Rechtssatz RS0111566
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111566
Entscheidungsdatum
27.02.2014
Rechtssatz
Diese Frist für die Abfassung einer Entscheidung, der gewöhnlich ein mehr oder weniger umfangreiches Beweisverfahren vorausgegangen ist, kann auf den im Durchschnitt einzuräumenden Zeitbedarf für die schriftliche Abfassung und Abgabe eines Gutachtens nach Beendigung der Befundaufnahme übertragen werden, weil die Anforderungen an die Abfassung eines Urteils unter Erörterung der Beweisergebnisse jenen der Gutachtenserstattung unter Verarbeitung des erhobenen Befunds vergleichbar sind. Dem Sachverständigen ist nach dem Untersuchungstermin zumindest ein Zeitraum von vier Wochen für die Erarbeitung, Abfassung, Korrektur und Abgabe von Befund und Gutachten zuzugestehen, soweit nicht aus besonderen Gründen eine kürzere Frist möglich oder geboten ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 349/98z
Entscheidungstext OGH 19.01.1999 1 Ob 349/98z
- 1 Ob 222/13y
Entscheidungstext OGH 27.02.2014 1 Ob 222/13y
Auch; Beisatz: Die Frist von acht Tagen, die dem Exekutionsrichter gemäß § 110 Abs 1 Geo für die Abgabe der Urschrift des Verteilungsbeschlusses an die Geschäftsabteilung zur Verfügung steht, hat für Erledigungen von durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad Geltung. (T1); Veröff: SZ 2014/20
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111566
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2016
Dokumentnummer
JJR_19990119_OGH0002_0010OB00349_98Z0000_002