Die Revision ist, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergeben wird, zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Vorweg ist festzuhalten, daß die Klägerin die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, der gerichtliche Sachverständige sei kein Organ im Sinne des § 1 Abs 2 AHG, ausdrücklich teilt und den behaupteten Amtshaftungsanspruch im Verfahren erster Instanz insofern bloß darauf stützte, daß das Sachwalterschaftsgericht seiner prozessualen Handlungspflicht gegenüber dem säumigen zweiten Sachverständigen nicht nachgekommen sei. Der Oberste Gerichtshof sieht sich schon deshalb nicht veranlaßt, seine bisherige ständige Rechtsprechung, nach der dem gerichtlichen Sachverständigen keine Organstellung im Sinne des § 1 Abs 2 AHG zukommt (zuletzt SZ 60/2), zu überprüfen, obgleich sie im Schrifttum mehrfacher Kritik ausgesetzt war (Davy, ZfV 1983, 493 f; Harrer in Aicher/Funk, Der Sachverständige im Wirtschaftsleben [1990] 189 ff; Krammer, Die „Allmacht“ des Sachverständigen [1990] 31 f; Mader in Schwimann, ABGB2 Rz 10 zu § 1 AHG; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 23 zu § 1299; Vrba/Zechner, Kommentar zum Amtshaftungsrecht 115 f; Zechner, JBl 1986, 415; unklar Funk in Aicher/Funk aaO 16 ff).Vorweg ist festzuhalten, daß die Klägerin die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, der gerichtliche Sachverständige sei kein Organ im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, AHG, ausdrücklich teilt und den behaupteten Amtshaftungsanspruch im Verfahren erster Instanz insofern bloß darauf stützte, daß das Sachwalterschaftsgericht seiner prozessualen Handlungspflicht gegenüber dem säumigen zweiten Sachverständigen nicht nachgekommen sei. Der Oberste Gerichtshof sieht sich schon deshalb nicht veranlaßt, seine bisherige ständige Rechtsprechung, nach der dem gerichtlichen Sachverständigen keine Organstellung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, AHG zukommt (zuletzt SZ 60/2), zu überprüfen, obgleich sie im Schrifttum mehrfacher Kritik ausgesetzt war (Davy, ZfV 1983, 493 f; Harrer in Aicher/Funk, Der Sachverständige im Wirtschaftsleben [1990] 189 ff; Krammer, Die „Allmacht“ des Sachverständigen [1990] 31 f; Mader in Schwimann, ABGB2 Rz 10 zu Paragraph eins, AHG; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 23 zu Paragraph 1299,; Vrba/Zechner, Kommentar zum Amtshaftungsrecht 115 f; Zechner, JBl 1986, 415; unklar Funk in Aicher/Funk aaO 16 ff).
Die Klägerin dehnte ihren Prozeßstandpunkt im Revisionsverfahren nunmehr auch darauf aus, daß schon das erste ärztliche Gutachten vom 12. Juni 1991 nach der Auftragserteilung am 9. Jänner 1991 verspätet erstattet worden sei: Sie übersieht indes dabei, daß sie - wie bereits erwähnt - den geltend gemachten Amtshaftungsanspruch im Verfahren erster Instanz, jedenfalls soweit sie sich auf ungerechtfertigte Verfahrensverzögerungen berief, konkret nur auf den Zeitaufwand von der Bestellung des zweiten Sachverständigen bis zur Verfahrenseinstellung stützte und keinen Sachverhalt behauptete, der den Schluß auf Versäumnisse richterlicher Organe vor Erstattung des ersten Gutachtens zuließe. Nach den maßgeblichen Feststellungen wurde eine zügige Durchführung und damit auch die möglichst rasche Beendigung des Verfahrens im Abschnitt vor der Beiziehung des zweiten Sachverständigen sogar von der Klägerin selbst durch ungerechtfertigte Rechtsmittel gegen die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters hinausgezögert. Die Frage nach einer allenfalls ungerechtfertigen Verfahrensverzögerung infolge gesetzwidriger Unterlassungen richterlicher Organe muß sich daher auf den Zeitaufwand von der Bestellung des zweiten Sachverständigen bis zur Verfahrenseinstellung beschränken.
Nach zutreffender Ansicht des Berufungsgerichts ist auf den Beweis durch Sachverständige im Verfahren außer Streitsachen unter anderem auch § 354 ZPO sinngemäß anzuwenden. Danach kann das Gericht mangels Erstattung des Gutachtens ohne genügende Entschuldigung innerhalb der festgesetzten Frist unter anderem eine Ordnungsstrafe über den Sachverständigen verhängen oder auch einen anderen Sachverständigen bestellen.Nach zutreffender Ansicht des Berufungsgerichts ist auf den Beweis durch Sachverständige im Verfahren außer Streitsachen unter anderem auch Paragraph 354, ZPO sinngemäß anzuwenden. Danach kann das Gericht mangels Erstattung des Gutachtens ohne genügende Entschuldigung innerhalb der festgesetzten Frist unter anderem eine Ordnungsstrafe über den Sachverständigen verhängen oder auch einen anderen Sachverständigen bestellen.
Der Beurteilung der Verfahrensdauer ist voranzustellen, daß die dem zweiten Sachverständigen zunächst eingeräumte Begutachtungsfrist von vier Wochen von vornherein unrealistisch kurz war. Der Sachverständige hätte innerhalb dieses Zeitraum nicht nur die Klägerin zu einem Untersuchungstermin laden müssen, der sowohl ihm als auch der Klägerin einen gewissen zeitlichen Dispositionsspielraum belassen hätte, sondern er hätte nach insgesamt vier Wochen ab Zustellung des Bestellungsbeschlusses auch schon das Gutachten bei Gericht abliefern müssen, ein Gutachten, in dem er nicht zuletzt deshalb, weil bereits das Gutachten eines anderen Arztes vorlag, besonderen Sorgfaltsanforderungen genügen mußte. Außerdem mußte der Sachverständige noch vor der Untersuchung der Klägerin neun Gerichtsakten studieren und konnte den Untersuchungstermin zudem erst auf den 30. Mai 1992 festlegen, weil er Schwierigkeiten bei der Kontaktaufnahme mit der Klägerin hatte. Bis zu diesem Zeitpunkt scheidet eine Säumnis des Sachverständigen oder des Gerichts daher jedenfalls aus.
Die beklagte Partei stützte ihren Urteilsgegenantrag, würdigt man ihr Tatsachenvorbringen im Verfahren erster Instanz, auch darauf, daß selbst rechtmäßiges richterliches Organverhalten den behaupteten Schaden - unter Zugrundelegung des Prozeßstandpunkts der Klägerin zur Säumnis - nicht mehr hätte verhindern können. Der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens ist beachtlich und entzieht einem Amtshaftungsanspruch - bei seinem Zutreffen - die bereits auf der Ebene der Rechtswidrigkeit erforderliche Erfolgsvoraussetzung (SZ 68/191 mwN). Es ist daher vorerst bedeutsam, welcher Mindestzeitbedarf nach dem Untersuchungstermin vom 30. Mai 1992 bis zur Verfahrenseinstellung - selbst bei Bedachtnahme auf die nach dem Prozeßstandpunkt der Klägerin günstigsten Bedingungen - erforderlich war.
§ 415 ZPO billigt dem Gericht einen Zeitraum von vier Wochen nach Schluß der Verhandlung zu, ein vorbehaltenes Urteil - in schriftlicher Abfassung samt den vollständigen Entscheidungsgründen - der Geschäftsabteilung zur Ausfertigung zu übergeben. Diese Frist für die Abfassung einer Entscheidung, der gewöhnlich ein mehr oder weniger umfangreiches Beweisverfahren vorausgegangen ist, kann auf den im Durchschnitt einzuräumenden Zeitbedarf für die schriftliche Abfassung und Abgabe eines Gutachtens nach Beendigung der Befundaufnahme übertragen werden, weil die Anforderungen an die Abfassung eines Urteils unter Erörterung der Beweisergebnisse jenen der Gutachtenserstattung unter Verarbeitung des erhobenen Befunds vergleichbar sind. Dem Sachverständigen ist daher nach dem Untersuchungstermin zumindest ein Zeitraum von vier Wochen für die Erarbeitung, Abfassung, Korrektur und Abgabe von Befund und Gutachten zuzugestehen, soweit nicht aus besonderen, hier nicht vorliegenden Gründen eine kürzere Frist möglich oder geboten ist. Die Bestellung eines anderen Sachverständigen unter sinngemäßer Anwendung des § 354 Abs 2 ZPO hätte daher in diesem Fall frühestens Anfang Juli 1992 in Erwägung gezogen werden können. Nach einer solchen Bestellung hätte die Gutachtenserstattung - bei wertender Beurteilung - im günstigsten Fall mindestens zwei weitere Monate in Anspruch nehmen müssen, hätte doch auch ein solcher Sachverständiger vorerst die neun Gerichtsakten studieren, sodann die Klägerin laden und untersuchen und schließlich Befund und Gutachten schriftlich abfassen müssen. Nach Einlangen eines solchen Gutachtens Anfang bis Mitte September 1992 hätte eine Tagsatzung zur Erörterung der Gutachten beider Sachverständigen im günstigsten Fall zwei bis drei Wochen später - also nicht vor Ende September bzw Anfang Oktober 1992 - stattfinden und erst danach der Beschluß auf Verfahrenseinstellung gefaßt werden können.Paragraph 415, ZPO billigt dem Gericht einen Zeitraum von vier Wochen nach Schluß der Verhandlung zu, ein vorbehaltenes Urteil - in schriftlicher Abfassung samt den vollständigen Entscheidungsgründen - der Geschäftsabteilung zur Ausfertigung zu übergeben. Diese Frist für die Abfassung einer Entscheidung, der gewöhnlich ein mehr oder weniger umfangreiches Beweisverfahren vorausgegangen ist, kann auf den im Durchschnitt einzuräumenden Zeitbedarf für die schriftliche Abfassung und Abgabe eines Gutachtens nach Beendigung der Befundaufnahme übertragen werden, weil die Anforderungen an die Abfassung eines Urteils unter Erörterung der Beweisergebnisse jenen der Gutachtenserstattung unter Verarbeitung des erhobenen Befunds vergleichbar sind. Dem Sachverständigen ist daher nach dem Untersuchungstermin zumindest ein Zeitraum von vier Wochen für die Erarbeitung, Abfassung, Korrektur und Abgabe von Befund und Gutachten zuzugestehen, soweit nicht aus besonderen, hier nicht vorliegenden Gründen eine kürzere Frist möglich oder geboten ist. Die Bestellung eines anderen Sachverständigen unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 354, Absatz 2, ZPO hätte daher in diesem Fall frühestens Anfang Juli 1992 in Erwägung gezogen werden können. Nach einer solchen Bestellung hätte die Gutachtenserstattung - bei wertender Beurteilung - im günstigsten Fall mindestens zwei weitere Monate in Anspruch nehmen müssen, hätte doch auch ein solcher Sachverständiger vorerst die neun Gerichtsakten studieren, sodann die Klägerin laden und untersuchen und schließlich Befund und Gutachten schriftlich abfassen müssen. Nach Einlangen eines solchen Gutachtens Anfang bis Mitte September 1992 hätte eine Tagsatzung zur Erörterung der Gutachten beider Sachverständigen im günstigsten Fall zwei bis drei Wochen später - also nicht vor Ende September bzw Anfang Oktober 1992 - stattfinden und erst danach der Beschluß auf Verfahrenseinstellung gefaßt werden können.
Diesen Erwägungen zufolge wäre eine Beendigung des Verfahrens vor dem Herbst 1992 selbst dann unmöglich gewesen, wenn der Entscheidung der fiktiv raschestmögliche Verfahrensfortgang ab dem 30. Mai 1992 bei unverzüglicher Anwendung der dem Gericht gemäß § 354 ZPO zu Gebote stehenden Mittel nach Eintritt einer Säumnis im Sinne der voranstehenden Ausführungen unterstellt wird. Ab „Herbst 1992“ war aber der - angebliche - Verhandlungspartner der Klägerin nach deren Prozeßbehauptungen nicht mehr am Erwerb der später versteigerten Liegenschaften um 44 Mio S interessiert.Diesen Erwägungen zufolge wäre eine Beendigung des Verfahrens vor dem Herbst 1992 selbst dann unmöglich gewesen, wenn der Entscheidung der fiktiv raschestmögliche Verfahrensfortgang ab dem 30. Mai 1992 bei unverzüglicher Anwendung der dem Gericht gemäß Paragraph 354, ZPO zu Gebote stehenden Mittel nach Eintritt einer Säumnis im Sinne der voranstehenden Ausführungen unterstellt wird. Ab „Herbst 1992“ war aber der - angebliche - Verhandlungspartner der Klägerin nach deren Prozeßbehauptungen nicht mehr am Erwerb der später versteigerten Liegenschaften um 44 Mio S interessiert.
Selbst wenn sich der Prozeßstandpunkt der Klägerin, das Gericht habe nach dem Eintritt der Säumnis des zweiten Sachverständigen Handlungspflichten gemäß § 354 ZPO verletzt, bewahrheiten ließe, hätte rechtmäßiges richterliches Organverhalten unter Annahme der für die Klägerin günstigsten Prämissen den behaupteten Schaden nicht mehr verhindern können. Demgemäß stellt sich gar nicht mehr die Frage nach einem allfälligen Organverschulden.Selbst wenn sich der Prozeßstandpunkt der Klägerin, das Gericht habe nach dem Eintritt der Säumnis des zweiten Sachverständigen Handlungspflichten gemäß Paragraph 354, ZPO verletzt, bewahrheiten ließe, hätte rechtmäßiges richterliches Organverhalten unter Annahme der für die Klägerin günstigsten Prämissen den behaupteten Schaden nicht mehr verhindern können. Demgemäß stellt sich gar nicht mehr die Frage nach einem allfälligen Organverschulden.
Der Revision ist somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 41 und § 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 41 und Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.