Rechtssatz RS0124312
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124312
Entscheidungsdatum
17.12.2025
Rechtssatz
Eine Haftung nach allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts gilt auch für alle den Parteien verursachten Schäden, die durch ein wenn auch letztlich nicht der Entscheidung des Gerichts zu Grunde gelegtes Gutachten entstehen, das sich im Laufe des Verfahrens als unrichtig und mangelhaft herausstellt und daher der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt werden kann. Der gerichtliche Sachverständige haftet dann den Prozessparteien für den dadurch verursachten Schaden.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 180/08x
Entscheidungstext OGH 30.10.2008 2 Ob 180/08x
Veröff: SZ 2008/160
- 9 Ob 38/11w
Entscheidungstext OGH 27.07.2011 9 Ob 38/11w
Auch
- 6 Ob 238/12m
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 6 Ob 238/12m
Vgl; Beisatz: Jene Vorschriften, die auf die verfahrensrechtliche Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens abzielen, bezwecken (auch) den Schutz der Parteien vor frustrierten Verfahrenskosten. (T1)
Beisatz: Hier: Mangelnde Verwertbarkeit des Gutachtens, weil der Sachverständige auf sein Naheverhältnis zu einer der Parteien nicht hingewiesen hat. (T2)
- 4 Ob 197/13v
Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 197/13v
Vgl auch; Beisatz: In einem nach Befangenheit eines Richters für nichtig erklärten Verfahren kommen die durch die Befangenheit entstandenen Mehrkosten und frustrierte Aufwendungen als Schaden in Betracht. (T3)
Beisatz: Hier: Befangenheit eines Schiedsrichters. (T4)
- 3 Ob 170/16w
Entscheidungstext OGH 23.11.2016 3 Ob 170/16w
- 10 Ob 54/18s
Entscheidungstext OGH 23.10.2018 10 Ob 54/18s
Beisatz: Eine Haftung eines Sachverständigen kann nach den Umständen des Einzelfalls auch dann bejaht werden, wenn das Anlassverfahren anders als durch eine Entscheidung in der Hauptsache, nämlich durch eine Parteienhandlung beendet wird, die im Vertrauen auf die Richtigkeit des Gutachtens vorgenommen wird und damit im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dem Verhalten des Sachverständigen steht. (T5)
- 7 Ob 96/19x
Entscheidungstext OGH 23.10.2019 7 Ob 96/19x
Beisatz: Eine Haftung besteht vielmehr auch für alle den Parteien verursachten Schäden, die durch ein, wenn auch letztlich nicht der Entscheidung des Gerichts zu Grunde gelegtes, Gutachten entstehen, das sich im Laufe des Verfahrens als unrichtig und mangelhaft herausstellt und daher der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt werden kann. (T6)
Beisatz: Hier: Klagsrückziehung nach Erstattung eines unrichtigen Gutachtens. (T7)
Veröff: SZ 2019/97
- 6 Ob 184/20g
Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 184/20g
- 9 Ob 40/21d
Entscheidungstext OGH 28.07.2021 9 Ob 40/21d
- 8 Ob 76/22t
Entscheidungstext OGH 21.11.2022 8 Ob 76/22t
Vgl; Beisatz: Hier: (verfrühter) Haftungsprozess gegen Sachverständigen wegen eines in einem nach wie vor anhängigen Mietzins- und Räumungsverfahren erstatteten, angeblich unrichtigen Gutachtens über die Ursache von Schimmelbildung im Mietobjekt. (T8)
- 3 Ob 165/25y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.12.2025 3 Ob 165/25y
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124312
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2026
Dokumentnummer
JJR_20081030_OGH0002_0020OB00180_08X0000_001