1. Nach ständiger Rechtsprechung haftet ein vom Gericht bestellter Sachverständiger, der im Zivilprozess ein unrichtiges Gutachten abgibt, den Parteien gegenüber persönlich und unmittelbar nach §§ 1295, 1299 ABGB für den dadurch verursachten Schaden (4 Ob 228/05s; RIS-Justiz RS0026319). Dass, wie das Erstgericht ausgesprochen hat und nunmehr auch vom Revisionswerber vorgebracht wird, eine solche Haftung dann eintrete, wenn die Unrichtigkeit des Gutachtens ausschlaggebend für die die Prozesspartei beschwerende Entscheidung gewesen ist, hat der Oberste Gerichtshof zu 4 Ob 228/05s und 6 Ob 85/07d ausgesprochen, weil in diesen Fällen der Ersatz für Schäden aus einer auf Basis eines unrichtigen Sachverständigengutachtens ergangenen gerichtlichen Entscheidung begehrt wurde. Keineswegs ist diesen Entscheidungen zu entnehmen, dass nur in solchen Fällen Schadenersatzansprüche bestehen könnten und eine Haftung für Schäden resultierend aus unrichtigen Gutachten, die nicht zur Grundlage der Entscheidung wurden, ausgeschlossen wäre.1. Nach ständiger Rechtsprechung haftet ein vom Gericht bestellter Sachverständiger, der im Zivilprozess ein unrichtiges Gutachten abgibt, den Parteien gegenüber persönlich und unmittelbar nach Paragraphen 1295, 1299, ABGB für den dadurch verursachten Schaden (4 Ob 228/05s; RIS-Justiz RS0026319). Dass, wie das Erstgericht ausgesprochen hat und nunmehr auch vom Revisionswerber vorgebracht wird, eine solche Haftung dann eintrete, wenn die Unrichtigkeit des Gutachtens ausschlaggebend für die die Prozesspartei beschwerende Entscheidung gewesen ist, hat der Oberste Gerichtshof zu 4 Ob 228/05s und 6 Ob 85/07d ausgesprochen, weil in diesen Fällen der Ersatz für Schäden aus einer auf Basis eines unrichtigen Sachverständigengutachtens ergangenen gerichtlichen Entscheidung begehrt wurde. Keineswegs ist diesen Entscheidungen zu entnehmen, dass nur in solchen Fällen Schadenersatzansprüche bestehen könnten und eine Haftung für Schäden resultierend aus unrichtigen Gutachten, die nicht zur Grundlage der Entscheidung wurden, ausgeschlossen wäre.
Eine Haftung nach allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts gilt auch für alle den Parteien verursachten Schäden, die durch ein wenn auch letztlich nicht der Entscheidung des Gerichts zu Grunde gelegtes Gutachten entstehen, das sich im Laufe des Verfahrens als unrichtig und mangelhaft herausstellt und daher der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt werden kann. Der gerichtliche Sachverständige haftet dann den Prozessparteien für den dadurch verursachten Schaden.
Insoweit der Revisionswerber meint, ihm seien im Zeitpunkt der Beauftragung mit dem Gutachten keine Beweiserhebungen und auch nicht ausreichend Unterlagen zur Verfügung gestanden, ist darauf zu verweisen, dass es Aufgabe des gerichtlich bestellten Sachverständigen selbst ist, den Gutachtensauftrag kritisch zu hinterfragen, seine Terminologie klarzustellen und den Beurteilungsgegenstand eindeutig abzugrenzen. Es ist auch seine Aufgabe, allenfalls notwendige weitere Unterlagen beizuschaffen und die allfällige Durchführung eines Ortsaugenscheins oder von Beweisaufnahmen anzuregen, die zur Durchführung des Gutachtensauftrags notwendig sind. Tut er dies nicht, begründet dies ebenfalls ein Verschulden (4 Ob 228/05s).
2. Die Argumentation der Revision, dass eine Schadenersatzpflicht des Beklagten schon deshalb entfalle, weil im Vorprozess seine Gebühren einvernehmlich und rechtskräftig bestimmt und ausbezahlt worden seien, kann nicht geteilt werden:
Nach den maßgebenden Vorschriften des GebAG 1975 sind die Gebühren nach Abschluss der gutachterlichen Tätigkeit zu bestimmen (§ 38 Abs 1, § 39 GebAG 1975). Eine Einschränkung für den Zuspruch von Gebühren enthält § 25 GebAG idF der Novelle 1994, BGBl 1994/623. Nach dessen Absatz 3 hat der Sachverständige dann, wenn die Tätigkeit aus seinem Verschulden unvollendet geblieben ist, keinen oder nur einen Anspruch auf die seiner unvollendeten Tätigkeit entsprechende Gebühr. Hat der Sachverständige aus seinem Verschulden ua sein Gutachten so mangelhaft abgefasst, dass es nur deshalb einer Erörterung bedarf, ist die Gebühr für Mühewaltung nach richterlichem Ermessen um insgesamt bis zu einem Viertel zu mindern. Das Ziel dieser GebAG-Novelle war es, die Gebühren des Sachverständigen ua dann mindern zu können, wenn dieser die Erörterungsbedürftigkeit seines Gutachtens zu vertreten hat. Die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens sollte dagegen im Gebührenbestimmungsverfahren auch nach der GebAG-Novelle 1994, der ständigen Rechtsprechung der Rekursgerichte zur Rechtslage davor entsprechend, nicht geprüft werden (3 Ob 284/01p mwN). Die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens ist somit grundsätzlich nicht Voraussetzung des Gebührenanspruchs. Im Rahmen des Gebührenanspruchsverfahrens und der Gebührenbemessung ist sie nur insofern zu berücksichtigen, als ein völlig unbrauchbares Gutachten keinen Gebührenanspruch nach sich zieht, weil es nicht als Erfüllung des gerichtlichen Auftrags anzusehen ist. Im Übrigen werden im Rahmen des Gebührenbemessungsverfahrens aber Schlüssigkeit, Beweiskraft, Tunlichkeit und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens nicht beurteilt und daher auch von der Rechtskraft einer Entscheidung nach dem GebAG nicht erfasst und können daher in einem nachfolgenden Schadenersatzprozess überprüft werden.Nach den maßgebenden Vorschriften des GebAG 1975 sind die Gebühren nach Abschluss der gutachterlichen Tätigkeit zu bestimmen (Paragraph 38, Absatz eins,, Paragraph 39, GebAG 1975). Eine Einschränkung für den Zuspruch von Gebühren enthält Paragraph 25, GebAG in der Fassung der Novelle 1994, BGBl 1994/623. Nach dessen Absatz 3 hat der Sachverständige dann, wenn die Tätigkeit aus seinem Verschulden unvollendet geblieben ist, keinen oder nur einen Anspruch auf die seiner unvollendeten Tätigkeit entsprechende Gebühr. Hat der Sachverständige aus seinem Verschulden ua sein Gutachten so mangelhaft abgefasst, dass es nur deshalb einer Erörterung bedarf, ist die Gebühr für Mühewaltung nach richterlichem Ermessen um insgesamt bis zu einem Viertel zu mindern. Das Ziel dieser GebAG-Novelle war es, die Gebühren des Sachverständigen ua dann mindern zu können, wenn dieser die Erörterungsbedürftigkeit seines Gutachtens zu vertreten hat. Die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens sollte dagegen im Gebührenbestimmungsverfahren auch nach der GebAG-Novelle 1994, der ständigen Rechtsprechung der Rekursgerichte zur Rechtslage davor entsprechend, nicht geprüft werden (3 Ob 284/01p mwN). Die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens ist somit grundsätzlich nicht Voraussetzung des Gebührenanspruchs. Im Rahmen des Gebührenanspruchsverfahrens und der Gebührenbemessung ist sie nur insofern zu berücksichtigen, als ein völlig unbrauchbares Gutachten keinen Gebührenanspruch nach sich zieht, weil es nicht als Erfüllung des gerichtlichen Auftrags anzusehen ist. Im Übrigen werden im Rahmen des Gebührenbemessungsverfahrens aber Schlüssigkeit, Beweiskraft, Tunlichkeit und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens nicht beurteilt und daher auch von der Rechtskraft einer Entscheidung nach dem GebAG nicht erfasst und können daher in einem nachfolgenden Schadenersatzprozess überprüft werden.
3. Auch der Umstand, dass die Erörterung des vom Beklagten erstellten Gutachtens im Vorprozess in einer mündlichen Streitverhandlung nicht erfolgte und er nicht sämtlichen Beweisaufnahmetagsatzungen beigezogen wurde, vermag die Haftung des Beklagten nicht auszuschließen.
Aus der zitierten Bestimmung des § 25 GebAG ist auch abzuleiten, dass ein gerichtliches Sachverständigengutachten grundsätzlich so abgefasst sein soll und muss, dass eine mündliche Erörterung nicht notwendig ist, ist doch einer der Gründe für die Minderung der Gebühr nach dem Gesetzeswortlaut darin gelegen, dass aus dem Verschulden des Sachverständigen das Gutachten so mangelhaft abgefasst ist, dass es nur deshalb einer Erörterung bedarf. Entgegen den Ausführungen der Revision kann der gerichtliche Sachverständige daher keineswegs darauf vertrauen, dass er sein Gutachten ohnehin bei einer mündlichen Erörterung noch ergänzen, richtigstellen, überarbeiten oder vervollständigen kann. Dies insbesondere dann nicht, wenn er auf die Notwendigkeit ausständiger Beweisaufnahmen für die endgültigen Schlussfolgerungen seines Gutachtens nicht hinweist.Aus der zitierten Bestimmung des Paragraph 25, GebAG ist auch abzuleiten, dass ein gerichtliches Sachverständigengutachten grundsätzlich so abgefasst sein soll und muss, dass eine mündliche Erörterung nicht notwendig ist, ist doch einer der Gründe für die Minderung der Gebühr nach dem Gesetzeswortlaut darin gelegen, dass aus dem Verschulden des Sachverständigen das Gutachten so mangelhaft abgefasst ist, dass es nur deshalb einer Erörterung bedarf. Entgegen den Ausführungen der Revision kann der gerichtliche Sachverständige daher keineswegs darauf vertrauen, dass er sein Gutachten ohnehin bei einer mündlichen Erörterung noch ergänzen, richtigstellen, überarbeiten oder vervollständigen kann. Dies insbesondere dann nicht, wenn er auf die Notwendigkeit ausständiger Beweisaufnahmen für die endgültigen Schlussfolgerungen seines Gutachtens nicht hinweist.
Auf die Höhe des vom Berufungsgericht zugesprochenen Schadenersatzbetrags kommt das Rechtsmittel nicht zurück.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, Absatz eins,, 50 Absatz eins, ZPO.