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Rechtssatz RS0052997×

Rechtssatz RS0052997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0052997

Geschäftszahl

1Ob3/95; 1Ob2355/96x

Entscheidungsdatum

16.12.1996

Rechtssatz

Der durch die Freiheitsberaubung bewirkte immaterielle Schade geht über die während des Freiheitsentzuges erlittene Unbill, wie die Einbuße an Lebensfreude, hinaus vergleiche JBl 1982,263) und umfaßt auch das Gefühl, in seinen staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein sowie die Schädigung des beruflichen und wirtschaftlichen Rufs, selbst wenn sich dieser noch nicht in konkreten Vermögensnachteilen niedergeschlagen hat.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 3/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 1 Ob 3/95
  • 1 Ob 2355/96x
    Entscheidungstext OGH 16.12.1996 1 Ob 2355/96x
    Vgl; Beisatz: Zwischen den Verfahrenskosten, die bei der Bekämpfung eines rechtswidrigen Bescheids aufgewendet werden müssen, und jenen, die zur Wiedererlangung der staatsbürgerlichen Integrität führen, ist kein Unterschied zu erkennen. Letztere Kosten dienen daher der Durchsetzung eines selbständigen, von der Verfassung geschützten Anspruchs und stellen grundsätzlich kausale Schadenbeseitigungskosten dar. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0052997

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2011

Dokumentnummer

JJR_19950425_OGH0002_0010OB00003_9500000_001