Rechtssatz RS0059129
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059129
Entscheidungsdatum
22.03.2011
Rechtssatz
Der Anspruch des Sachverständigen auf die Gebühr gemäß § 25 Abs 1 GebAG richtet sich nach Erfüllung des erteilten Auftrages, die Anspruchsvoraussetzungen sind daher gegeben, wenn das Gutachten in Befolgung des gerichtlichen Auftrages erstattet wurde. Hingegen ist die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens eines Sachverständigen im Gebührenbestimmungsverfahren nicht zu überprüfen.Der Anspruch des Sachverständigen auf die Gebühr gemäß Paragraph 25, Absatz eins, GebAG richtet sich nach Erfüllung des erteilten Auftrages, die Anspruchsvoraussetzungen sind daher gegeben, wenn das Gutachten in Befolgung des gerichtlichen Auftrages erstattet wurde. Hingegen ist die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens eines Sachverständigen im Gebührenbestimmungsverfahren nicht zu überprüfen.
Entscheidungstexte
- 11 Os 91/94
Entscheidungstext OGH 19.07.1994 11 Os 91/94
- 3 Ob 284/01p
Entscheidungstext OGH 18.07.2002 3 Ob 284/01p
nur: Die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens eines Sachverständigen ist im Gebührenbestimmungsverfahren nicht zu überprüfen. (T1); Beisatz: Nach den Materialien der GebAG-Novelle 1994 sollte aber die bisherige Rechtsprechung der Rekurssenate, wonach für völlig unbrauchbare Gutachten kein Gebührenanspruch zustehe, unberührt bleiben; derartige Gutachten sind auch weiterhin nicht als Erfüllung des Auftrags des Gerichts anzusehen. (T2)
- 9 Ob 67/03y
Entscheidungstext OGH 05.05.2004 9 Ob 67/03y
Beis wie T2; Beisatz: Der Sachverständige hat auch dann einen Gebührenanspruch für seine erbrachten Leistungen, wenn das Gutachten unrichtig ist, solange nicht einer der bereits behandelten besonderen Fälle vorliegt, der eine Minderung oder gar einen gänzlichen Entfall der Gebühr nach sich zieht. (T3); Beisatz: Erwuchs die (hier) strafgerichtliche Gebührenbestimmung in Rechtskraft, kann sie in einem Schadenersatzprozess gegen den Sachverständigen nicht mit der Behauptung, sie sei (wie das Gutachten) unrichtig, neuerlich aufgerollt werden, wie auch eine neuerliche Entscheidung über denselben Gebührenanspruch gegen den Grundsatz "ne bis in idem" verstieße. (T4)
- 2 Ob 180/08x
Entscheidungstext OGH 30.10.2008 2 Ob 180/08x
nur T1; Beisatz: Auch nach der GebAG-Novelle1994 BGBl 1994/623. (T5); Beis wie T2; Auch Beis wie T3; Beisatz: Im Rahmen des Gebührenbemessungsverfahrens werden Schlüssigkeit, Beweiskraft, Tunlichkeit und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens nicht beurteilt und daher auch von der Rechtskraft einer Entscheidung nach dem GebAG nicht erfasst. Sie können daher in einem nachfolgenden Schadenersatzprozess überprüft werden. (T6); Veröff: SZ 2008/160
- 16 Ok 1/11
Entscheidungstext OGH 22.03.2011 16 Ok 1/11
Beis wie T6
Schlagworte
Anmerkung vgl aber ab 01.01.1995 § 25 Abs 3 letzter Satz GebAG idF BGBl 1994/623!
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0059129
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2026
Dokumentnummer
JJR_19940719_OGH0002_0110OS00091_9400000_001