Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Klägerin argumentiert in der Revision dahin, daß der Beklagte ihr gegenüber a) sowohl als Sachverständiger gemäß § 1300 ABGB hafte als auch b) wegen der Verletzung der Schutznorm des § 2 ZiviltechnikerG haftpflichtig sei. Ihre Ausführungen sind jedoch nicht stichhältig:Die Klägerin argumentiert in der Revision dahin, daß der Beklagte ihr gegenüber a) sowohl als Sachverständiger gemäß Paragraph 1300, ABGB hafte als auch b) wegen der Verletzung der Schutznorm des Paragraph 2, ZiviltechnikerG haftpflichtig sei. Ihre Ausführungen sind jedoch nicht stichhältig:
a) Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung kommt eine Haftung des Sachverständigen gegenüber Dritten nur ausnahmsweise in Betracht (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 II 189 f; Welser, die Haftung für Rat, Auskunft und Gutachten, 84 ff, 98; Bydlinski JBl. 1965, 320 f; JBl. 1965, 319; SZ 9/76; SZ 16/143; SZ 43/236; JBl. 1981, 319; 3 Ob 547/84 ua). Eine solche Ausnahme wird bei deliktischer Verantwortlichkeit - die kein besonderes Vertragsverhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem voraussetzt, sondern gegenüber jeder beliebigen Person eintreten kann - dann zu machen sein, wenn eine absichtliche, sittenwidrige Schadenszufügung erfolgt (Welser, BankArch. 120, Bydlinksi aaO 321), wenn der Sachverständige in doloser Weise und im Einverständnis mit dem Auftraggeber ein falsches Gutachten abgibt oder sonst ein sittenwidriges Zusammenspiel vorliegt (JBl. 1965, 319; 3 Ob 547/84 ua). In dieser Richtung liegen keine Beweisergebnisse vor.a) Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung kommt eine Haftung des Sachverständigen gegenüber Dritten nur ausnahmsweise in Betracht (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch zwei 189 f; Welser, die Haftung für Rat, Auskunft und Gutachten, 84 ff, 98; Bydlinski JBl. 1965, 320 f; JBl. 1965, 319; SZ 9/76; SZ 16/143; SZ 43/236; JBl. 1981, 319; 3 Ob 547/84 ua). Eine solche Ausnahme wird bei deliktischer Verantwortlichkeit - die kein besonderes Vertragsverhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem voraussetzt, sondern gegenüber jeder beliebigen Person eintreten kann - dann zu machen sein, wenn eine absichtliche, sittenwidrige Schadenszufügung erfolgt (Welser, BankArch. 120, Bydlinksi aaO 321), wenn der Sachverständige in doloser Weise und im Einverständnis mit dem Auftraggeber ein falsches Gutachten abgibt oder sonst ein sittenwidriges Zusammenspiel vorliegt (JBl. 1965, 319; 3 Ob 547/84 ua). In dieser Richtung liegen keine Beweisergebnisse vor.
Eine Haftung für die Auskunftserteilung gegenüber Dritten wäre dann anzunehmen, wenn der Besteller des Gutachtens für den Sachverständigen erkennbar, gerade (auch) die Interessen eines - oder mehrerer bestimmter - Dritten(r) bei der Bestellung des Gutachtens mitverfolgt (Bydlinski aaO 321, Welser, Die Haftung für Rat, Auskunft und Gutachten, 85, SZ 34/39, JBl. 1981, 319; 5 Ob 547/84 ua); in diesem Fall liegt ein Vertrag zugunsten Dritter oder mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vor (Welser aaO 84 f). Welche diese bestimmten dritten Personen sind, für die die Auskunft eine geeignete Vertrauensgrundlage darstellen, ihnen als Richtschnur dienen soll, richtet sich nach der Verkehrsübung, wobei darauf zu achten ist, für welche Zwecke das Gutachten erstattet wurde (Welser aaO 88; im gleichen Sinn bereits SZ 16/143, 6 Ob 475/60). Nicht in Frage kommt eine Verantwortlichkeit gegenüber beliebigen Personen im Zweifel auch dann nicht, wenn der Gutachter weiß, daß seine Stellungnahme verbreitet werden soll (Welser aaO 88; iglS Bydlinski aaO 321, iglS Canaris, Bankvertragsrecht2 53 f; 3 Ob 547/84). Auch in dieser Richtung liegen keine die Anspruchsbehauptung der Klägerin stützenden Beweisergebnisse vor. Im Gegenteil, die Vorinstanzen haben ausdrücklich festgestellt, daß der Beklagte keine Kenntnis davon hatte, wonach Adolf U* das Gutachten dazu verwenden werde, um bei der Klägerin ein Darlehen zu erlangen.
b) Gemäß § 2 Abs. 1 ZivTG, BGBl. 1957/146, dürfen die Berufsbezeichnungen „Ziviltechniker“, „Architekt“, „Ingenieurkonsulent“ und „Zivilingenieur“ nur von Personen geführt werden, denen eine solche Befugnis verliehen wurde. Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. ist auch die Führung von Berufsbezeichnungen verboten, die auf irgend eine Art, insbesondere durch den Hinweis auf eine den Ziviltechnikern (Architekten, Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieuren) vorbehaltene Tätigkeit den Anschein zu erwecken geeignet sind, daß es sich um eine Berufsausübung handelt, die an eine solche Befugnis gebunden ist. Durch das Verbot der Führung der genannten Berufsbezeichnungen durch Unbefugte sollen die Öffentlichkeit, insbesondere die Wirtschaftstreibenden, vor Schädigung durch Vortäuschung nicht voll entsprechender Leistungsmöglichkeiten bewahrt werden (ÖBl. 1977, 119; 4 Ob 329/77; 4 Ob 398/81 ua). In dem mit „Inhalt und Umfang der Befugnisse“ überschriebenen § 5 wird festgelegt, daß die Ziviltechniker auf Grund ihrer Befugnis in allen Zweigen ihres Fachgebietes zu verschiedenen, im einzelnen aufgezählten, Tätigkeiten, darunter auch zur Abgabe von Gutachten, Schätzungen und Berechnungen (Abs. 1 lit e) „berechtigt“ sind. Der mit „weitere Befugnisse“ überschriebene § 6 legt dagegen fest, daß Ziviltechniker unbeschadet der den Gewerbetreibenden und den autorisierten Überwachungsstellen zustehenden Befugnisse zur freiberuflichen und entgeltlichen Ausführung der dort genannten Aufgaben „allein berechtigt“ sind. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (aaO S. 15) wird dazu ausgeführt, daß durch § 5 der Umfang der Befugnisse, und zwar in den Absätzen 1 und 3 allgemein und im Absatz 2 zwischen den einzelnen Fachgebieten, abgegrenzt werden soll, und der § 6 „weitere“ Befugnisse aufzählt, die den Ziviltechnikern „allein“ zustehen. Unter den von § 6 betroffenen Tätigkeiten ist die Gutachtertätigkeit nicht enthalten. Der Schutzzweck, der sich aus den zitierten Bestimmungen ableiten lässt, betrifft daher den Umstand, daß nicht Leistungsmöglichkeiten vorgetäuscht werden, die gar nicht bestehen. Davon kann aber im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden; die Vorinstanzen haben im Gegenteil festgestellt, daß der Beklagte einerseits sehr wohl zur Abgabe von Schätzungsgutachten der in Rede stehenden Art befähigt war. Daß er dazu andererseits nicht berechtigt gewesen wäre, ist den zitierten Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes nicht zu entnehmen. Er hat daher gegen den Schutzzweck des Ziviltechnikergesetzes, wie er oben dargestellt wurde, nicht verstoßen. Die dagegen vorgebrachten Argumente der Revisionswerberin gehen an den im wesentlichen bereits vom Berufungsgericht ausgeführten Argumenten vorbei.b) Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ZivTG, BGBl. 1957/146, dürfen die Berufsbezeichnungen „Ziviltechniker“, „Architekt“, „Ingenieurkonsulent“ und „Zivilingenieur“ nur von Personen geführt werden, denen eine solche Befugnis verliehen wurde. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, leg. cit. ist auch die Führung von Berufsbezeichnungen verboten, die auf irgend eine Art, insbesondere durch den Hinweis auf eine den Ziviltechnikern (Architekten, Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieuren) vorbehaltene Tätigkeit den Anschein zu erwecken geeignet sind, daß es sich um eine Berufsausübung handelt, die an eine solche Befugnis gebunden ist. Durch das Verbot der Führung der genannten Berufsbezeichnungen durch Unbefugte sollen die Öffentlichkeit, insbesondere die Wirtschaftstreibenden, vor Schädigung durch Vortäuschung nicht voll entsprechender Leistungsmöglichkeiten bewahrt werden (ÖBl. 1977, 119; 4 Ob 329/77; 4 Ob 398/81 ua). In dem mit „Inhalt und Umfang der Befugnisse“ überschriebenen Paragraph 5, wird festgelegt, daß die Ziviltechniker auf Grund ihrer Befugnis in allen Zweigen ihres Fachgebietes zu verschiedenen, im einzelnen aufgezählten, Tätigkeiten, darunter auch zur Abgabe von Gutachten, Schätzungen und Berechnungen (Absatz eins, Litera e,) „berechtigt“ sind. Der mit „weitere Befugnisse“ überschriebene Paragraph 6, legt dagegen fest, daß Ziviltechniker unbeschadet der den Gewerbetreibenden und den autorisierten Überwachungsstellen zustehenden Befugnisse zur freiberuflichen und entgeltlichen Ausführung der dort genannten Aufgaben „allein berechtigt“ sind. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (aaO S. 15) wird dazu ausgeführt, daß durch Paragraph 5, der Umfang der Befugnisse, und zwar in den Absätzen 1 und 3 allgemein und im Absatz 2 zwischen den einzelnen Fachgebieten, abgegrenzt werden soll, und der Paragraph 6, „weitere“ Befugnisse aufzählt, die den Ziviltechnikern „allein“ zustehen. Unter den von Paragraph 6, betroffenen Tätigkeiten ist die Gutachtertätigkeit nicht enthalten. Der Schutzzweck, der sich aus den zitierten Bestimmungen ableiten lässt, betrifft daher den Umstand, daß nicht Leistungsmöglichkeiten vorgetäuscht werden, die gar nicht bestehen. Davon kann aber im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden; die Vorinstanzen haben im Gegenteil festgestellt, daß der Beklagte einerseits sehr wohl zur Abgabe von Schätzungsgutachten der in Rede stehenden Art befähigt war. Daß er dazu andererseits nicht berechtigt gewesen wäre, ist den zitierten Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes nicht zu entnehmen. Er hat daher gegen den Schutzzweck des Ziviltechnikergesetzes, wie er oben dargestellt wurde, nicht verstoßen. Die dagegen vorgebrachten Argumente der Revisionswerberin gehen an den im wesentlichen bereits vom Berufungsgericht ausgeführten Argumenten vorbei.
Der Revision war somit der Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.