Rechtssatz RS0052997
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052997
Entscheidungsdatum
16.12.1996
Rechtssatz
Der durch die Freiheitsberaubung bewirkte immaterielle Schade geht über die während des Freiheitsentzuges erlittene Unbill, wie die Einbuße an Lebensfreude, hinaus (vgl JBl 1982,263) und umfaßt auch das Gefühl, in seinen staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein sowie die Schädigung des beruflichen und wirtschaftlichen Rufs, selbst wenn sich dieser noch nicht in konkreten Vermögensnachteilen niedergeschlagen hat.Der durch die Freiheitsberaubung bewirkte immaterielle Schade geht über die während des Freiheitsentzuges erlittene Unbill, wie die Einbuße an Lebensfreude, hinaus vergleiche JBl 1982,263) und umfaßt auch das Gefühl, in seinen staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein sowie die Schädigung des beruflichen und wirtschaftlichen Rufs, selbst wenn sich dieser noch nicht in konkreten Vermögensnachteilen niedergeschlagen hat.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 3/95
Entscheidungstext OGH 25.04.1995 1 Ob 3/95
- 1 Ob 2355/96x
Entscheidungstext OGH 16.12.1996 1 Ob 2355/96x
Vgl; Beisatz: Zwischen den Verfahrenskosten, die bei der Bekämpfung eines rechtswidrigen Bescheids aufgewendet werden müssen, und jenen, die zur Wiedererlangung der staatsbürgerlichen Integrität führen, ist kein Unterschied zu erkennen. Letztere Kosten dienen daher der Durchsetzung eines selbständigen, von der Verfassung geschützten Anspruchs und stellen grundsätzlich kausale Schadenbeseitigungskosten dar. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0052997
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2011
Dokumentnummer
JJR_19950425_OGH0002_0010OB00003_9500000_001