Streitgegenstand ist der geltend gemachte Kostenschaden, der dem Kläger durch angeblich rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Landesgerichts K***** bei Fassung des Beschlusses vom 20.2.1992 und des Bundesministeriums für Justiz durch dessen Entscheidung vom 13.4.1993 zugefügt worden sein soll.
Die Beschränkung der Zahl der zur Erhebung von Schadenersatzansprüchen Berechtigten erfolgt auf der Grundlage der Lehre vom Rechtswidrigkeitszusammenhang. Aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens ist nur für jenen verursachten Schaden zu haften, den die übertretene Verhaltensnorm nach ihrem Schutzzweck gerade verhindern sollte. Grundsätzlich ist nur der unmittelbar Geschädigte berechtigt, Schadenersatz zu verlangen; die ein Verhalten ge- oder verbietende Norm muß gerade auch den Schutz des Verletzten bezwecken, der den Anspruch Erhebende muß vom Schutzzweck der verletzten Norm mitumfaßt sein. Die übertretene Vorschrift muß gerade (auch) den Sinn haben, den Geschädigten vor Nachteilen, wie sie eingetreten sind, zu schützen (Schragel AHG2 Rz 121 mwN). Der Kläger hat im vorliegenden Fall mit dem Verurteilten gleichsam ein Erfolgshonorar, und zwar für den Fall eines Erfolgs eines von ihm zugunsten des Verurteilten eingebrachten Gnadenantrags vereinbart. Die Bestimmungen über des Gnadenverfahrens sollen zweifelsohne die Interessen eines strafgerichtlich Verurteilten schützen; vertragliche Kostenerstattungsansprüche desjenigen, der für eine andere Person die Begnadigung erwirken möchte, sind dagegen vom Schutzzweck der Gnadenvorschriften ebenso unzweifelhaft nicht umfaßt. Das Begehren des Klägers muß daher schon mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs erfolglos bleiben.
Der Vollständigkeit halber ist aber noch auszuführen:
Der Richter des Landesgerichtes K***** war ebenso wie das Bundesministerium für Justiz als Organ des beklagten Rechtsträgers tätig und bei Erlassung der Entscheidung verpflichtet, die nachmalig als verfassungswidrig aufgehobenen Gesetzesbestimmungen (Teile des § 411 StPO) anzuwenden (1 Ob 10/92; SZ 62/162; Schragel aaO Rz 57 uva). Aus der Vollziehung eines geltenden, wenngleich verfassungswidrigen Gesetzes durch eine Verwaltungsbehörde kann ein Amtshaftungsanspruch nicht abgeleitet werden (1 Ob 10/92 mwN). Nun hat der Kläger in seinem vorbereitenden Schriftsatz vom 5.9.1994, allerdings auch vorgebracht, die Organe der beklagten Partei hätten bei der Erledigung des vom Kläger gestellten Gnadenantrags "grob schuldhaft rechtswidrig gehandelt" (S.2 dieses Schriftsatzes), also sich selbst nach der damals bestehenden (verfassungswidrigen) Gesetzeslage eines Verhalten schuldig gemacht, das Amtshaftungsansprüche auslöse. Dem kann nicht beigepflichtet werden:Der Richter des Landesgerichtes K***** war ebenso wie das Bundesministerium für Justiz als Organ des beklagten Rechtsträgers tätig und bei Erlassung der Entscheidung verpflichtet, die nachmalig als verfassungswidrig aufgehobenen Gesetzesbestimmungen (Teile des Paragraph 411, StPO) anzuwenden (1 Ob 10/92; SZ 62/162; Schragel aaO Rz 57 uva). Aus der Vollziehung eines geltenden, wenngleich verfassungswidrigen Gesetzes durch eine Verwaltungsbehörde kann ein Amtshaftungsanspruch nicht abgeleitet werden (1 Ob 10/92 mwN). Nun hat der Kläger in seinem vorbereitenden Schriftsatz vom 5.9.1994, allerdings auch vorgebracht, die Organe der beklagten Partei hätten bei der Erledigung des vom Kläger gestellten Gnadenantrags "grob schuldhaft rechtswidrig gehandelt" (S.2 dieses Schriftsatzes), also sich selbst nach der damals bestehenden (verfassungswidrigen) Gesetzeslage eines Verhalten schuldig gemacht, das Amtshaftungsansprüche auslöse. Dem kann nicht beigepflichtet werden:
Gemäß § 411 Abs 4 StPO idF des Strafrechtsänderungsgesetzes 1987, BGBl 1987/605, hatte das Gericht ein Gnadengesuch zu prüfen und zurückzuweisen, wenn es nicht fand, daß wichtige Gründe für die Milderung oder Nachsicht der Strafe sprächen. Die Befugnis zur Zurückweisung eines Gnadengesuchs - wie sie vom Landesgericht K***** wahrgenommen wurde - war also grundsätzlich gegeben. Der Kläger meint hiezu, er habe in seinem Antrag vom 15.2.1992 ausführlich Gnadengründe dargelegt, deren Zutreffen durch entsprechende Beweiserhebungen verifizierbar gewesen sei; der den Gnadenantrag zurückweisende Beschluß des Landesgerichtes K***** sei aber mit keinem Wort auf diese geltend gemachten Gnadengründe eingegangen.Gemäß Paragraph 411, Absatz 4, StPO in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes 1987, BGBl 1987/605, hatte das Gericht ein Gnadengesuch zu prüfen und zurückzuweisen, wenn es nicht fand, daß wichtige Gründe für die Milderung oder Nachsicht der Strafe sprächen. Die Befugnis zur Zurückweisung eines Gnadengesuchs - wie sie vom Landesgericht K***** wahrgenommen wurde - war also grundsätzlich gegeben. Der Kläger meint hiezu, er habe in seinem Antrag vom 15.2.1992 ausführlich Gnadengründe dargelegt, deren Zutreffen durch entsprechende Beweiserhebungen verifizierbar gewesen sei; der den Gnadenantrag zurückweisende Beschluß des Landesgerichtes K***** sei aber mit keinem Wort auf diese geltend gemachten Gnadengründe eingegangen.
Sind Gesetzesbestimmungen nicht vollkommen eindeutig, enthalten sie Unklarheiten über die Tragweite ihres Wortlauts und steht zudem keine höchstrichterliche Rechtsprechung als Entscheidungshilfe zur Verfügung, kommt es allein darauf an, ob bei pflichtgemäßer Überlegung die getroffene Entscheidung als vertretbar bezeichnet werden kann. Ein Abweichen von einer klaren Gesetzeslage oder der ständigen Rechtsprechung des zuständigen Höchstgerichts, das nicht erkennen läßt, daß es auf einer sorgfältigen und bei geforderter Schriftlichkeit auch begründeten Überlegung beruht, ist als schuldhaft zu beurteilen. Hiebei kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Eine Ermessensentscheidung - wie hier -, selbst wenn sie formell im vom Gesetz eingeräumten Ermessensspielraum verblieb, kann nicht nur rechtswidrig, sondern auch schuldhaft sein (Schragel, AHG2 Rz 147). Seinen Angaben nach hat der Kläger im Gnadenantrag auf die Tatsache, daß der Annahme des Obersten Gerichtshofs im Urteil vom 2.7.1986, der Verurteilte habe die ihm angelastete Straftat nur begangen, um die Aufdeckung angeblicher eigener finanzieller Verfehlungen zu verhindern, durch die spätere Einstellung eines Strafverfahrens jede tragfähige Grundlage entzogen worden und somit das entscheidende Argument für die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe weggefallen sei, auf die vollständige Schadensgutmachung, die Unterstützung des Gnadenantrags durch eine Reihe unbescholtener Staatsbürger und den Umstand hingewiesen, daß durch den beantragten Gnadenakt - im damaligen Zeitpunkt - eine Verurteilung der Republik Österreich durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hätte vermieden werden können. All diese Umstände lassen aber nicht erkennen, daß die vom Landesgericht K***** bzw vom Bundesministerium für Justiz zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht, es handle sich dabei um keine wichtigen Gründe, die eine Milderung der Strafe rechtfertigten, unvertretbar gewesen sei. Der Kläger vermag nicht überzeugend darzustellen, daß der allfällige Wegfall eines bestimmten Motivs für die Begehung des Mordes dermaßen von Gewicht wäre, daß jedes Gericht von der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe abgesehen hätte. Eine vollinhaltliche Schadensgutmachung kommt bei dem dem Verurteilten zur Last gelegten Verbrechen infolge der Unmöglichkeit einer Rückabwicklung überhaupt nicht in Betracht; rein vermögensmäßige Schadenersatzleistungen stellen bei einem Verbrechen, das gegen Leib und Leben gerichtet ist, keineswegs einen dermaßen wichtigen Grund dar, daß deshalb unbedingt eine Milderung der Strafe auszusprechen wäre. Das gilt gleichermaßen auch für den Umstand, daß der vom Kläger eingebrachte Gnadenantrag durch eine Reihe unbescholtener Staatsbürger unterstützt worden sei, und erst recht dafür, daß eine Verurteilung der Republik Österreich durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte durch den beantragten Gnadenakt vermeidbar gewesen wäre. Damit scheitert das Begehren des Klägers aus dem Titel der Amtshaftung aber auch daran, daß die der Entscheidung vom 20.2.1992 zugrundeliegende Rechtsauffassung des Landesgerichtes K***** zumindest vertretbar war. Die Vertretbarkeit der Rechtsauffassung schließt aber - wie oben schon dargestellt - Amtshaftungsansprüche aus.
Aus der abweislichen Entscheidung des Bundesministeriums für Justiz läßt sich zwangslos ableiten, daß dem Bundespräsidenten eine den Gnadenantrag abschlägige Entscheidung vorgeschlagen worden wäre, wäre der Antrag an das Staatsoberhaupt weitergeleitet worden. Dann aber, hätte eine Begnadigung bzw Strafmilderung unter Bedachtnahme auf Art 67 Abs 1 B-VG jedenfalls nicht erfolgen können (vgl hiezu Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts7 Rz 636). Wohl steht dem Bundespräsidenten gemäß Art 65 Abs 2 lit c B-VG die Begnadigung bzw Strafmilderung in Einzelfällen zu, was aber nicht bedeutet, daß ein Verurteilter einen Anspruch auf Begnadigung hätte; ebensowenig besteht ein Anspruch darauf, daß die Bundesregierung dem Bundespräsidenten einen Vorschlag auf Ausübung des Gnadenrechts unterbreitet. Demgemäß hat der Verwaltungsgerichtshof auch die Säumnisbeschwerde wegen Nichterledigung eines entsprechenden Antrags eines Verurteilten durch die Bundesregierung als unzulässig zurückgewiesen (E. v. 14.9.1994, 94/12/0191).Aus der abweislichen Entscheidung des Bundesministeriums für Justiz läßt sich zwangslos ableiten, daß dem Bundespräsidenten eine den Gnadenantrag abschlägige Entscheidung vorgeschlagen worden wäre, wäre der Antrag an das Staatsoberhaupt weitergeleitet worden. Dann aber, hätte eine Begnadigung bzw Strafmilderung unter Bedachtnahme auf Artikel 67, Absatz eins, B-VG jedenfalls nicht erfolgen können vergleiche hiezu Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts7 Rz 636). Wohl steht dem Bundespräsidenten gemäß Artikel 65, Absatz 2, Litera c, B-VG die Begnadigung bzw Strafmilderung in Einzelfällen zu, was aber nicht bedeutet, daß ein Verurteilter einen Anspruch auf Begnadigung hätte; ebensowenig besteht ein Anspruch darauf, daß die Bundesregierung dem Bundespräsidenten einen Vorschlag auf Ausübung des Gnadenrechts unterbreitet. Demgemäß hat der Verwaltungsgerichtshof auch die Säumnisbeschwerde wegen Nichterledigung eines entsprechenden Antrags eines Verurteilten durch die Bundesregierung als unzulässig zurückgewiesen (E. v. 14.9.1994, 94/12/0191).
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.