Rechtssatz RS0049905
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049905
Entscheidungsdatum
20.04.2010
Rechtssatz
Wird ein Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil im Anlassfall der VfGH die dem Bescheid zugrundeliegende gesetzliche Vorschrift als verfassungswidrig aufhob, begründet dies allein noch keinen Amtshaftungsanspruch; die Organe hatten auch das verfassungswidrige Gesetz anzuwenden. Das Amtshaftungsgericht hat aber unter Ausschluss des § 11 AHG von sich aus zu prüfen, ob das Verhalten des Organs schuldhaft erfolgte.Wird ein Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil im Anlassfall der VfGH die dem Bescheid zugrundeliegende gesetzliche Vorschrift als verfassungswidrig aufhob, begründet dies allein noch keinen Amtshaftungsanspruch; die Organe hatten auch das verfassungswidrige Gesetz anzuwenden. Das Amtshaftungsgericht hat aber unter Ausschluss des Paragraph 11, AHG von sich aus zu prüfen, ob das Verhalten des Organs schuldhaft erfolgte.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 18/89
Entscheidungstext OGH 11.10.1989 1 Ob 18/89
Veröff: SZ 62/162 = JBl 1990,382
- 1 Ob 10/92
Entscheidungstext OGH 20.04.1993 1 Ob 10/92
Auch; nur: Wird ein Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil im Anlassfall der VfGH die dem Bescheid zugrundeliegende gesetzliche Vorschrift als verfassungswidrig aufhob, begründet dies allein noch keinen Amtshaftungsanspruch; die Organe hatten auch das verfassungswidrige Gesetz anzuwenden. (T1)
- 1 Ob 34/95
Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 34/95
Vgl; nur T1; Beisatz: Aus der Vollziehung eines geltenden, wenngleich verfassungswidrigen Gesetzes durch eine Verwaltungsbehörde kann ein Amtshaftungsanspruch nicht abgeleitet werden. (T2)
- 1 Ob 33/95
Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 33/95
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 1 Ob 129/09s
Entscheidungstext OGH 20.04.2010 1 Ob 129/09s
nur T1; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0049905
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2010
Dokumentnummer
JJR_19891011_OGH0002_0010OB00018_8900000_001