Der dem Berufungsgericht zur Entscheidung vorliegende Streitgegenstand betrug insgesamt S 33.136 (Kosten des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof S 32.386, immaterieller Schaden der Anhaltung S 750). Die Zulässigkeit des Rekurses richtet sich nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO, weil das Berufungsgericht die Klage im Umfang des strittigen Teils der vor dem Verfassungsgerichtshof aufgelaufenen Kosten ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat. Der Oberste Gerichtshof sprach wiederholt aus, der Rekurs sei in diesem Falle nicht nur unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 und des § 528 Abs 1 ZPO, sondern auch dann zulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand S 50.000 nicht übersteige, und lehnte in diesem Zusammenhang die anderslautende Meinung Faschings in LB2 Rz 1981 ausdrücklich ab. § 528 Abs 2 Z 1 ZPO sei daher auf Beschlüsse des Berufungsgerichtes nicht anzuwenden (EvBl 1992/8; RZ 1992/26; 5 Ob 653/89; 6 Ob 547/91; 2 Ob 59/93). Kodek (in Rechberger, ZPO Rdz 3 zu § 519) verweist allerdings darauf, daß in jenen Fällen ein Wertungswiderspruch vorliege, in welchen das Berufungsgericht in Abänderung des in die Entscheidung über die Hauptsache aufgenommenen, eine Prozeßeinrede verwerfenden Ausspruches (§ 261 Abs 3 ZPO) der Einrede stattgebe, das Urteil aufhebe und die Klage zurückweise: Hätte nämlich das Erstgericht seinen Beschluß abgesondert gefaßt (§ 261 Abs 4 ZPO), dann wäre eine abändernde Entscheidung des Rekursgerichtes nur unter den Beschränkungen des § 528 ZPO anfechtbar. Dieser Wertungswiderspruch könne insbesondere im Hinblick auf die erklärte Absicht des Gesetzgebers, den Vollrekurs in den Fällen zuzulassen, in denen ein Berufungsgericht erstmalig die Unzulässigkeit der Klage aufgegriffen habe, nur dann vermieden werden, wenn lediglich die erstmalige Wahrnehmung des Zurückweisungsgrundes durch das Gericht zweiter Instanz zum Vollrekurs berechtige. Dort aber, wo über einen schon vom Erstgericht behandelten Zurückweisungsgrund abgesprochen werde, sei der Rekurs nur unter den Voraussetzungen des § 528 ZPO zulässig. Daß der Gesetzgeber durch die Bestimmung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO tatsächlich nur jene Fälle erfassen wollte, in welchen das Berufungsgericht erstmals die Unzulässigkeit der Klage bzw der Berufung aufgreift und daher funktionell gleichsam als erste Instanz abschließend über die Zurückweisung der Berufung oder der Klage entscheidet, ergibt sich aus dem Bericht des JA BlgNR 17.GP 991, 12 und wird von Petrasch in ÖJZ 1989, 750, hervorgehoben, dem Böhm in ÖJZ 1993, 156 und Bajons in ecolex 1992, 690 folgen. Auch der Oberste Gerichtshof hat in RZ 1992/1 diesem Gedanken insoweit Rechnung getragen, als er dort (der Wert des Entscheidungsgegenstandes überstieg S 50.000) ausführte, nach der nunmehrigen Fassung des § 519 ZPO sei ein Rekurs gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht durch § 502 Abs 1 ZPO beschränkt, wenn das Berufungsgericht die Unzulässigkeit der Klage oder der Berufung aufgreife und daher funktionell gleichsam als erste Instanz entscheide. Der von Kodek aufgezeigte Wertungswiderspruch kann auch nicht durch den Hinweis auf SZ 59/28, wonach der Beschluß eines Rekursgerichtes, mit dem das Verfahren unter Zurückweisung der Klage für nichtig erklärt werde, wie der eines Berufungsgerichtes ohne die Zulässigkeitsbeschränkung des § 528 Abs 2 ZPO anfechtbar sei, entkräftet werden, weil dieser Entscheidung ein anders gelagerter Fall, nämlich jener, daß das Rekursgericht funktionell wie ein Berufungsgericht tätig wurde, zugrundelag. Die offenkundig darüber hinausgehende Entscheidung 9 ObA 98/91 wurde durch die nachfolgenden Entscheidungen JBl 1994, 264; 1 Ob 508/94 dahin relativiert, daß zumindest für den Fall der Anfechtung von Formalbeschlüssen eine analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO nicht in Frage komme.Der dem Berufungsgericht zur Entscheidung vorliegende Streitgegenstand betrug insgesamt S 33.136 (Kosten des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof S 32.386, immaterieller Schaden der Anhaltung S 750). Die Zulässigkeit des Rekurses richtet sich nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO, weil das Berufungsgericht die Klage im Umfang des strittigen Teils der vor dem Verfassungsgerichtshof aufgelaufenen Kosten ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat. Der Oberste Gerichtshof sprach wiederholt aus, der Rekurs sei in diesem Falle nicht nur unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins und des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO, sondern auch dann zulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand S 50.000 nicht übersteige, und lehnte in diesem Zusammenhang die anderslautende Meinung Faschings in LB2 Rz 1981 ausdrücklich ab. Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO sei daher auf Beschlüsse des Berufungsgerichtes nicht anzuwenden (EvBl 1992/8; RZ 1992/26; 5 Ob 653/89; 6 Ob 547/91; 2 Ob 59/93). Kodek (in Rechberger, ZPO Rdz 3 zu Paragraph 519,) verweist allerdings darauf, daß in jenen Fällen ein Wertungswiderspruch vorliege, in welchen das Berufungsgericht in Abänderung des in die Entscheidung über die Hauptsache aufgenommenen, eine Prozeßeinrede verwerfenden Ausspruches (Paragraph 261, Absatz 3, ZPO) der Einrede stattgebe, das Urteil aufhebe und die Klage zurückweise: Hätte nämlich das Erstgericht seinen Beschluß abgesondert gefaßt (Paragraph 261, Absatz 4, ZPO), dann wäre eine abändernde Entscheidung des Rekursgerichtes nur unter den Beschränkungen des Paragraph 528, ZPO anfechtbar. Dieser Wertungswiderspruch könne insbesondere im Hinblick auf die erklärte Absicht des Gesetzgebers, den Vollrekurs in den Fällen zuzulassen, in denen ein Berufungsgericht erstmalig die Unzulässigkeit der Klage aufgegriffen habe, nur dann vermieden werden, wenn lediglich die erstmalige Wahrnehmung des Zurückweisungsgrundes durch das Gericht zweiter Instanz zum Vollrekurs berechtige. Dort aber, wo über einen schon vom Erstgericht behandelten Zurückweisungsgrund abgesprochen werde, sei der Rekurs nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 528, ZPO zulässig. Daß der Gesetzgeber durch die Bestimmung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO tatsächlich nur jene Fälle erfassen wollte, in welchen das Berufungsgericht erstmals die Unzulässigkeit der Klage bzw der Berufung aufgreift und daher funktionell gleichsam als erste Instanz abschließend über die Zurückweisung der Berufung oder der Klage entscheidet, ergibt sich aus dem Bericht des JA BlgNR 17.Gesetzgebungsperiode 991, 12 und wird von Petrasch in ÖJZ 1989, 750, hervorgehoben, dem Böhm in ÖJZ 1993, 156 und Bajons in ecolex 1992, 690 folgen. Auch der Oberste Gerichtshof hat in RZ 1992/1 diesem Gedanken insoweit Rechnung getragen, als er dort (der Wert des Entscheidungsgegenstandes überstieg S 50.000) ausführte, nach der nunmehrigen Fassung des Paragraph 519, ZPO sei ein Rekurs gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht durch Paragraph 502, Absatz eins, ZPO beschränkt, wenn das Berufungsgericht die Unzulässigkeit der Klage oder der Berufung aufgreife und daher funktionell gleichsam als erste Instanz entscheide. Der von Kodek aufgezeigte Wertungswiderspruch kann auch nicht durch den Hinweis auf SZ 59/28, wonach der Beschluß eines Rekursgerichtes, mit dem das Verfahren unter Zurückweisung der Klage für nichtig erklärt werde, wie der eines Berufungsgerichtes ohne die Zulässigkeitsbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO anfechtbar sei, entkräftet werden, weil dieser Entscheidung ein anders gelagerter Fall, nämlich jener, daß das Rekursgericht funktionell wie ein Berufungsgericht tätig wurde, zugrundelag. Die offenkundig darüber hinausgehende Entscheidung 9 ObA 98/91 wurde durch die nachfolgenden Entscheidungen JBl 1994, 264; 1 Ob 508/94 dahin relativiert, daß zumindest für den Fall der Anfechtung von Formalbeschlüssen eine analoge Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO nicht in Frage komme.
Ob in den Fällen des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO der Vollrekurs immer oder nur dann, wenn das Berufungsgericht den Zurückweisungsgrund erstmalig wahrnimmt, zulässig ist, muß hier aber nicht abschließend untersucht werden, weil das Berufungsgericht ohnedies in erstinstanzlicher Funktion tätig geworden ist. Die Beklagte hat nämlich der Klage nicht etwa die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegengesetzt, sondern lediglich ausgeführt, daß im Umfang des geltend gemachten Kostenersatzes kein Schadenersatzanspruch bestehe, weil Anspruchsgrundlage die §§ 40 ff ZPO seien. Sie hat daher ausschließlich einen materiellrechtlichen Einwand erhoben, welcher im Ersturteil auch als solcher behandelt wurde. Die Unzulässigkeit des Rechtsweges wurde daher erstmalig vom Gericht zweiter Instanz wahrgenommen, weshalb der Rekurs gegen diese Entscheidung auch vor dem Hintergrund der weiter oben angestellten Überlegungen trotz des S 50.000 nicht übersteigenden Wertes des Entscheidungsgegenstandes zulässig ist.Ob in den Fällen des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO der Vollrekurs immer oder nur dann, wenn das Berufungsgericht den Zurückweisungsgrund erstmalig wahrnimmt, zulässig ist, muß hier aber nicht abschließend untersucht werden, weil das Berufungsgericht ohnedies in erstinstanzlicher Funktion tätig geworden ist. Die Beklagte hat nämlich der Klage nicht etwa die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegengesetzt, sondern lediglich ausgeführt, daß im Umfang des geltend gemachten Kostenersatzes kein Schadenersatzanspruch bestehe, weil Anspruchsgrundlage die Paragraphen 40, ff ZPO seien. Sie hat daher ausschließlich einen materiellrechtlichen Einwand erhoben, welcher im Ersturteil auch als solcher behandelt wurde. Die Unzulässigkeit des Rechtsweges wurde daher erstmalig vom Gericht zweiter Instanz wahrgenommen, weshalb der Rekurs gegen diese Entscheidung auch vor dem Hintergrund der weiter oben angestellten Überlegungen trotz des S 50.000 nicht übersteigenden Wertes des Entscheidungsgegenstandes zulässig ist.
Der Oberste Gerichtshof anerkennt in seiner jüngeren Rechtsprechung die Ersatzfähigkeit von Verfahrenskosten und damit zusammenhängenden weiteren Aufwendungen, die einer an einem behördlichen Verfahren beteiligten Person durch rechtlich nicht vertretbare Verfahrensschritte bzw -verzögerungen oder Entscheidungen erwachsen sind, als ersatzfähigen Schaden gemäß § 1 Abs 1 AHG. Er folgte dabei im wesentlichen der ausführlichen Darstellung Meiers, Prozeßkosten und Amtshaftung, in JBl 1979, 617 ff (s auch Schragel, AHG2 Rdz 163 und 195). Soweit überblickbar, war Gegenstand dieser Entscheidungen einerseits der Zuspruch aufgrund unvertretbar unrichtiger letztinstanzlicher Kostenentscheidungen (JBl 1977, 539) und andererseits der Ersatz jener Verfahrenskosten, die zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes tatsächlich erforderlich waren, und zwar selbst dann, wenn die in Betracht kommende Verfahrensordnung keinen Kostenersatz kennt (SZ 59/141 = JBl 1987, 244; SZ 60/217 = JBl 1988, 176; SZ 62/6). Die Frage des Ersatzes von Verfahrenskosten, die durch Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof (und nunmehr gemäß Art 129 a B-VG idF BGBl 1988/685 an die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern) gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt entstanden sind, wurde bisher noch nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen. Dem Gericht zweiter Instanz ist insofern zuzustimmen, daß auch in derartigen Fällen ersatzfähig nur jene Schäden sein können, die zur Schadensbeseitigung adäquat aufgewendet werden mußten. Allerdings darf dabei nicht übersehen werden, daß der durch den Freiheitsentzug bewirkte Schade durch die Beendigung der Anhaltung nicht zur Gänze beseitigt ist. Es entspricht vielmehr nun ständiger Rechtsprechung, daß der durch die Freiheitsberaubung bewirkte immaterielle Schade über die während des Freiheitsentzuges erlittene Unbill, wie die Einbuße an Lebensfreude, hinausgeht (vgl JBl 1982, 263) und auch das Gefühl, in seinen staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein (JBl 1975, 645), und die Schädigung des beruflichen und wirtschaftlichen Rufs, selbst wenn sich dieser noch nicht in konkreten Vermögensnachteilen niedergeschlagen hat (SZ 56/124; SZ 60/117), umfaßt (s auch Schragel aaO Rdz 160).Der Oberste Gerichtshof anerkennt in seiner jüngeren Rechtsprechung die Ersatzfähigkeit von Verfahrenskosten und damit zusammenhängenden weiteren Aufwendungen, die einer an einem behördlichen Verfahren beteiligten Person durch rechtlich nicht vertretbare Verfahrensschritte bzw -verzögerungen oder Entscheidungen erwachsen sind, als ersatzfähigen Schaden gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AHG. Er folgte dabei im wesentlichen der ausführlichen Darstellung Meiers, Prozeßkosten und Amtshaftung, in JBl 1979, 617 ff (s auch Schragel, AHG2 Rdz 163 und 195). Soweit überblickbar, war Gegenstand dieser Entscheidungen einerseits der Zuspruch aufgrund unvertretbar unrichtiger letztinstanzlicher Kostenentscheidungen (JBl 1977, 539) und andererseits der Ersatz jener Verfahrenskosten, die zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes tatsächlich erforderlich waren, und zwar selbst dann, wenn die in Betracht kommende Verfahrensordnung keinen Kostenersatz kennt (SZ 59/141 = JBl 1987, 244; SZ 60/217 = JBl 1988, 176; SZ 62/6). Die Frage des Ersatzes von Verfahrenskosten, die durch Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof (und nunmehr gemäß Artikel 129, a B-VG in der Fassung BGBl 1988/685 an die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern) gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt entstanden sind, wurde bisher noch nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen. Dem Gericht zweiter Instanz ist insofern zuzustimmen, daß auch in derartigen Fällen ersatzfähig nur jene Schäden sein können, die zur Schadensbeseitigung adäquat aufgewendet werden mußten. Allerdings darf dabei nicht übersehen werden, daß der durch den Freiheitsentzug bewirkte Schade durch die Beendigung der Anhaltung nicht zur Gänze beseitigt ist. Es entspricht vielmehr nun ständiger Rechtsprechung, daß der durch die Freiheitsberaubung bewirkte immaterielle Schade über die während des Freiheitsentzuges erlittene Unbill, wie die Einbuße an Lebensfreude, hinausgeht vergleiche JBl 1982, 263) und auch das Gefühl, in seinen staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein (JBl 1975, 645), und die Schädigung des beruflichen und wirtschaftlichen Rufs, selbst wenn sich dieser noch nicht in konkreten Vermögensnachteilen niedergeschlagen hat (SZ 56/124; SZ 60/117), umfaßt (s auch Schragel aaO Rdz 160).
Entgegen der Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz kann nicht gesagt werden, daß durch die Beendigung der Anhaltung der rechtmäßige Zustand in vollem Umfang wiederhergestellt gewesen wäre. Der Kläger hat zwar seine Freiheit wiedererlangt, er blieb jedoch mit dem Makel behaftet, unter dem Anschein der Rechtmäßigkeit verhaftet und angehalten worden zu sein. Diesen durch die rechtswidrige Amtshandlung hervorgerufenen Zustand konnte er nur durch Anrufung des Verfassungsgerichtshofes und die bloß auf diesem Weg zu erlangende Feststellung der Unrechtmäßigkeit der Amtshandlung beseitigen. Es ist daher in Wahrheit zwischen den Verfahrenskosten, die bei der Bekämpfung eines rechtswidrigen Bescheides aufgewendet werden müssen und jenen, die zur Wiedererlangung der staatsbürgerlichen Integrität führen, kein Unterschied zu erkennen. Letztere dienen daher nicht nur der Vorbereitung des Amtshaftungsverfahrens, sondern vielmehr der Durchsetzung eines selbständigen, von der Verfassung geschützten Anspruchs und stellen daher grundsätzlich - unabhängig von der hier vom Obersten Gerichtshof nicht zu beurteilenden Angemessenheit - kausale Schadenbeseitigungskosten dar. An diesen Überlegungen vermag auch das Schicksal der im Strafverfahren zur zweckentsprechenden Geltendmachung der Ansprüche als Privatbeteiligter aufgewendeten Kosten nichts zu ändern, weil diese Kosten durch die ausdrückliche Anordnung des § 393 Abs 4 StPO als Teil der Kosten des zivilgerichtlichen Verfahrens erklärt werden. Eine gleichlautende oder ähnliche Bestimmung findet sich jedoch im VfGG nicht.Entgegen der Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz kann nicht gesagt werden, daß durch die Beendigung der Anhaltung der rechtmäßige Zustand in vollem Umfang wiederhergestellt gewesen wäre. Der Kläger hat zwar seine Freiheit wiedererlangt, er blieb jedoch mit dem Makel behaftet, unter dem Anschein der Rechtmäßigkeit verhaftet und angehalten worden zu sein. Diesen durch die rechtswidrige Amtshandlung hervorgerufenen Zustand konnte er nur durch Anrufung des Verfassungsgerichtshofes und die bloß auf diesem Weg zu erlangende Feststellung der Unrechtmäßigkeit der Amtshandlung beseitigen. Es ist daher in Wahrheit zwischen den Verfahrenskosten, die bei der Bekämpfung eines rechtswidrigen Bescheides aufgewendet werden müssen und jenen, die zur Wiedererlangung der staatsbürgerlichen Integrität führen, kein Unterschied zu erkennen. Letztere dienen daher nicht nur der Vorbereitung des Amtshaftungsverfahrens, sondern vielmehr der Durchsetzung eines selbständigen, von der Verfassung geschützten Anspruchs und stellen daher grundsätzlich - unabhängig von der hier vom Obersten Gerichtshof nicht zu beurteilenden Angemessenheit - kausale Schadenbeseitigungskosten dar. An diesen Überlegungen vermag auch das Schicksal der im Strafverfahren zur zweckentsprechenden Geltendmachung der Ansprüche als Privatbeteiligter aufgewendeten Kosten nichts zu ändern, weil diese Kosten durch die ausdrückliche Anordnung des Paragraph 393, Absatz 4, StPO als Teil der Kosten des zivilgerichtlichen Verfahrens erklärt werden. Eine gleichlautende oder ähnliche Bestimmung findet sich jedoch im VfGG nicht.
Es war daher dem Rekurs des Klägers Folge zu geben. Da der Oberste Gerichtshof gemäß § 519 Abs 2 zweiter Satz ZPO nur in dem (hier nicht vorliegenden) Fall des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ermächtigt ist, in der Sache selbst zu erkennen wenn die Streitsache zur Entscheidung reif ist, mußte dem Gericht zweiter Instanz die sachliche Entscheidung über die Berufung des Klägers aufgetragen werden.Es war daher dem Rekurs des Klägers Folge zu geben. Da der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 519, Absatz 2, zweiter Satz ZPO nur in dem (hier nicht vorliegenden) Fall des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ermächtigt ist, in der Sache selbst zu erkennen wenn die Streitsache zur Entscheidung reif ist, mußte dem Gericht zweiter Instanz die sachliche Entscheidung über die Berufung des Klägers aufgetragen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.