Rechtssatz RS0075607
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075607
Geschäftszahl
1Ob18/89; Bsw11882/10
Entscheidungsdatum
20.10.2015
Rechtssatz
Art 10 MRK garantiert nicht nur die freie Meinungsäußerung und Wiedergabe von Informationen durch die Medien, sondern schützt auch gegen eine Behinderung durch (aktives) Eingreifen von Staatsorganen in der Beschaffung und der Ermittlung öffentlich zugänglicher Informationen (hier: Vorgehen gegen fotografische Aufnahmen eines Pressemitarbeiters im Zuge der Besetzung der Stopfenreuther Au - Demonstation gegen des Kraftwerk Hainburg). Solche Eingriffe sind nur nach Maßgabe der Voraussetzungen des Art 10 Abs 2 MRK zulässig.Artikel 10, MRK garantiert nicht nur die freie Meinungsäußerung und Wiedergabe von Informationen durch die Medien, sondern schützt auch gegen eine Behinderung durch (aktives) Eingreifen von Staatsorganen in der Beschaffung und der Ermittlung öffentlich zugänglicher Informationen (hier: Vorgehen gegen fotografische Aufnahmen eines Pressemitarbeiters im Zuge der Besetzung der Stopfenreuther Au - Demonstation gegen des Kraftwerk Hainburg). Solche Eingriffe sind nur nach Maßgabe der Voraussetzungen des Artikel 10, Absatz 2, MRK zulässig.
VfGH vom 16.03.1987, B 154/85-20; Veröff: MR 1987,47 (Tretter, 84)
Entscheidungstexte
- 1 Ob 18/89
Entscheidungstext OGH 11.10.1989 1 Ob 18/89
nur: Eingriffe sind nur nach Maßgabe der Voraussetzungen des Art 10 Abs 2 MRK zulässig. (T1) Veröff: SZ 62/162 = JBl 1990,382
- Bsw 11882/10
Entscheidungstext AUSL EGMR 20.10.2015 Bsw 11882/10
Auch; Veröff: NL 2015,442
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0075607
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2019
Dokumentnummer
JJR_19891011_OGH0002_0010OB00018_8900000_004