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Rechtssatz RS0124314×

Rechtssatz RS0124314

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124314

Geschäftszahl

2Ob180/08x

Entscheidungsdatum

30.10.2008

Rechtssatz

Aus Paragraph 25, GebAG ist abzuleiten, dass ein gerichtliches Sachverständigengutachten grundsätzlich so abgefasst sein soll und muss, dass eine mündliche Erörterung nicht notwendig ist. Der gerichtliche Sachverständige darf daher keineswegs darauf vertrauen, dass er sein Gutachten ohnehin bei einer mündlichen Erörterung noch ergänzen, richtigstellen, überarbeiten oder vervollständigen kann. Dies insbesondere dann nicht, wenn er auf die Notwendigkeit ausständiger Beweisaufnahmen für die endgültigen Schlussfolgerungen seines Gutachtens nicht hinweist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 180/08x
    Entscheidungstext OGH 30.10.2008 2 Ob 180/08x
    Veröff: SZ 2008/160

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124314

Im RIS seit

29.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2026

Dokumentnummer

JJR_20081030_OGH0002_0020OB00180_08X0000_003