten für eine Bescheidbeschwerde vom Ergebnis der Antragstellung nach § 11 Abs 1 AHG abhängig sei, wird im Rechtsmittel ebensowenig in Zweifel gezogen wie die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Kosten für die Ergänzung der VfGH-Beschwerde seien kein ersatzfähiger Schaden.Es stellt sich daher nur die Frage, ob der Bescheid erster Instanz vertretbar war und ob zwei Bescheidbeschwerden der Klägerin der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienten. Die Auffassung, dass der Zuspruch von Kosten für eine Bescheidbeschwerde vom Ergebnis der Antragstellung nach Paragraph 11, Absatz eins, AHG abhängig sei, wird im Rechtsmittel ebensowenig in Zweifel gezogen wie die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Kosten für die Ergänzung der VfGH-Beschwerde seien kein ersatzfähiger Schaden.
b) Die Vertretbarkeit einer Rechtsansicht schließt ein Verschulden des Organs des Rechtsträgers und damit das Bestehen eines Amtshaftungsanspruchs aus. Das Verschulden nach § 1 Abs 1 AHG ist iS des bürgerlichen Rechts zu verstehen. Rechtsträger haften nach herrschender Auffassung auch für leichtes, am Maßstab des § 1299 ABGB zu messendes Verschulden ihrer Organe (stRsp, SZ 66/77, 1 Ob 60/98z u. v.a.; Schragel, AHG2 Rz 147; Mader in Schwimann2, § 1 AHG Rz 66 ff mwN). Im Bereich der Rechtsanwendung wie hier schließt aber nicht schon jedes objektiv unrichtige Organverhalten auch schon das amtshaftungsbegründende Verschulden ein. Im Amtshaftungsverfahren ist, anders als im Rechtsmittelverfahren, nicht bloß zu prüfen, ob die beanstandete Entscheidung des Organs richtig war, sondern - wenn deren Unrichtigkeit bejaht werden sollte - auch, ob sie auf einer vertretbaren Rechtsauffassung, somit auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung beruhte (stRsp, zuletzt 1 Ob 60/98z; Schragel aaO Rz 147 mwN; Vrba/Zechner aaO 99 ff; Mader aaO Rz 50, 73, je mwN). Die Prüfung der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung als Verschuldenselement ist aber ganz von den Umständen des Einzelfalls abhängig (1 Ob 60/98z, 1 Ob 302/99i, 1 Ob 200/00v u.a.; RIS-Justiz RS0110837) und entzieht sich deshalb regelmäßig einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.b) Die Vertretbarkeit einer Rechtsansicht schließt ein Verschulden des Organs des Rechtsträgers und damit das Bestehen eines Amtshaftungsanspruchs aus. Das Verschulden nach Paragraph eins, Absatz eins, AHG ist iS des bürgerlichen Rechts zu verstehen. Rechtsträger haften nach herrschender Auffassung auch für leichtes, am Maßstab des Paragraph 1299, ABGB zu messendes Verschulden ihrer Organe (stRsp, SZ 66/77, 1 Ob 60/98z u. v.a.; Schragel, AHG2 Rz 147; Mader in Schwimann2, Paragraph eins, AHG Rz 66 ff mwN). Im Bereich der Rechtsanwendung wie hier schließt aber nicht schon jedes objektiv unrichtige Organverhalten auch schon das amtshaftungsbegründende Verschulden ein. Im Amtshaftungsverfahren ist, anders als im Rechtsmittelverfahren, nicht bloß zu prüfen, ob die beanstandete Entscheidung des Organs richtig war, sondern - wenn deren Unrichtigkeit bejaht werden sollte - auch, ob sie auf einer vertretbaren Rechtsauffassung, somit auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung beruhte (stRsp, zuletzt 1 Ob 60/98z; Schragel aaO Rz 147 mwN; Vrba/Zechner aaO 99 ff; Mader aaO Rz 50, 73, je mwN). Die Prüfung der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung als Verschuldenselement ist aber ganz von den Umständen des Einzelfalls abhängig (1 Ob 60/98z, 1 Ob 302/99i, 1 Ob 200/00v u.a.; RIS-Justiz RS0110837) und entzieht sich deshalb regelmäßig einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.
Eine auffallende Fehlbeurteilung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts über die Vertretbarkeit der im Anlass-Verwaltungsverfahren geäußerten Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde erster Instanz, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, liegt nicht vor. Die Rechtsmittelausführungen, dass "im Bereich des Meldegesetzes der Umstand der meldebehördlichen Meldung keinen zwingenden Rückschluss auf den Umstand der Wohnhaftigkeit einer bestimmten Person" ermögliche, sind nicht verständlich. Nach diesem Vorbringen hätte die Verwaltungsbehörde offenbar davon ausgehen müssen, die Klägerin verhalte sich nicht gesetzestreu. Dazu bot der Akteninhalt keinen Anlass.
c) Der Oberste Gerichtshof anerkennt in seiner jüngeren Rsp die
Ersatzfähigkeit von Verfahrenskosten und damit zusammenhängenden
weiteren Aufwendungen, die einer an einem behördlichen Verfahren
beteiligten Person u.a. durch rechtlich nicht vertretbare
Entscheidungen erwachsen sind, als ersatzfähigen Schaden gemäß § 1
Abs 1 AHG. Er folgt dabei im Wesentlichen der ausführlichen
Darstellung Meiers, Prozeßkosten und Amtshaftung, in JBl 1979, 617 ff
(siehe auch Schragel aaO Rz 163 und 195). Soweit überblickbar, war
Gegenstand dieser Entscheidungen einerseits der Zuspruch aufgrund
unvertretbar unrichtiger letztinstanzlicher Kostenentscheidungen und
andererseits der Ersatz jener Verfahrenskosten, die zur Herstellung
des rechtmäßigen Zustands tatsächlich erforderlich waren, und zwar
selbst dann, wenn die in Betracht kommende Verfahrensordnung keinen
Kostenersatz kennt (SZ 59/141; SZ 60/217, SZ 62/6; 1 Ob 3/95 = JBl
1996, 58 = ecolex 1995, 556; 1 Ob 2355/96x; Mader aaO Rz 96 mwN).
Dass auch ein höherer Kostenersatz als der vom VfGH gemäß § 88 VerfGG zugesprochene Betrag zuerkannt werden kann, somit der Ersatz der Differenz zwischen den tatsächlich aufgelaufenen Vertretungskosten im Verfahren vor dem VfGH und den vom VfGH zugesprochenen Kosten grundsätzlich als Schaden zugebilligt werden kann, hat der erkennende Senat bereits mehrfach ausgesprochen (1 Ob 3/95; 1 Ob 33/95; vgl dazu auch Meier aaO 619, 630). Allerdings sind nur jene Schäden ersatzfähig, die zur Schadensbeseitigung adäquat aufgewendet werden mussten (1 Ob 3/95, 1 Ob 33/95; Mader aaO Rz 96 mwN). Dazu können nur zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienende Schritte zählen. Ein aus welchen Gründen immer (wegen Unzulässigkeit, Verspätung oder auch nur aus den Gründen des § 144 Abs 2 B-VG) zurückgewiesenes Rechtsmittel erreicht diese Qualifikation nicht. Die Kosten von Rechtsmitteln oder Beschwerden an den VfGH oder VwGH, die zu keiner sachlichen Erledigung, sondern zur Zurückweisung - und, wie hier, zur Überweisung an den VwGH - führten, sind somit nicht ersatzfähig (JBl 1984, 373; Schragel aaO Rz 163; vgl auch Mader aaO Rz 97 mwN).Dass auch ein höherer Kostenersatz als der vom VfGH gemäß Paragraph 88, VerfGG zugesprochene Betrag zuerkannt werden kann, somit der Ersatz der Differenz zwischen den tatsächlich aufgelaufenen Vertretungskosten im Verfahren vor dem VfGH und den vom VfGH zugesprochenen Kosten grundsätzlich als Schaden zugebilligt werden kann, hat der erkennende Senat bereits mehrfach ausgesprochen (1 Ob 3/95; 1 Ob 33/95; vergleiche dazu auch Meier aaO 619, 630). Allerdings sind nur jene Schäden ersatzfähig, die zur Schadensbeseitigung adäquat aufgewendet werden mussten (1 Ob 3/95, 1 Ob 33/95; Mader aaO Rz 96 mwN). Dazu können nur zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienende Schritte zählen. Ein aus welchen Gründen immer (wegen Unzulässigkeit, Verspätung oder auch nur aus den Gründen des Paragraph 144, Absatz 2, B-VG) zurückgewiesenes Rechtsmittel erreicht diese Qualifikation nicht. Die Kosten von Rechtsmitteln oder Beschwerden an den VfGH oder VwGH, die zu keiner sachlichen Erledigung, sondern zur Zurückweisung - und, wie hier, zur Überweisung an den VwGH - führten, sind somit nicht ersatzfähig (JBl 1984, 373; Schragel aaO Rz 163; vergleiche auch Mader aaO Rz 97 mwN).
Selbst wenn man aber hier der Ansicht der Klägerin folgen wollte, wäre für sie nichts gewonnen. Denn für eine Beschwerde erfolgte ohnehin der Zuspruch von Kosten aus dem Titel des Schadenersatzes. Dass aber bereits in der Beschwerde an den VfGH die für eine Beschwerde an den VwGH - nach Überweisung zufolge Art 144 Abs 2 B-VG - notwendigen Erklärungen und Rechtsmittelausführungen enthalten sein müssen, wird in der Revision nicht in Zweifel gezogen.Selbst wenn man aber hier der Ansicht der Klägerin folgen wollte, wäre für sie nichts gewonnen. Denn für eine Beschwerde erfolgte ohnehin der Zuspruch von Kosten aus dem Titel des Schadenersatzes. Dass aber bereits in der Beschwerde an den VfGH die für eine Beschwerde an den VwGH - nach Überweisung zufolge Artikel 144, Absatz 2, B-VG - notwendigen Erklärungen und Rechtsmittelausführungen enthalten sein müssen, wird in der Revision nicht in Zweifel gezogen.
Die Revision ist demnach zurückzuweisen. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a ZPO nicht gebunden.Die Revision ist demnach zurückzuweisen. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, ZPO nicht gebunden.
Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels ausdrücklich hingewiesen. Bei einem Streitwert unter 50.000 S beträgt allerdings der Ansatz nur 2.114 S und nicht wie verzeichnet 2.537 S.Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels ausdrücklich hingewiesen. Bei einem Streitwert unter 50.000 S beträgt allerdings der Ansatz nur 2.114 S und nicht wie verzeichnet 2.537 S.