Der Oberste Gerichtshof verneinte in stRsp (SZ 28/116, SZ 54/19, SZ 58/42 = JBl 1985, 628 = EvBl 1985/125; SZ 60/2 = JBl 1987, 308 = EvBl 1987/117 = ImmZ 1987, 188 je mwN u.a.; RIS-Justiz RS0026337) die Organstellung des gerichtlich bestellten Sachverständigen nach § 1 Abs 2 AHG, weil er selbst keine Entscheidung treffe, sondern dem Gericht durch seinen Befund und sein Gutachten lediglich ein Beweismittel liefere. Die Tätigkeit des Sachverständigen beschränke sich (mit Ausnahme der Feststellung fremden Rechts nach § 271 Abs 1 ZPO, § 4 IPRG) auf die Feststellung des Sachverhalts. Nicht jeder, der zur Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe beitrage, sei schon Organ iSd § 1 Abs 2 AHG. Die Bestellung einer physischen oder juristischen Person sei nur dann eine Beleihung mit der Ausübung einer hoheitlichen Funktion iSd § 1 Abs 2 AHG, wenn mit ihr der Auftrag verbunden sei, selbst für den Rechtsträger hoheitliche Handlungen zu setzen bzw. solche mitzuvollziehen. Ihm müsse also die Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe selbst übertragen sein. Maßgeblich sei allein, ob eine Person verfahrensrechtlich dazu berufen sei, beim Hoheitsakt unmittelbar mitzuwirken. Dass der österreichische Gesetzgeber den Sachverständigen nicht als Organ gewertet wissen wolle, ergebe sich auch aus den Vorschriften des StGB.Der Oberste Gerichtshof verneinte in stRsp (SZ 28/116, SZ 54/19, SZ 58/42 = JBl 1985, 628 = EvBl 1985/125; SZ 60/2 = JBl 1987, 308 = EvBl 1987/117 = ImmZ 1987, 188 je mwN u.a.; RIS-Justiz RS0026337) die Organstellung des gerichtlich bestellten Sachverständigen nach Paragraph eins, Absatz 2, AHG, weil er selbst keine Entscheidung treffe, sondern dem Gericht durch seinen Befund und sein Gutachten lediglich ein Beweismittel liefere. Die Tätigkeit des Sachverständigen beschränke sich (mit Ausnahme der Feststellung fremden Rechts nach Paragraph 271, Absatz eins, ZPO, Paragraph 4, IPRG) auf die Feststellung des Sachverhalts. Nicht jeder, der zur Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe beitrage, sei schon Organ iSd Paragraph eins, Absatz 2, AHG. Die Bestellung einer physischen oder juristischen Person sei nur dann eine Beleihung mit der Ausübung einer hoheitlichen Funktion iSd Paragraph eins, Absatz 2, AHG, wenn mit ihr der Auftrag verbunden sei, selbst für den Rechtsträger hoheitliche Handlungen zu setzen bzw. solche mitzuvollziehen. Ihm müsse also die Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe selbst übertragen sein. Maßgeblich sei allein, ob eine Person verfahrensrechtlich dazu berufen sei, beim Hoheitsakt unmittelbar mitzuwirken. Dass der österreichische Gesetzgeber den Sachverständigen nicht als Organ gewertet wissen wolle, ergebe sich auch aus den Vorschriften des StGB.
Der erkennende Senat ließ nun tatsächlich in seiner Entscheidung 1 Ob 349/98z = JBl 1999, 672 in einem "klassischen obiter dictum" (so Rummel als Rezensent in JBl 1999, 673) anklingen, eine Änderung seiner bisherigen Rsp, nach der dem gerichtlichen Sachverständigen keine Organstellung iSd § 1 Abs 2 AHG zukomme, die im Schrifttum mehrfacher Kritik ausgesetzt gewesen sei (vgl dazu die Hinweise in 1 Ob 349/98z), sei denkbar.Der erkennende Senat ließ nun tatsächlich in seiner Entscheidung 1 Ob 349/98z = JBl 1999, 672 in einem "klassischen obiter dictum" (so Rummel als Rezensent in JBl 1999, 673) anklingen, eine Änderung seiner bisherigen Rsp, nach der dem gerichtlichen Sachverständigen keine Organstellung iSd Paragraph eins, Absatz 2, AHG zukomme, die im Schrifttum mehrfacher Kritik ausgesetzt gewesen sei vergleiche dazu die Hinweise in 1 Ob 349/98z), sei denkbar.
Allerdings hat nun der Gesetzgeber durch die Schaffung des § 141 Abs 5 EO - wonach der SV nach § 1299 ABGB dem Ersteher und allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht, haftet - die Argumente der bisherigen Rsp doch gestärkt. Denn durch diese Neufassung wird einerseits ausdrücklich der bisherigen Rsp Rechnung getragen, wonach der gerichtliche SV bei Vornahme der Schätzung kein Organ iSd AHG sei, und andererseits ausdrücklich normiert, dass der SV nicht nur dem Ersteher, sondern "allen Beteiligten" für sein (Schätzungs-)Gutachten hafte. Angesichts dieser neuen Rechtslage ist der erkennende Senat in seiner Entscheidung 1 Ob 79/00z (EvBl 2000/206 = ImmZ 2000, 351 = RdW 2000, 661 = bbl 2000, 237) - für den mit der Erstattung eines Schätzungsgutachten betrauten gerichtlichen SV - von seiner bisherigen Rsp nicht abgegangen.Allerdings hat nun der Gesetzgeber durch die Schaffung des Paragraph 141, Absatz 5, EO - wonach der SV nach Paragraph 1299, ABGB dem Ersteher und allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht, haftet - die Argumente der bisherigen Rsp doch gestärkt. Denn durch diese Neufassung wird einerseits ausdrücklich der bisherigen Rsp Rechnung getragen, wonach der gerichtliche SV bei Vornahme der Schätzung kein Organ iSd AHG sei, und andererseits ausdrücklich normiert, dass der SV nicht nur dem Ersteher, sondern "allen Beteiligten" für sein (Schätzungs-)Gutachten hafte. Angesichts dieser neuen Rechtslage ist der erkennende Senat in seiner Entscheidung 1 Ob 79/00z (EvBl 2000/206 = ImmZ 2000, 351 = RdW 2000, 661 = bbl 2000, 237) - für den mit der Erstattung eines Schätzungsgutachten betrauten gerichtlichen SV - von seiner bisherigen Rsp nicht abgegangen.
Im vorliegenden Fall ist Prozessgegenstand nun nicht ein Schätzungsgutachten im Exekutionsverfahren, sondern ein ärztliches Gutachten in einem Schadenersatzprozess. Darauf ist § 141 Abs 5 EO zweifellos nicht anzuwenden. Ob es nun die Grundzüge des zivilprozessualen Verfahrens verbieten, nur den Schätzungsgutachter nicht als Organ der Rechtspflege anzusehen, alle übrigen Sachverständigen hingegen schon, muss hier nicht abschließend beurteilt werden.Im vorliegenden Fall ist Prozessgegenstand nun nicht ein Schätzungsgutachten im Exekutionsverfahren, sondern ein ärztliches Gutachten in einem Schadenersatzprozess. Darauf ist Paragraph 141, Absatz 5, EO zweifellos nicht anzuwenden. Ob es nun die Grundzüge des zivilprozessualen Verfahrens verbieten, nur den Schätzungsgutachter nicht als Organ der Rechtspflege anzusehen, alle übrigen Sachverständigen hingegen schon, muss hier nicht abschließend beurteilt werden.
Denn maßgeblich ist folgender Umstand, auf den die Vorinstanzen nicht eingegangen sind: Durch § 2 Abs 2 Z 1 und § 2a Abs 1 bis 4 der Novelle BGBl I 1998/168 zum Bundesgesetz über die allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher (SDG) wurde angeordnet, Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der Sachverständigen sei der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach § 2a (§ 2 Abs 2 Z 1) und jeder Sachverständige sei verpflichtet, vor Eintragung in die Liste dem die Liste führenden Präsidenten nachzuweisen, dass zur Deckung der aus seiner gerichtlichen Sachverständigentätigkeit gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer besteht. Der SV hat die Versicherung während der Dauer seiner Eintragung in die Liste aufrechtzuerhalten und dies dem die Liste führenden Präsidenten auf Verlangen nachzuweisen. Die Mindestversicherungssumme hat 5,6 Mio S für jeden Versicherungsfall zu betragen, der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig (§ 2a Abs 1 bis 3 SDG). Die Versicherer sind verpflichtet, dem die Liste führenden Präsidenten unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen über solche Umstände Auskunft zu erteilen (§ 2a Abs 4 SDG). Nach den EB (RV, 1384 BlgNR 20.GP, 9) wurde auf Grund von Anregungen im Begutachtungsverfahren wegen des hohen Haftungsrisikos der Sachverständigen der verpflichtende Abschluss einer Haftpflichtversicherung als Eintragungsvoraussetzung vorgesehen, um die Deckung allfälliger Schadenersatzansprüche Dritter zu gewährleisten und so auch den Erfordernissen des Konsumentenschutzes Rechnung zu tragen. Damit hat der Gesetzgeber eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er in Ansehung aller gerichtlichen Sachverständigen die bisherige Rsp, alle SV in gerichtlichen Verfahren von der Amtshaftung auszunehmen, fortgeführt wissen will, würde doch sonst die vom SV abzuschließende Haftpflichtversicherung nur dazu dienen, einen Regressanspruch des Bundes gegen den Sachverständigen zu sichern. Zweck der eingehenden Regelungen über diese Pflicht zum Abschluss und zur Aufrechterhaltung einer Haftplichtversicherung ist jedoch nicht eine Sicherstellung des Bundes bei der Durchsetzung allfälliger Regressansprüche nach § 3 AHG, sondern ausdrücklich und ausschließlich der Schutz der durch ein fehlerhaftes Gutachten in einem gerichtlichen Verfahren geschädigten, vom Schutzzweck der Norm erfassten Verfahrensbeteiligten (vgl dazu zuletzt 5 Ob 18/00h = JBl 2001, 227 = RdW 2001, 77 mwN). Durch diese Gesetzesänderung ist jedenfalls dem Argument, der Verfolgung der Ansprüche nach dem AHG sei der Vorzug zu geben, weil sie dem Rechtssuchenden (gemeint: bei Durchsetzung von Ersatzansprüchen gegen den Bund im Vergleich zu einem finanziell weniger potenten SV) einen besseren Schutz biete, der Boden entzogen. Eine solche "soziale Rechtfertigung" für eine Änderung der bisherigen Rsp besteht somit jedenfalls nicht mehr.Denn maßgeblich ist folgender Umstand, auf den die Vorinstanzen nicht eingegangen sind: Durch Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 2 a, Absatz eins bis 4 der Novelle BGBl römisch eins 1998/168 zum Bundesgesetz über die allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher (SDG) wurde angeordnet, Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der Sachverständigen sei der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach Paragraph 2 a, (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins,) und jeder Sachverständige sei verpflichtet, vor Eintragung in die Liste dem die Liste führenden Präsidenten nachzuweisen, dass zur Deckung der aus seiner gerichtlichen Sachverständigentätigkeit gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer besteht. Der SV hat die Versicherung während der Dauer seiner Eintragung in die Liste aufrechtzuerhalten und dies dem die Liste führenden Präsidenten auf Verlangen nachzuweisen. Die Mindestversicherungssumme hat 5,6 Mio S für jeden Versicherungsfall zu betragen, der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig (Paragraph 2 a, Absatz eins bis 3 SDG). Die Versicherer sind verpflichtet, dem die Liste führenden Präsidenten unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen über solche Umstände Auskunft zu erteilen (Paragraph 2 a, Absatz 4, SDG). Nach den EB (RV, 1384 BlgNR 20.GP, 9) wurde auf Grund von Anregungen im Begutachtungsverfahren wegen des hohen Haftungsrisikos der Sachverständigen der verpflichtende Abschluss einer Haftpflichtversicherung als Eintragungsvoraussetzung vorgesehen, um die Deckung allfälliger Schadenersatzansprüche Dritter zu gewährleisten und so auch den Erfordernissen des Konsumentenschutzes Rechnung zu tragen. Damit hat der Gesetzgeber eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er in Ansehung aller gerichtlichen Sachverständigen die bisherige Rsp, alle SV in gerichtlichen Verfahren von der Amtshaftung auszunehmen, fortgeführt wissen will, würde doch sonst die vom SV abzuschließende Haftpflichtversicherung nur dazu dienen, einen Regressanspruch des Bundes gegen den Sachverständigen zu sichern. Zweck der eingehenden Regelungen über diese Pflicht zum Abschluss und zur Aufrechterhaltung einer Haftplichtversicherung ist jedoch nicht eine Sicherstellung des Bundes bei der Durchsetzung allfälliger Regressansprüche nach Paragraph 3, AHG, sondern ausdrücklich und ausschließlich der Schutz der durch ein fehlerhaftes Gutachten in einem gerichtlichen Verfahren geschädigten, vom Schutzzweck der Norm erfassten Verfahrensbeteiligten vergleiche dazu zuletzt 5 Ob 18/00h = JBl 2001, 227 = RdW 2001, 77 mwN). Durch diese Gesetzesänderung ist jedenfalls dem Argument, der Verfolgung der Ansprüche nach dem AHG sei der Vorzug zu geben, weil sie dem Rechtssuchenden (gemeint: bei Durchsetzung von Ersatzansprüchen gegen den Bund im Vergleich zu einem finanziell weniger potenten SV) einen besseren Schutz biete, der Boden entzogen. Eine solche "soziale Rechtfertigung" für eine Änderung der bisherigen Rsp besteht somit jedenfalls nicht mehr.
Auf die ohne die Gesetzesänderungen (§ 141 Abs 5 EO, § 2 Abs 2 Z 1 und § 2a Abs 1 bis 4 SDG) durchaus beachtlichen Argumente der Lehre, vor allem Zechners, ist daher nicht weiter einzugehen. Es hat vielmehr dabei zu bleiben, dass der in einem gerichtlichen Verfahren bestellte Sachverständige aufgrund seiner deliktischen Haftung direkt belangt werden kann (vgl. RdW 2001, 77).Auf die ohne die Gesetzesänderungen (Paragraph 141, Absatz 5, EO, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, und Paragraph 2 a, Absatz eins bis 4 SDG) durchaus beachtlichen Argumente der Lehre, vor allem Zechners, ist daher nicht weiter einzugehen. Es hat vielmehr dabei zu bleiben, dass der in einem gerichtlichen Verfahren bestellte Sachverständige aufgrund seiner deliktischen Haftung direkt belangt werden kann vergleiche RdW 2001, 77).
Demnach ist spruchgemäß zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt fußt auf § 52 Abs 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt fußt auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.