Verfahrenskosten, die einer an einem behördlichen Verfahren beteiligten Person durch rechtlich nicht vertretbare Verfahrensschritte oder Entscheidungen erwachsen sind, stellen einen ersatzfähigen Schaden gemäß § 1 Abs 1 AHG dar. Jene Verfahrenskosten, die zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustands tatsächlich erforderlich waren, sind selbst dann zuzusprechen, wenn die in Betracht kommende Verfahrensordnung keinen Kostenersatz kennt (JBl 1996, 58; RZ 1996/51; SZ 62/6; SZ 59/141). Wie schon das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausgeführt hat, war durch die Beendigung der Festnahme der rechtmäßige Zustand im vollen Umfang nicht wiederhergestellt. Wenngleich der Festnahme des Klägers keine Rechtswidrigkeit anhaftet und er seine Freiheit innerhalb angemessener Frist wiedererlangt hat, so blieb er doch mit dem Makel behaftet, unter dem Anschein der Rechtmäßigkeit im Zuge des Abtransports zulässigerweise verletzt worden zu sein. Wenn ein von der Polizei Festgenommener Verletzungen erleidet, dann weist dies tatsächlich in den Augen der Allgemeinheit darauf hin, daß die Verletzung notwendigerweise deshalb erfolgen mußte, weil der Festgenommene zu intensiven Widerstand geleistet habe. Diesen durch die vom UVS festgestellte rechtswidrige Amtshandlung hervorgerufenen Zustand konnte der Kläger in der Tat nur durch Anrufung des UVS und die auf diesem Weg zu erlangende Feststellung der Unrechtmäßigkeit der Amtshandlung beseitigen. Zwischen den Verfahrenskosten, die bei der Bekämpfung eines rechtswidrigen Bescheids aufgewendet werden müssen, und jenen, die zur Wiedererlangung der staatsbürgerlichen Integrität führen, ist kein Unterschied zu erkennen. Letztere Kosten dienen daher der Durchsetzung eines selbständigen, von der Verfassung geschützten Anspruchs und stellen grundsätzlich - unabhängig von der noch zu beurteilenden Angemessenheit - kausale Schadenbeseitigungskosten dar (JBl 1996, 58).Verfahrenskosten, die einer an einem behördlichen Verfahren beteiligten Person durch rechtlich nicht vertretbare Verfahrensschritte oder Entscheidungen erwachsen sind, stellen einen ersatzfähigen Schaden gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AHG dar. Jene Verfahrenskosten, die zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustands tatsächlich erforderlich waren, sind selbst dann zuzusprechen, wenn die in Betracht kommende Verfahrensordnung keinen Kostenersatz kennt (JBl 1996, 58; RZ 1996/51; SZ 62/6; SZ 59/141). Wie schon das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausgeführt hat, war durch die Beendigung der Festnahme der rechtmäßige Zustand im vollen Umfang nicht wiederhergestellt. Wenngleich der Festnahme des Klägers keine Rechtswidrigkeit anhaftet und er seine Freiheit innerhalb angemessener Frist wiedererlangt hat, so blieb er doch mit dem Makel behaftet, unter dem Anschein der Rechtmäßigkeit im Zuge des Abtransports zulässigerweise verletzt worden zu sein. Wenn ein von der Polizei Festgenommener Verletzungen erleidet, dann weist dies tatsächlich in den Augen der Allgemeinheit darauf hin, daß die Verletzung notwendigerweise deshalb erfolgen mußte, weil der Festgenommene zu intensiven Widerstand geleistet habe. Diesen durch die vom UVS festgestellte rechtswidrige Amtshandlung hervorgerufenen Zustand konnte der Kläger in der Tat nur durch Anrufung des UVS und die auf diesem Weg zu erlangende Feststellung der Unrechtmäßigkeit der Amtshandlung beseitigen. Zwischen den Verfahrenskosten, die bei der Bekämpfung eines rechtswidrigen Bescheids aufgewendet werden müssen, und jenen, die zur Wiedererlangung der staatsbürgerlichen Integrität führen, ist kein Unterschied zu erkennen. Letztere Kosten dienen daher der Durchsetzung eines selbständigen, von der Verfassung geschützten Anspruchs und stellen grundsätzlich - unabhängig von der noch zu beurteilenden Angemessenheit - kausale Schadenbeseitigungskosten dar (JBl 1996, 58).
Ersatzfähig sind nur jene Schäden, die zur Schadensbeseitigung adäquat aufgewendet werden mußten (JBl 1996, 58). Im Verfahren über Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer (verwaltungs-)behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahmebeschwerdeverfahren) steht gemäß § 79a Abs 1 AVG der obsiegenden Partei der Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei zu. Im Abs 4 wird ausgeführt, was als "Aufwendungen" zu gelten hat, im Abs 7 darauf verwiesen, daß die §§ 52 bis 54 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes (VwGG) auch für den Aufwandersatz gelten (vgl Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6 Rz 548/26, 673). Über die vom UVS zugesprochenen Aufwendungen (S 16.790,--) hinaus sind aber dem Kläger die Kosten seiner Vertretung vor dem UVS zu ersetzen, soweit diese Kosten zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der faktischen Amtshandlungen zweckmäßig und angemessen waren. Die Höhe der von den Vorinstanzen in dieser Hinsicht festgestellten Kosten wird von der Revisionswerberin nicht in Zweifel gezogen. Sie vertritt aber die Ansicht, der Kläger sei als Beschwerdeführer vor dem UVS nur mit einem Teil seiner Beschwerde durchgedrungen, sodaß ihm auch nur ein Teil seiner Verfahrenskosten zu ersetzen sei. Dies könnte indes nur dann der Fall sein, wenn tatsächlich von einer Vielzahl von Beschwerdepunkten nur einer für gerechtfertigt befunden worden wäre oder wenn Kosten aufgelaufen wären, die nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig erschienen, zB die Vertretung durch mehrere Anwälte (vgl ÖJZ 1994, 210 [212]). Schließlich käme eine Reduktion der einem Beschwerdeführer aufgelaufenen Kosten wohl auch dann in Betracht, wenn zur Erledigung mehrerer Beschwerdepunkte, die letztlich erfolglos blieben, ein umfangreiches Verfahren hätte durchgeführt werden müssen, das zu jenem einzelnen Beschwerdepunkt, mit dem sich der Beschwerdeführer durchsetzte, keinerlei Konnex aufwiese. Nichts von alledem trifft vorliegendenfalls aber zu. Der UVS hatte als einzigen Vorfall die zeitlich in einem Zug abgelaufene Entfernung des Klägers von dessen Standort auf dem Baggerarm bis zur Verfrachtung in ein Polizeifahrzeug zu untersuchen. Wenngleich der Kläger der Ansicht war, bei den von den Polizeibeamten ergriffenen Maßnahmen seien mehrere rechtswidrige Handlungen begangen worden und nicht bloß die schließlich vom UVS festgestellte einzige Rechtswidrigkeit vorgefallen, so mußte dieser Senat dennoch den gesamten einheitlichen Vorfall überprüfen, um die Vorgangsweise der Beamten insgesamt auf deren Rechtswidrigkeit hin beurteilen zu können. Wenn auch der Kläger das Verfahren einleitete und sein Antrag sohin für dieses maßgeblich war, so hatte doch der UVS den Gang des Ermittlungsverfahrens gemäß § 39 Abs 2 AVG zu bestimmen und von sich aus für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise zu sorgen (Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3 608). Selbst wenn sich der Kläger bei seinem Antrag darauf beschränkt hätte, lediglich die im Zuge des Wegtragens unterlaufene Rechtswidrigkeit anzukreiden, wäre es dem UVS nicht erspart geblieben, den Vorfall in seiner Gesamtheit zu überprüfen, um verläßliche Rückschlüsse auf das behauptete rechtswidrige Verhalten der Polizeibeamten ziehen zu können. Wenn also die Beamten im Zuge der Aktion großteils maßvoll agierten und lediglich in einem Teilbereich eine rechtswidrige Handlung vorliegt, kann dennoch nicht gesagt werden, daß die im Zuge des Verfahrens vor dem UVS aufgelaufenen Vertretungskosten nicht doch von den Organen des beklagten Rechtsträgers adäquat verursacht worden wären.Ersatzfähig sind nur jene Schäden, die zur Schadensbeseitigung adäquat aufgewendet werden mußten (JBl 1996, 58). Im Verfahren über Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer (verwaltungs-)behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahmebeschwerdeverfahren) steht gemäß Paragraph 79 a, Absatz eins, AVG der obsiegenden Partei der Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei zu. Im Absatz 4, wird ausgeführt, was als "Aufwendungen" zu gelten hat, im Absatz 7, darauf verwiesen, daß die Paragraphen 52 bis 54 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes (VwGG) auch für den Aufwandersatz gelten vergleiche Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6 Rz 548/26, 673). Über die vom UVS zugesprochenen Aufwendungen (S 16.790,--) hinaus sind aber dem Kläger die Kosten seiner Vertretung vor dem UVS zu ersetzen, soweit diese Kosten zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der faktischen Amtshandlungen zweckmäßig und angemessen waren. Die Höhe der von den Vorinstanzen in dieser Hinsicht festgestellten Kosten wird von der Revisionswerberin nicht in Zweifel gezogen. Sie vertritt aber die Ansicht, der Kläger sei als Beschwerdeführer vor dem UVS nur mit einem Teil seiner Beschwerde durchgedrungen, sodaß ihm auch nur ein Teil seiner Verfahrenskosten zu ersetzen sei. Dies könnte indes nur dann der Fall sein, wenn tatsächlich von einer Vielzahl von Beschwerdepunkten nur einer für gerechtfertigt befunden worden wäre oder wenn Kosten aufgelaufen wären, die nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig erschienen, zB die Vertretung durch mehrere Anwälte vergleiche ÖJZ 1994, 210 [212]). Schließlich käme eine Reduktion der einem Beschwerdeführer aufgelaufenen Kosten wohl auch dann in Betracht, wenn zur Erledigung mehrerer Beschwerdepunkte, die letztlich erfolglos blieben, ein umfangreiches Verfahren hätte durchgeführt werden müssen, das zu jenem einzelnen Beschwerdepunkt, mit dem sich der Beschwerdeführer durchsetzte, keinerlei Konnex aufwiese. Nichts von alledem trifft vorliegendenfalls aber zu. Der UVS hatte als einzigen Vorfall die zeitlich in einem Zug abgelaufene Entfernung des Klägers von dessen Standort auf dem Baggerarm bis zur Verfrachtung in ein Polizeifahrzeug zu untersuchen. Wenngleich der Kläger der Ansicht war, bei den von den Polizeibeamten ergriffenen Maßnahmen seien mehrere rechtswidrige Handlungen begangen worden und nicht bloß die schließlich vom UVS festgestellte einzige Rechtswidrigkeit vorgefallen, so mußte dieser Senat dennoch den gesamten einheitlichen Vorfall überprüfen, um die Vorgangsweise der Beamten insgesamt auf deren Rechtswidrigkeit hin beurteilen zu können. Wenn auch der Kläger das Verfahren einleitete und sein Antrag sohin für dieses maßgeblich war, so hatte doch der UVS den Gang des Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG zu bestimmen und von sich aus für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise zu sorgen (Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3 608). Selbst wenn sich der Kläger bei seinem Antrag darauf beschränkt hätte, lediglich die im Zuge des Wegtragens unterlaufene Rechtswidrigkeit anzukreiden, wäre es dem UVS nicht erspart geblieben, den Vorfall in seiner Gesamtheit zu überprüfen, um verläßliche Rückschlüsse auf das behauptete rechtswidrige Verhalten der Polizeibeamten ziehen zu können. Wenn also die Beamten im Zuge der Aktion großteils maßvoll agierten und lediglich in einem Teilbereich eine rechtswidrige Handlung vorliegt, kann dennoch nicht gesagt werden, daß die im Zuge des Verfahrens vor dem UVS aufgelaufenen Vertretungskosten nicht doch von den Organen des beklagten Rechtsträgers adäquat verursacht worden wären.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.