Rechtssatz RS0058900
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058900
Entscheidungsdatum
11.10.1989
Rechtssatz
Das Vorliegen einer der in § 3 Abs 2 FrPolG aufgezählten Umstände bedeutet lediglich, daß die gesetzliche Voraussetzung für die Erlassung einer Ermessensentscheidung gegeben ist, enthebt aber die Behörde nicht der Verpflichtung, eine Begründung dafür zu geben, warum sie das Ermessen zum Nachteil des Betroffenen ausübt und ein Aufenthaltsverbot erläßt, sofern dies aus Anlaß einer bloß geringfügigen Übertretung einer Ordnungsvorschrift geschieht.Das Vorliegen einer der in Paragraph 3, Absatz 2, FrPolG aufgezählten Umstände bedeutet lediglich, daß die gesetzliche Voraussetzung für die Erlassung einer Ermessensentscheidung gegeben ist, enthebt aber die Behörde nicht der Verpflichtung, eine Begründung dafür zu geben, warum sie das Ermessen zum Nachteil des Betroffenen ausübt und ein Aufenthaltsverbot erläßt, sofern dies aus Anlaß einer bloß geringfügigen Übertretung einer Ordnungsvorschrift geschieht.
VwGH vom 09.10.1973, 1169, 1170/73
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0058900
Dokumentnummer
JJR_19891011_OGH0002_0010OB00018_8900000_003