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Entscheidung 11 Os 91/94×

Entscheidung 11 Os 91/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os91/94

Entscheidungsdatum

19.07.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juli 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hager, Dr. Schindler, Dr. Mayrhofer und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kriz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Andreas R* wegen des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten üblen Nachrede nach Paragraphen 111, Absatz eins, und Absatz 2, 15, StGB über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 27. Mai 1994, GZ 7 Bs 263/93-5, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

In der Strafsache gegen Andreas R* wegen des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten üblen Nachrede nach Paragraphen 111, Absatz eins und 2, 15 StGB, AZ 25 E Vr 1513/92 des Landesgerichtes Feldkirch, bestellte das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht Dr.Reinhard H* zum Sachverständigen. Mit dem angefochtenen Beschluß bestimmte der Gerichtshof zweiter Instanz die Gebühren des Sachverständigen für die Stellungnahme zum (abweichenden) Gutachten eines anderen Sachverständigen.

Der gegen diese Entscheidung gerichteten, die Gebührenbestimmung unberührt lassenden, lediglich das Gutachten inhaltlich als "unsinnig, unkorrekt und zwangsläufig jeder Objektivität entbehrend" bezeichnenden Beschwerde genügt es zu erwidern, daß sich der Anspruch des Sachverständigen auf die Gebühr gemäß Paragraph 25, Absatz eins, GebAG nach der Erfüllung des erteilten Auftrages richtet, die Anspruchsvoraussetzungen daher gegeben sind, wenn das Gutachten - wie hier - in Befolgung des gerichtlichen Auftrages erstattet wurde. Hingegen ist die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens eines Sachverständigen im Gebührenbestimmungsverfahren nicht zu überprüfen (Krammer-Schmidt SDG-GebAG2, S 139), sodaß der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.

Textnummer

E36193

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0110OS00091.9400.0719.0

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2023

Dokumentnummer

JJT_19940719_OGH0002_0110OS00091_9400000_000

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