Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist britischer Staatsbürger. Er verfügt über kein abgeschlossenes Studium der Geschichte, sondern erwarb sich seine Kenntnisse durch Selbststudium. 1963 erschien sein erstes Buch "The Destruction of Dresden". Seitdem veröffentlichte er eine Vielzahl von Büchern über Geschehnisse und Folgen des Zweiten Weltkrieges. Über die Person von Rudolf H*** vertritt der Kläger die Ansicht, Rudolf H*** habe bei seinem Alleinflug und Absprung über Schottland am 10.Mai 1941 mit Wissen und im Auftrag Adolf H*** in einer Friedensmission gehandelt. Er sei daher im völkerrechtlichen Sinn als Parlamentär zu betrachten. Seine Verurteilung durch das Internationale Militärtribunal in Nürnberg wegen Vorbereitung eines Angriffskrieges sei daher völkerrechtswidrig gewesen. Der Kläger plädierte in Vorträgen und Publikationen vehement für die Freilassung des damals in Spandau inhaftiert gewesenen Rudolf H***. Die Publikationen des Klägers sind in Österreich nicht verboten und im Buchhandel erhältlich. In der Zeit vom 6. bis 12.April und vom
16. bis 24.Juni 1984 hielt der Kläger bei Veranstaltungen der Deutschen Volksunion zum Thema "Das Geheimnis um Rudolf H***" Vorträge in der Bundesrepublik Deutschland. Geplante Vorträge am 18. Juni 1984 in Karlsruhe und am 19.Juni 1984 in Mannheim konnten wegen massiver Gegendemonstrationen nicht durchgeführt werden. Der Kläger sollte am 16.Juni 1984 in Salzburg und am 27. Juni 1984 in Wien Vorträge über das Thema "Rudolf H***: Sein Friedensflug im Spiegel britischer Geheimdokumente" halten. Veranstalter war eine vereinsbehördlich nicht gemeldete Arbeitsgemeinschaft für wahrheitsgemäße Zeitgeschichte. Die Vorträge wurden in den Nationaldemokratischen Informationen, Folge 8/84, deren Herausgeber die NDP ist, angekündigt. Der am 27.Juni 1984 im Großen Festsaal des Hotels Wimberger geplante Vortrag wurde als Großveranstaltung bezeichnet. Weitere Vorträge des Klägers zum selben Thema sollten über Einladung des Freiheitlichen Akademikerverbandes Graz am 28.Juni 1984 in Graz und über Einladung des Verbandes Freiheitlicher Akademiker Kärnten am 29.Juni 1984 in Klagenfurt stattfinden.
Der Bundesminister für Inneres Karl B*** wurde mit Schreiben des Dokumentationsarchives des Österreichischen Widerstandes vom 1. Juni 1984 auf die angekündigte Großveranstaltung in Wien hingewiesen. Der Kläger sei für seine pronazistischen, wissenschaftlich völlig unhaltbaren Auffassungen (Kriegsschuld der Alliierten, Hitlerdeutschland Friedensmacht, H*** wußte nichts von Judenmord usw.) berüchtigt. Anläßlich seiner von der "Deutschen Nationalzeitung" veranstalteten Auftritte in der Bundesrepublik Deutschland sei es zu schweren Auseinandersetzungen mit Antifaschisten gekommen. Ähnliches sei für Österreich zu befürchten. Der Auftritt des Klägers wäre eine unerhörte Provokation der Opfer des Nationalsozialismus und ein eklatanter Verstoß gegen den Österreichischen Staatsvertrag. Der Bundesminister für Inneres wurde daher ersucht, alle rechtlichen Möglichkeiten einschließlich eines Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung dieser Veranstaltung wahrzunehmen.
Über Weisung des dafür zuständigen Gruppenleiters
MinRat Dr.Armin H*** wurde der Veranstalter der Vorträge in Salzburg und Wien darauf hingewiesen, daß gegen den Kläger ein Aufenthaltsverbot erlassen werde, sollte er versuchen, einzureisen und die Vorträge zu halten. Davon wurden auch die zuständigen Sicherheitsbehörden informiert. Die Arbeitsgemeinschaft für wahrheitsgemäße Zeitgeschichte meldete für den 26.Juni 1984 eine Pressekonferenz mit dem Kläger über die von ihm geplante Vortragsreihe im Cafe Landtmann in Wien zwischen 13,15 Uhr und 13,45 Uhr an. Darauf wurde vom Bundesministerium für Inneres die Weisung an die Bundespolizeidirektion Wien erteilt, die Kläger zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in Schubhaft zu nehmen und seine Abschaffung zu veranlassen. An der Pressekonferenz im Cafe Landtmann nahmen der Kläger, der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Dr.Otto R***, Dr.Norbert B***, der erste Bundessprecher der NDP, einige weitere Mitglieder der NDP und über Weisung des Bundesministeriums für Inneres Beamte der Staatspolizei teil. Dr.Otto R*** stellte im Namen des Veranstalters den Kläger vor. Der Kläger präsentierte zunächst die von ihm verfaßten Bücher. Dann begann er, über Rudolf H*** zu sprechen. Dabei führte er ua aus, daß seiner Ansicht nach Rudolf H*** über seine Handlungsweise (gemeint im Zusammenhang mit seinem Flug nach Großbritannien) der Friedensnobelpreis gebühre. Der Kläger beabsichtigte, sich bei seinen weiteren Erörterungen über Rudolf H*** auf Abschriften von Dokumenten aus britischen Archiven zu stützen. Die Pressekonferenz wurde jedoch von den Beamten der Staatspolizei unterbrochen. Dem Kläger wurde um 13,46 Uhr ein bereits vorgefertigter Bescheid ausgehändigt, wonach über ihn gemäß § 5 Abs. 1 FrPolG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG die vorläufige Verwahrung (Schubhaft) zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde. Nach der Begründung stand der Kläger im Verdacht, nationalsozialistisches Gedankengut zu verbreiten. Sein Aufenthalt laufe somit öffentlichen Interessen zuwider und sei geeignet, die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu gefährden. Der Kläger wurde anschließend zur Bundespolizeidirektion Wien, Staatspolizeiliches Büro, gebracht. Dort wurde mit ihm eine von ihm nicht unterfertigte Niederschrift aufgenommen und ihm der Bescheid vom 26.Juni 1984 über die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes übergeben. Mit diesem Bescheid wurde gegen den Kläger gemäß § 3 Abs. 1 FrPolG iVm § 4 FrPolG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet Österreich erlassen. Gemäß § 6 Abs. 1 FrPolG wurde ausgesprochen, daß der Kläger sofort Österreich zu verlassen habe; einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach der Begründung des Bescheides sei bei der Pressekonferenz im Cafe Landtmann der dringende Verdacht entstanden, daß der Kläger mit dem Thema "Rudolf H***: Sein Friedensflug im Spiegel britischer Geheimdokumente" nationalsozialistisches Gedankengut zu verbreiten versuche. Der Aufenthalt eines derartigen Ausländers sei als den öffentlichen Interessen zuwiderlaufend anzusehen und geeignet, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden. Im Interesse ihrer Aufrechterhaltung sei der Kläger auf Grund des vorliegenden Schubhaftbescheides in Verwahrung genommen worden. Wegen der drohenden Gefahr der Vereitelung der femdenpolizeilichen Maßnahmen sei einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Der Kläger wurde noch am selben Tag zwecks Abschiebung in die Bundesrepublik Deutschland der Bundespolizeidirektion Salzburg überstellt. Er fuhr von Salzburg mit der Bundesbahn um 21,45 Uhr nach München. Einer Berufung des Klägers gegen den Bescheid, mit dem ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde, gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien mit Bescheid vom 4.Jänner 1985, SD 572/84, keine Folge. Der Verwaltungsgerichtshof stellte ua auf Grund einer Beschwerde des Klägers gegen den Berufungsbescheid an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, die Bestimmung des § 3 FrPolG als verfassungswidrig aufzuheben. Der Verfassungsgerichtshof hob auch mit Erkenntnis vom 12. Dezember 1985, G 222-228/85, 245,246/85 und 248-257/85 (= VfSlg. 10.737/1985) § 3 FrPolG zur Gänze wegen Verfassungswidrigkeit auf. Der Verwaltungsgerichtshof gab darauf mit Erkenntnis vom 19.Februar 1986, Zl. 85/01/0064-7, der Beschwerde des Klägers Folge und hob den Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Die vom Verfassungsgerichtshof angeführten Voraussetzungen träfen auf die Beschwerde des Klägers zu. Damit sei dem angefochtenen Bescheid die rechtliche Grundlage entzogen worden. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien gab mit Berufungsbescheid vom 17.April 1986, SD 227/86, der Berufung des Klägers gegen die Erlassung des Aufenthaltsverbotes Folge und hob den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG auf. Der Kläger begehrt aus dem Titel der Amtshaftung den Zuspruch des Betrages von S 170.549,55 samt Anhang. Er sei ein international bekannter und angesehener Historiker, der sich insbesondere mit der Periode des Nationalsozialismus in Deutschland und Österreich und deren Auswirkung auf die übrige Welt befasse. Er habe bei früheren Aufenthalten in Österreich Vorträge gehalten und sei auch mehrmals Teilnehmer der Sendung des Fernsehens "Club 2" gewesen. Niemals habe es den geringsten Anlaß zum Einschreiten von Justizbehörden gegeben. Dies sei bereits vor dem 26.Juni 1984 vom Bundesminister für Justiz, Dr.Harald O***, dem Bundesminister für Inneres mitgeteilt worden. Der Kläger habe auch nie nationalsozialistisches Gedankengut verbreitet, so daß kein konkreter Anhaltspunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 FrPolG bestanden habe. Die Einreise am 26.Juni 1984 sei ausschließlich zum Zwecke der Abhaltung ordnungsgemäß angekündigter Sachvorträge über die Person und die geschichtliche Rolle von Rudolf H*** erfolgt. Auch die Pressekonferenz am 26.Juni 1984 im Cafe Landtmann sei ordnungsgemäß angemeldet gewesen. Im Rahmen dieser Pressekonferenz habe der Kläger auf seine bevorstehende Vortragsreihe hinweisen wollen. Diese Pressekonferenz sei abrupt durch das Einschreiten von etwa acht Angehörigen der Staatspolizei unterbrochen worden, die den Kläger, der in keiner Weise wie immer geartete gesetzwidrige Äußerungen abgegeben habe, festgenommen und zur Bundespolizeidirektion Wien überstellt hätten. Der Kläger habe im Rahmen der Pressekonferenz ausgeführt, daß einige westliche Politiker, die in der Zeit seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges bewaffnete Überfälle auf Nachbarländer durchgeführt bzw. veranlaßt hätten, mit dem Friedensnobelpreis ausgezeichnet worden seien, hingegen ein Mann wie Rudolf H***, der seit dem Jahr 1934 ununterbrochen für den Weltfrieden plädiert habe, dies im Jahr 1941 unter Einsatz seines Lebens, seit nunmehr 43 Jahren im Gefängnis, noch dazu davon die letzten 16 Jahre in Einzelhaft, angehalten werde. Diese Äußerungen könnten schon deshalb nicht zur Anordnung der Schubhaft und Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, weil der Bescheid über die Anordnung der Schubhaft schon in maschingeschriebener Ausfertigung in Händen des einschreitenden Beamten gewesen sei. Im Gegenteil, der Kläger habe in dieser Pressekonferenz die Verbrechen des Nationalsozialismus angeprangert. Seine Äußerungen in der Pressekonferenz hätten kein nationalsozialistisches Gedankengut enthalten; der Kläger habe nur historische Hintergründe aufdecken wollen und auf ein von ihm verfaßtes, bereits in Großbritannien und Italien erschienenes Buch mit dem Titel "Rudolf H***, gescheiterter Friedensbote" hinweisen wollen. Da weder die gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes noch für die hastig vorgenommene Abschiebung gegeben gewesen seien, stelle sich die Vorgangsweise von Organen der beklagten Partei als rechtswidriger behördlicher Willkürakt dar; die über Weisung erfolgte Vorgangsweise sei gesetzlich nicht gedeckt gewesen. Aus dem Vortragsthema könne keinesfalls entschuldbar die Annahme abgeleitet werden, der Kläger stünde im Verdacht, nationalsozialistisches Gedankengut zu verbreiten. Durch diese rechtswidrige und schuldhafte Vorgangsweise von Organen der beklagten Partei seien dem Kläger Verdienstentgang, frustrierte Reisekosten und Auslagen für Vertretungskosten im Verwaltungsverfahren entstanden. Die beklagte Partei wendete ein, zu der Weisung an Beamte der Staatspolizei auf Verhängung der Schubhaft und Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei es gekommen, weil dem Bundesministerium für Inneres aus bundesdeutschen Pressemeldungen bekannt gewesen sei, daß die rechtsextreme deutsche Volksunion des Dr.Gerhard F*** eine Serie von Veranstel.ungen zum Thema "Das Geheimnis um Rudolf H***" durchgeführt habe, bei denen der Kläger als Hauptredner aufgetreten sei. Ein Teil dieser Veranstaltungen habe wegen massiver Gegendemonstrationen nicht durchgeführt werden können. Die Rechtsansicht der Behörde, das Verhalten des Klägers erfülle die Voraussetzungen der §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 FrPolG, sei nicht nur vertretbar, sondern richtig. Sowohl bei der Verhängung der Schubhaft als auch des Aufenthaltsverbotes sei der Behörde grundsätzlich freies Ermessen eingeräumt. Nach ständiger Judikatur werde im Rahmen der Amtshaftung bei Amtshandlungen, die vom Ermessen abhingen, nur für Ermessensmißbrauch gehaftet. Ein solcher liege jedoch nicht vor. Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 FrPolG in der damals gültigen Fassung decke die Erlassung der Ausweisung als präventive Maßnahme, wenn aus dem bisherigen Verhalten der auszuweisenden Person die begründete Besorgnis bestanden habe, daß sie in ihrem künftigen Verhalten Taten setzen werde, die den Tatbestand des § 3 Abs. 1 FrPolG erfüllten. Im vorliegenden Fall sei es so gewesen, daß aus dem Verhalten des Klägers vor dem 26.Jänner 1984 der begründete Verdacht bestanden habe, der Kläger könnte nationalsozialistisches Gedankengut in Österreich bei seinen Vorträgen verbreiten. Der Kläger habe bei der Pressekonferenz ausgeführt, Rudolf H*** gebühre ein Friedenspreis. Dies stünde, da Rudolf H*** wegen Vorbereitung eines Angriffskrieges und Verschwörung gegen den Weltfrieden im Rahmen der Nürnberger Prozesse verurteilt worden sei, im Widerspruch zu Art. 9 des Staatsvertrages. Die zuständigen Organe seien daher nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet gewesen, gegen den Kläger ein Aufenthaltsverbot zu erlassen und ihn abzuschieben. Der Staatspolizei sei aus den Schriften und den Aktivitäten des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland seine Einstellung, seine subjektiv gefärbte Geschichtsauffassung, seine antisemitische Grundhaltung und seine Verherrlichung des Nationalsozialismus und die ständige Verunglimpfung seiner eigenen Heimat Großbritannien bekannt gewesen. Bei dieser Mentalität des Klägers sei kein anderer Schluß gerechtfertigt gewesen als der, daß der Kläger seinen Aufenthalt in Österreich zur Verbreitung von nationalsozialistischem Gedankengut verwenden werde. Rudolf H*** sei bis zuletzt verstockt und uneinsichtig gewesen; er habe sich seiner Untaten als Nationalsozialist gebrüstet. Es sei klar, daß jeder Fremde, der in Österreich über eine Persönlichkeit wie Rudolf H***, ohne ihn neuerlich zu verurteilen, sprechen wolle, das Tatbild des § 3 g Verbotsgesetz setze und damit die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Sinn des § 3 Abs. 1 FrPolG gefährde. Sein Aufenthalt laufe allen öffentlichen Interessen, die in der verpflichtenden Bekämpfung von nationalsozialistischem Gedankengut bestünden, zuwider. Dem Kläger sei bei seiner Einreise am 26.Juni 1r84 bekannt gewesen, daß er als Aushänger bei rechtsorientierten Veranstaltungen verwendet werden sollte. Der Kläger sei nach Aufhebung des Aufenthaltsverbotes erneut nach Österreich eingereist und habe in der Zeit zwischen 24. und 28.November 1986 vier Vorträge gehalten, in denen sich seine Denkungsweise und Mentalität geoffenbart habe. Jeder einzelne dieser Vorträge habe Verunglimpfung von politischen Persönlichkeiten oder Staaten, mit denen die R*** Ö*** ausgezeichnete und sogar freundschaftliche Beziehungen unterhalte, enthalten. Bei dreien der Vorträge habe der Kläger typisch nationalsozialistisches Gedankengut verbreitet. Bei jedem dieser Vorträge habe der Kläger den Tatbestand nach § 3 g VG verwirklicht. Das Erstgericht wies mit Teilurteil das Begehren um Bezahlung des Betrages von S 4.000 für Reisekosten unangefochten ab. Im übrigen sprach es mit Zwischenurteil aus, daß die Klagsposten Verdienstentgang und Vertretungskosten im Verwaltungsverfahren dem Grunde nach zu Recht bestünden. Es stellte fest:MinRat Dr.Armin H*** wurde der Veranstalter der Vorträge in Salzburg und Wien darauf hingewiesen, daß gegen den Kläger ein Aufenthaltsverbot erlassen werde, sollte er versuchen, einzureisen und die Vorträge zu halten. Davon wurden auch die zuständigen Sicherheitsbehörden informiert. Die Arbeitsgemeinschaft für wahrheitsgemäße Zeitgeschichte meldete für den 26.Juni 1984 eine Pressekonferenz mit dem Kläger über die von ihm geplante Vortragsreihe im Cafe Landtmann in Wien zwischen 13,15 Uhr und 13,45 Uhr an. Darauf wurde vom Bundesministerium für Inneres die Weisung an die Bundespolizeidirektion Wien erteilt, die Kläger zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in Schubhaft zu nehmen und seine Abschaffung zu veranlassen. An der Pressekonferenz im Cafe Landtmann nahmen der Kläger, der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Dr.Otto R***, Dr.Norbert B***, der erste Bundessprecher der NDP, einige weitere Mitglieder der NDP und über Weisung des Bundesministeriums für Inneres Beamte der Staatspolizei teil. Dr.Otto R*** stellte im Namen des Veranstalters den Kläger vor. Der Kläger präsentierte zunächst die von ihm verfaßten Bücher. Dann begann er, über Rudolf H*** zu sprechen. Dabei führte er ua aus, daß seiner Ansicht nach Rudolf H*** über seine Handlungsweise (gemeint im Zusammenhang mit seinem Flug nach Großbritannien) der Friedensnobelpreis gebühre. Der Kläger beabsichtigte, sich bei seinen weiteren Erörterungen über Rudolf H*** auf Abschriften von Dokumenten aus britischen Archiven zu stützen. Die Pressekonferenz wurde jedoch von den Beamten der Staatspolizei unterbrochen. Dem Kläger wurde um 13,46 Uhr ein bereits vorgefertigter Bescheid ausgehändigt, wonach über ihn gemäß Paragraph 5, Absatz eins, FrPolG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die vorläufige Verwahrung (Schubhaft) zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde. Nach der Begründung stand der Kläger im Verdacht, nationalsozialistisches Gedankengut zu verbreiten. Sein Aufenthalt laufe somit öffentlichen Interessen zuwider und sei geeignet, die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu gefährden. Der Kläger wurde anschließend zur Bundespolizeidirektion Wien, Staatspolizeiliches Büro, gebracht. Dort wurde mit ihm eine von ihm nicht unterfertigte Niederschrift aufgenommen und ihm der Bescheid vom 26.Juni 1984 über die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes übergeben. Mit diesem Bescheid wurde gegen den Kläger gemäß Paragraph 3, Absatz eins, FrPolG in Verbindung mit Paragraph 4, FrPolG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet Österreich erlassen. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, FrPolG wurde ausgesprochen, daß der Kläger sofort Österreich zu verlassen habe; einer allfälligen Berufung wurde gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach der Begründung des Bescheides sei bei der Pressekonferenz im Cafe Landtmann der dringende Verdacht entstanden, daß der Kläger mit dem Thema "Rudolf H***: Sein Friedensflug im Spiegel britischer Geheimdokumente" nationalsozialistisches Gedankengut zu verbreiten versuche. Der Aufenthalt eines derartigen Ausländers sei als den öffentlichen Interessen zuwiderlaufend anzusehen und geeignet, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden. Im Interesse ihrer Aufrechterhaltung sei der Kläger auf Grund des vorliegenden Schubhaftbescheides in Verwahrung genommen worden. Wegen der drohenden Gefahr der Vereitelung der femdenpolizeilichen Maßnahmen sei einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Der Kläger wurde noch am selben Tag zwecks Abschiebung in die Bundesrepublik Deutschland der Bundespolizeidirektion Salzburg überstellt. Er fuhr von Salzburg mit der Bundesbahn um 21,45 Uhr nach München. Einer Berufung des Klägers gegen den Bescheid, mit dem ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde, gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien mit Bescheid vom 4.Jänner 1985, SD 572/84, keine Folge. Der Verwaltungsgerichtshof stellte ua auf Grund einer Beschwerde des Klägers gegen den Berufungsbescheid an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, die Bestimmung des Paragraph 3, FrPolG als verfassungswidrig aufzuheben. Der Verfassungsgerichtshof hob auch mit Erkenntnis vom 12. Dezember 1985, G 222-228/85, 245,246/85 und 248-257/85 (= VfSlg. 10.737 aus 1985,) Paragraph 3, FrPolG zur Gänze wegen Verfassungswidrigkeit auf. Der Verwaltungsgerichtshof gab darauf mit Erkenntnis vom 19.Februar 1986, Zl. 85/01/0064-7, der Beschwerde des Klägers Folge und hob den Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Die vom Verfassungsgerichtshof angeführten Voraussetzungen träfen auf die Beschwerde des Klägers zu. Damit sei dem angefochtenen Bescheid die rechtliche Grundlage entzogen worden. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien gab mit Berufungsbescheid vom 17.April 1986, SD 227/86, der Berufung des Klägers gegen die Erlassung des Aufenthaltsverbotes Folge und hob den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG auf. Der Kläger begehrt aus dem Titel der Amtshaftung den Zuspruch des Betrages von S 170.549,55 samt Anhang. Er sei ein international bekannter und angesehener Historiker, der sich insbesondere mit der Periode des Nationalsozialismus in Deutschland und Österreich und deren Auswirkung auf die übrige Welt befasse. Er habe bei früheren Aufenthalten in Österreich Vorträge gehalten und sei auch mehrmals Teilnehmer der Sendung des Fernsehens "Club 2" gewesen. Niemals habe es den geringsten Anlaß zum Einschreiten von Justizbehörden gegeben. Dies sei bereits vor dem 26.Juni 1984 vom Bundesminister für Justiz, Dr.Harald O***, dem Bundesminister für Inneres mitgeteilt worden. Der Kläger habe auch nie nationalsozialistisches Gedankengut verbreitet, so daß kein konkreter Anhaltspunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, FrPolG bestanden habe. Die Einreise am 26.Juni 1984 sei ausschließlich zum Zwecke der Abhaltung ordnungsgemäß angekündigter Sachvorträge über die Person und die geschichtliche Rolle von Rudolf H*** erfolgt. Auch die Pressekonferenz am 26.Juni 1984 im Cafe Landtmann sei ordnungsgemäß angemeldet gewesen. Im Rahmen dieser Pressekonferenz habe der Kläger auf seine bevorstehende Vortragsreihe hinweisen wollen. Diese Pressekonferenz sei abrupt durch das Einschreiten von etwa acht Angehörigen der Staatspolizei unterbrochen worden, die den Kläger, der in keiner Weise wie immer geartete gesetzwidrige Äußerungen abgegeben habe, festgenommen und zur Bundespolizeidirektion Wien überstellt hätten. Der Kläger habe im Rahmen der Pressekonferenz ausgeführt, daß einige westliche Politiker, die in der Zeit seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges bewaffnete Überfälle auf Nachbarländer durchgeführt bzw. veranlaßt hätten, mit dem Friedensnobelpreis ausgezeichnet worden seien, hingegen ein Mann wie Rudolf H***, der seit dem Jahr 1934 ununterbrochen für den Weltfrieden plädiert habe, dies im Jahr 1941 unter Einsatz seines Lebens, seit nunmehr 43 Jahren im Gefängnis, noch dazu davon die letzten 16 Jahre in Einzelhaft, angehalten werde. Diese Äußerungen könnten schon deshalb nicht zur Anordnung der Schubhaft und Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, weil der Bescheid über die Anordnung der Schubhaft schon in maschingeschriebener Ausfertigung in Händen des einschreitenden Beamten gewesen sei. Im Gegenteil, der Kläger habe in dieser Pressekonferenz die Verbrechen des Nationalsozialismus angeprangert. Seine Äußerungen in der Pressekonferenz hätten kein nationalsozialistisches Gedankengut enthalten; der Kläger habe nur historische Hintergründe aufdecken wollen und auf ein von ihm verfaßtes, bereits in Großbritannien und Italien erschienenes Buch mit dem Titel "Rudolf H***, gescheiterter Friedensbote" hinweisen wollen. Da weder die gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes noch für die hastig vorgenommene Abschiebung gegeben gewesen seien, stelle sich die Vorgangsweise von Organen der beklagten Partei als rechtswidriger behördlicher Willkürakt dar; die über Weisung erfolgte Vorgangsweise sei gesetzlich nicht gedeckt gewesen. Aus dem Vortragsthema könne keinesfalls entschuldbar die Annahme abgeleitet werden, der Kläger stünde im Verdacht, nationalsozialistisches Gedankengut zu verbreiten. Durch diese rechtswidrige und schuldhafte Vorgangsweise von Organen der beklagten Partei seien dem Kläger Verdienstentgang, frustrierte Reisekosten und Auslagen für Vertretungskosten im Verwaltungsverfahren entstanden. Die beklagte Partei wendete ein, zu der Weisung an Beamte der Staatspolizei auf Verhängung der Schubhaft und Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei es gekommen, weil dem Bundesministerium für Inneres aus bundesdeutschen Pressemeldungen bekannt gewesen sei, daß die rechtsextreme deutsche Volksunion des Dr.Gerhard F*** eine Serie von Veranstel.ungen zum Thema "Das Geheimnis um Rudolf H***" durchgeführt habe, bei denen der Kläger als Hauptredner aufgetreten sei. Ein Teil dieser Veranstaltungen habe wegen massiver Gegendemonstrationen nicht durchgeführt werden können. Die Rechtsansicht der Behörde, das Verhalten des Klägers erfülle die Voraussetzungen der Paragraphen 3, Absatz eins, 5, Absatz eins, FrPolG, sei nicht nur vertretbar, sondern richtig. Sowohl bei der Verhängung der Schubhaft als auch des Aufenthaltsverbotes sei der Behörde grundsätzlich freies Ermessen eingeräumt. Nach ständiger Judikatur werde im Rahmen der Amtshaftung bei Amtshandlungen, die vom Ermessen abhingen, nur für Ermessensmißbrauch gehaftet. Ein solcher liege jedoch nicht vor. Die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, FrPolG in der damals gültigen Fassung decke die Erlassung der Ausweisung als präventive Maßnahme, wenn aus dem bisherigen Verhalten der auszuweisenden Person die begründete Besorgnis bestanden habe, daß sie in ihrem künftigen Verhalten Taten setzen werde, die den Tatbestand des Paragraph 3, Absatz eins, FrPolG erfüllten. Im vorliegenden Fall sei es so gewesen, daß aus dem Verhalten des Klägers vor dem 26.Jänner 1984 der begründete Verdacht bestanden habe, der Kläger könnte nationalsozialistisches Gedankengut in Österreich bei seinen Vorträgen verbreiten. Der Kläger habe bei der Pressekonferenz ausgeführt, Rudolf H*** gebühre ein Friedenspreis. Dies stünde, da Rudolf H*** wegen Vorbereitung eines Angriffskrieges und Verschwörung gegen den Weltfrieden im Rahmen der Nürnberger Prozesse verurteilt worden sei, im Widerspruch zu Artikel 9, des Staatsvertrages. Die zuständigen Organe seien daher nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet gewesen, gegen den Kläger ein Aufenthaltsverbot zu erlassen und ihn abzuschieben. Der Staatspolizei sei aus den Schriften und den Aktivitäten des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland seine Einstellung, seine subjektiv gefärbte Geschichtsauffassung, seine antisemitische Grundhaltung und seine Verherrlichung des Nationalsozialismus und die ständige Verunglimpfung seiner eigenen Heimat Großbritannien bekannt gewesen. Bei dieser Mentalität des Klägers sei kein anderer Schluß gerechtfertigt gewesen als der, daß der Kläger seinen Aufenthalt in Österreich zur Verbreitung von nationalsozialistischem Gedankengut verwenden werde. Rudolf H*** sei bis zuletzt verstockt und uneinsichtig gewesen; er habe sich seiner Untaten als Nationalsozialist gebrüstet. Es sei klar, daß jeder Fremde, der in Österreich über eine Persönlichkeit wie Rudolf H***, ohne ihn neuerlich zu verurteilen, sprechen wolle, das Tatbild des Paragraph 3, g Verbotsgesetz setze und damit die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, FrPolG gefährde. Sein Aufenthalt laufe allen öffentlichen Interessen, die in der verpflichtenden Bekämpfung von nationalsozialistischem Gedankengut bestünden, zuwider. Dem Kläger sei bei seiner Einreise am 26.Juni 1r84 bekannt gewesen, daß er als Aushänger bei rechtsorientierten Veranstaltungen verwendet werden sollte. Der Kläger sei nach Aufhebung des Aufenthaltsverbotes erneut nach Österreich eingereist und habe in der Zeit zwischen 24. und 28.November 1986 vier Vorträge gehalten, in denen sich seine Denkungsweise und Mentalität geoffenbart habe. Jeder einzelne dieser Vorträge habe Verunglimpfung von politischen Persönlichkeiten oder Staaten, mit denen die R*** Ö*** ausgezeichnete und sogar freundschaftliche Beziehungen unterhalte, enthalten. Bei dreien der Vorträge habe der Kläger typisch nationalsozialistisches Gedankengut verbreitet. Bei jedem dieser Vorträge habe der Kläger den Tatbestand nach Paragraph 3, g VG verwirklicht. Das Erstgericht wies mit Teilurteil das Begehren um Bezahlung des Betrages von S 4.000 für Reisekosten unangefochten ab. Im übrigen sprach es mit Zwischenurteil aus, daß die Klagsposten Verdienstentgang und Vertretungskosten im Verwaltungsverfahren dem Grunde nach zu Recht bestünden. Es stellte fest:
Die Motivation für die Erteilung der Weisung durch das Bundesministerium für Inneres und die darauf ergriffenen Maßnahmen sei darin gelegen, daß die Organe der zuständigen Behörde auf Grund der Mitteilungen aus der Bundesrepublik Deutschland über die Vorträge des Klägers, bei denen es teilweise zu massiven Gegendemonstrationen gekommen sei, befürchtet hätten, daß er sich nicht mit der Erörterung historischer Erkenntnisse über die Person des Rudolf H*** begnügen, sondern seine Vorträge mit politisch brisanten Ideen verbrämen wolle. Die Möglichkeit einer Gefährdung öffentlicher Interessen im Rahmen der vom Kläger abzuhaltenden Veranstaltungen sei jedoch ausschließlich aus der Persönlichkeit des Klägers in Verbindung mit dem von ihm wiederholt geäußerten Gedankengut abgeleitet worden. Die Äußerung des Klägers, daß Rudolf H*** ein Friedensnobelpreis gebühre, sei daher für die Behörde lediglich unter Berücksichtigung des sonstigen Umfeldes des Klägers und insbesondere wegen seiner mitreißenden Vortragsweise Anlaß für die Verhängung der Schubhaft und des nachfolgenden Aufenthaltsverbotes gewesen.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, der Kläger habe eine subjektive Ansicht über den historischen Ablauf unter subjektiver Auswertung des recherchierten Materials vertreten. Wenn der Kläger aus seiner Tatsachenauffassung die Schlußfolgerung ziehe, Rudolf H*** gebühre der Friedensnobelpreis, so nehme er damit noch nicht eine Glorifizierung und Gutheißung von NS-Zielen oder eine Glorifizierung einer das NS-Regime verkörpernden Leitfigur vor. Er beschränke sich vielmehr darauf, ein Ereignis losgelöst von dem das Dritte Reich charakterisierenden Zeitgeist aus seiner Warte historisch darzustellen, ohne die Absicht zu verfolgen, die im Verbotsgesetz inkriminierte Gefährdung herbeizuführen. Somit habe der Kläger kein Verhalten gesetzt, das einen Tatbestand des Verbotsgesetzes erfülle. Verfehlt sei daher die Meinung der beklagten Partei, allein aus dem Thema Rudolf H*** hätte sich ergeben, daß der Kläger nationalsozialistisches Gedankengut habe verbreiten wollen und daher die Ergreifung von Maßnahmen notwendig gewesen wäre. Allein die Befürchtung, der Kläger könne durch seine emotionelle Vortragsweise nachteilige Wirkungen hervorrufen, reiche für sich allein nicht aus, eine Gefährdung öffentlicher Interessen zwingend anzunehmen, umso mehr, als die Bücher des Klägers, in denen er dieselbe Meinung vertrete, ungehindert erscheinen könnten. Die Ausführungen der beklagten Partei, der Kläger hätte nach Aufhebung des Aufenthaltsverbotes in Österreich nationalsozialistisches Gedankengut verbreitet und dabei seine Denkweise und Mentalität offenbart, gingen ins Leere, da diese nachfolgenden Handlungen bei der Beurteilung des Anlaßfalles unberücksichtigt bleiben müssen. Ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Organe in Vollziehung der Gesetze sei daher zu bejahen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge. Es änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß es das gesamte Klagebegehren abwies. Die Revision erklärte es für zulässig. Eine propagandistisch vorteilhafte Darstellung, die die zum Nutzen der geschichtlichen Wahrheit gebotene objektive Wertung der Ereignisse vermissen lasse, stelle eine Verherrlichung des Nationalsozialismus dar. Das Zuwiderhandeln gegen das Verbotsgesetz liege nicht nur in der klaren Verherrlichung und Glorifizierung, sondern auch in der einfachen unsachlichen, einseitigen und propagandistisch vorteilhaften Darstellung. Auch dann, wenn Handlungen für sich allein noch nicht typisch im Sinne einer nationalsozialistischen Betätigung wären, könnten sie gegen das Verbotsgesetz verstoßen, wenn sie objektiv und nach der Zielsetzung des Täters Teilakte eines nach dem Verbotsgesetz verpönten Gesamtverhaltens seien. Demnach sei zu prüfen, ob die Äußerung des Klägers im Zusammenhang mit den notorischen geschichtlichen Ereignissen die Bestimmungen des Verbotsgesetzes verletze. Die Glorifizierung von Rudolf H*** durch die Äußerung des Klägers als anerkanntem Historiker für Zeitgeschichte, Rudolf H*** gebühre für seinen Flug nach England der Friedensnobelpreis, habe beim unbefangenen Zuhörer den Eindruck erwecken müssen, der Versuch, mit England Frieden zu schließen, um den Angriff gegen die Sowjetunion wirksamer vortragen zu können, sei eine herausragende Heldentat für den Weltfrieden. Damit werde aber in Wahrheit jenes von Adolf H*** zur Ausweitung seiner Gewaltherrschaft benützte System der Blitzkriege gegen ein Land bei offenen oder versteckten Stillhalteabkommen mit anderen Ländern, die in der Folge je nach strategischem Gutdünken gebrochen worden seien, glorifiziert. Wenn dem Kläger auch zustehe, zu einzelnen geschichtlichen Vorgängen auf Grund seiner Forschungen zu abweichenden Ergebnissen zu gelangen, so berechtigten ihn solche Ergebnisse noch nicht dazu, diese aus dem Zusammenhang mit den übrigen historischen Ereignissen gerissen zu glorifizieren und sich damit zu rechtfertigen, er habe nur das Einzelereignis bewerten wollen. Dabei übergehe der Kläger geflissentlich, daß durch seine Forschungsergebnisse, Rudolf H*** sei mit heimlicher Zustimmung Adolf H*** nach England geflogen, Rudolf H*** weiterhin als engster Vertrauter Adolf H*** erscheine. In diesem Zusammenhang gesehen verstoße die Äußerung des Klägers als fundiertem Zeitgeschichtler und Historiker über die Zeit des Dritten Reiches objektiv gegen das Wiederbetätigungsverbot des § 3 VG. Durch die Ankündigung der beabsichtigten Vorträge über dieses Thema sei die Wiederholung und Ergänzung solcher Rudolf H*** verherrlichender Äußerungen zu befürchten gewesen. Damit habe sich aber die Verhängung des Aufenthaltsverbotes und die Schubhaft im Rahmen des weiten Ermessensspielraumes des damals geltenden § 3 Abs. 1 FrPolG gehalten. Demnach könne den Organen der belangten Behörde kein schuldhaftes Verhalten bei ihrer Vorgangsweise vorgeworfen werden.Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge. Es änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß es das gesamte Klagebegehren abwies. Die Revision erklärte es für zulässig. Eine propagandistisch vorteilhafte Darstellung, die die zum Nutzen der geschichtlichen Wahrheit gebotene objektive Wertung der Ereignisse vermissen lasse, stelle eine Verherrlichung des Nationalsozialismus dar. Das Zuwiderhandeln gegen das Verbotsgesetz liege nicht nur in der klaren Verherrlichung und Glorifizierung, sondern auch in der einfachen unsachlichen, einseitigen und propagandistisch vorteilhaften Darstellung. Auch dann, wenn Handlungen für sich allein noch nicht typisch im Sinne einer nationalsozialistischen Betätigung wären, könnten sie gegen das Verbotsgesetz verstoßen, wenn sie objektiv und nach der Zielsetzung des Täters Teilakte eines nach dem Verbotsgesetz verpönten Gesamtverhaltens seien. Demnach sei zu prüfen, ob die Äußerung des Klägers im Zusammenhang mit den notorischen geschichtlichen Ereignissen die Bestimmungen des Verbotsgesetzes verletze. Die Glorifizierung von Rudolf H*** durch die Äußerung des Klägers als anerkanntem Historiker für Zeitgeschichte, Rudolf H*** gebühre für seinen Flug nach England der Friedensnobelpreis, habe beim unbefangenen Zuhörer den Eindruck erwecken müssen, der Versuch, mit England Frieden zu schließen, um den Angriff gegen die Sowjetunion wirksamer vortragen zu können, sei eine herausragende Heldentat für den Weltfrieden. Damit werde aber in Wahrheit jenes von Adolf H*** zur Ausweitung seiner Gewaltherrschaft benützte System der Blitzkriege gegen ein Land bei offenen oder versteckten Stillhalteabkommen mit anderen Ländern, die in der Folge je nach strategischem Gutdünken gebrochen worden seien, glorifiziert. Wenn dem Kläger auch zustehe, zu einzelnen geschichtlichen Vorgängen auf Grund seiner Forschungen zu abweichenden Ergebnissen zu gelangen, so berechtigten ihn solche Ergebnisse noch nicht dazu, diese aus dem Zusammenhang mit den übrigen historischen Ereignissen gerissen zu glorifizieren und sich damit zu rechtfertigen, er habe nur das Einzelereignis bewerten wollen. Dabei übergehe der Kläger geflissentlich, daß durch seine Forschungsergebnisse, Rudolf H*** sei mit heimlicher Zustimmung Adolf H*** nach England geflogen, Rudolf H*** weiterhin als engster Vertrauter Adolf H*** erscheine. In diesem Zusammenhang gesehen verstoße die Äußerung des Klägers als fundiertem Zeitgeschichtler und Historiker über die Zeit des Dritten Reiches objektiv gegen das Wiederbetätigungsverbot des Paragraph 3, VG. Durch die Ankündigung der beabsichtigten Vorträge über dieses Thema sei die Wiederholung und Ergänzung solcher Rudolf H*** verherrlichender Äußerungen zu befürchten gewesen. Damit habe sich aber die Verhängung des Aufenthaltsverbotes und die Schubhaft im Rahmen des weiten Ermessensspielraumes des damals geltenden Paragraph 3, Absatz eins, FrPolG gehalten. Demnach könne den Organen der belangten Behörde kein schuldhaftes Verhalten bei ihrer Vorgangsweise vorgeworfen werden.