Der Rekurs ist unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstandes und dem Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne von § 502 Abs 1, § 528 Abs 1 ZPO zulässig (§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO, Petrasch, ÖJZ 1989, 750; JBl 1992, 332). Er ist aber nicht berechtigt.Der Rekurs ist unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstandes und dem Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne von Paragraph 502, Absatz eins,, Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO, Petrasch, ÖJZ 1989, 750; JBl 1992, 332). Er ist aber nicht berechtigt.
Nach den Prozeßbehauptungen der klagenden Partei hat diese ihren Rechtsanwalt mit der Durchsetzung der Ansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 17.März 1992 beauftragt, weil sich die Unfallsache nicht ganz einfach dargestellt habe und die Hilfe eines Anwaltes nötig gewesen sei. Vom Unfallsgegner sei zwar das Verschulden zugestanden worden, doch eine falsche Versicherung angegeben worden. Es sei Aufgabe des Klagevertreters gewesen, die richtige Versicherung auszuforschen. Geltend gemacht würden daher die Kosten der Beratung durch den Klagevertreter sowie die Kosten für die Informationsaufnahme, der Abfassung eines Mahnschreibens und eines Berichtschreibens an den Klienten bzw dessen Rechtsschutzversicherers.
Dabei handelt es sich um Auslagen, die zum Zwecke der späteren Rechtsverfolgung aufgewendet wurden. Nach herrschender Lehre und einhelliger Rechtsprechung teilen diese Kosten das rechtliche Schicksal der im Laufe des Prozesses getätigten Aufwendungen, falls es zu einem solchen kommt. Für solche vorprozessuale Kosten steht aber nach ständiger Rechtsprechung der streitige Rechtsweg nicht offen. Sie können nur dann, wenn sie Inhalt einer privatrechtlichen Vereinbarung geworden sind und so ihres öffentlich-rechtlichen Charakters entkleidet sind, mit selbständiger Klage geltend gemacht werden (SZ 27/115; EvBl 1958/350; SZ 46/103; SZ 50/135 = ZVR 1979/144; 3 Ob 585/86; Fasching I, 152; Lehrbuch2 Rz 461).Dabei handelt es sich um Auslagen, die zum Zwecke der späteren Rechtsverfolgung aufgewendet wurden. Nach herrschender Lehre und einhelliger Rechtsprechung teilen diese Kosten das rechtliche Schicksal der im Laufe des Prozesses getätigten Aufwendungen, falls es zu einem solchen kommt. Für solche vorprozessuale Kosten steht aber nach ständiger Rechtsprechung der streitige Rechtsweg nicht offen. Sie können nur dann, wenn sie Inhalt einer privatrechtlichen Vereinbarung geworden sind und so ihres öffentlich-rechtlichen Charakters entkleidet sind, mit selbständiger Klage geltend gemacht werden (SZ 27/115; EvBl 1958/350; SZ 46/103; SZ 50/135 = ZVR 1979/144; 3 Ob 585/86; Fasching römisch eins, 152; Lehrbuch2 Rz 461).
Auch die im Rekurs vertretene Ansicht, bei sämtlichen geltend gemachten Beträgen handle es sich um vorprozessuale Kosten, es sei also zu keinem Prozeß wegen des Hauptanspruches gekommen, kann nicht geteilt werden, weil in dem mit der Klage geltend gemachten Betrag von S 800,-- auch Spesen im Zusammenhang mit der Schadensbehebung enthalten sind (Vorbringen der Klägerin in der Tagsatzung vom 23. November 1992, ON 4).
Der erkennende Senat vermag sich auch bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt der von M.Bydlinski (Kostenersatz im Zivilprozeß, 176 ff) vertretenen Rechtsmeinung, eine Partei könne frei wählen, ob sie jene vorprozessuale Kosten, für die das Kostenersatzrecht der ZPO sinngemäß herangezogen werden könne, im Kostenverzeichnis oder aber als materielle Forderung etwa als Nebenforderung in der Klage geltend mache, in dieser allgemeinen Form nicht anzuschließen.
Auf die im Rekurs aufgeworfene Frage der Notwendigkeit dieser Kosten ist aber im Rahmen der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges nicht einzugehen.
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO.